Arbeitsschutz in der Schule und Gefährdungsbeurteilung


Die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in der Schule als wichtige Aufgabe der Schulleitung

Aintschie / Pixabay

Im Rahmen der Autonomie von Schulen sind in den letzten Jahren sehr viele Aufgaben auf die Schulleiter delegiert worden (z.B. schulscharfe Einstellungen, dienstliche Beurteilungen, Erteilung von Sonderurlaub, Budgetierung u.a.m.). Dazu ist die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gekommen. Das gab es zwar schon früher, aber zusätzliche Aufgaben sind durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entstanden, das zwar bereits seit 1996 in Kraft ist, aber immer noch nicht richtig wahrgenommen wurde. Es schreibt unter anderem eine regelmäßige Gefährdungsanalyse mit schriftlichem Protokoll vor. Außerdem müssen in jeder Schule schriftliche Betriebsanweisungen für Lehrer, Schüler, Hausmeister und Reinigungspersonal vorliegen, die klar den Umfang der zu verrichtenden Aufgaben beschreiben.

Der nachfolgende Text ist zunächst einmal für die Schulleitungen als Ansprechpartner bedeutsam. Für Lehrerinnen und Lehrer ist auf der Webseite Gesundheitsschutz eine besondere Zusammenstellung zu finden.

Es sind also vielfältige Aufgaben auf die Schulleitungen zugekommen, die nicht nur eine Bearbeitung, sondern inzwischen auch eine schriftliche Dokumentation erfordern, will die Schulleitung sich nicht einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen, die im Klagefall zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wichtig ist das im Zusammenhang mit den Qualitätsüberprüfungen, denn bei den Schulinspektionen wird sehr häufig nach dem derzeitigen Stand der Arbeitssicherheit gefragt und der Schulleiter muss seinen Bericht vorlegen, den er mindestens 1x jährlich aktualisieren muss. Darin muss dokumentiert sein, was in der Schule als verbesserungswürdig angesehen wird, ob es dem Schulträger gemeldet wurde und was alles überprüft wurde. Dazu gibt es eine Checkliste für die Schulinspektion, die Sie sich als Schulleiter oder Schulleiterin unbedingt ansehen sollten. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass die Dokumentation Ihrer jährlichen Schulbegehung und der aktuellen Gefährdungsanalyse jederzeit einsehbar sind.

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Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RISU-NRW)

Die rechtlichen Grundlagen bildeten vor einigen Jahren noch die Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 und ein Erlass zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an allgemein bildenden Schulen des MSWF vom 19.11.99 – ABL NW Nr.1/2000 ). Dieser wurde im Sprachgebrauch der Behörden als SINTU bezeichnet. 2007 wurden neue Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW (RISU-NRW) veröffentlicht, die die Grundlage für den sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen bildeten. Diese Sicherheitsregelungen waren noch schärfer formuliert als die allgemeinen RISU, die in Absprache mit der KMK für alle Bundesländer gelten. Hier muss man dem Ministerium ein deutliches Kompliment aussprechen, denn es wurden Sicherheitsrichtlinien entwickelt, die mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzenverbänden, den Unfallversicherungsträgern, dem BAD und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgestimmt wurden. So ergaben sich sehr sorgfältig abgewogene Bestimmungen, die sich auf die neuesten europäischen Gesetzesgrundlagen und alle Fächer in der Schule beziehen.




Achtung: Mit dem Erlass vom 23.5.2014 wurde eine Neufassung der RISU-NRW verbindlich, die nunmehr seit Schuljahresbeginn 2014/15 Grundlage der Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW ist. Sie unterscheidet sich in vielen Punkten von der alten RISU und enthält verbindliche Regelungen, die von der RISU-KMK abweichen.
Die neueste Fassung von 2017 ist in der Schriftenreihe „Schule in NRW“ im Heft 1031/1 als Neuauflage erschienen und kann bei der Unfallkasse NRW oder beim Chemietreff der Bezirksregierung Düsseldorf heruntergeladen werden. Am 5.4.2017 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft.
Lesen Sie unbedingt die Hinweise im Amtsblatt vom März 2917!
 Es gibt beim Chemietreff der Bezirksregierung Düsseldorf auch eine Übersicht über wesentliche Änderungen der RISU-NRW 2017 gegenüber der alten Fassung.

Auf diese Weise bilden die RISU das Resümee der vielfältigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und formulieren auf dieser Basis die notwendigen Maßnahmen. Sehr positiv sind auch die darin enthaltenen fachbezogenen Hinweise und Ratschläge, die Checklisten sowie die Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung. Für die Berufskollegs ist das die RISU-BK, die ebenfalls 2014 und 2017 überarbeitet wurde.

Schon früher war nach den Bestimmungen der RVO und dem §22 des VII. Sozialgesetzbuches die Schule wie ein Unternehmer verpflichtet, die Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wahrzunehmen. Da der Schulleiter in diesem Sinne wie ein Arbeitgeber zu behandeln ist, hat er alle Vorgaben des Gesetzes umzusetzen. So ist das jetzt auch in den RISU festgelegt: „Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nach §13 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§59 SchG – BASS 1-1).Zu dieser Verantwortung gehört auch, die in der Schule tätigen Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen.“




Zu seiner Hilfe bestellt die Schulleitung Sicherheitsbeauftragte gem. §22 SGB VII. Sie kann ebenfalls einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen, der von ihr mit bestimmten Weisungsbefugnissen ausgestattet wird. Dennoch trägt sie für alles die Gesamtverantwortung. Darauf wird auch in der ADO in §18 (7) nochmals hingewiesen. Mittlerweile sind dazu noch einige EG-Richtlinien geändert worden, deren neue Vorschriften Eingang in die RISU gefunden haben.

Übrigens ist das in der Gesamtschule und Sekundarschule etwas anders, da diese abweichend von allen anderen Schulformen einen Geschäftsverteilungsplan haben, der diese Aufgaben ausdrücklich der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zuweist. Ihr oder ihm werden die schulinternen Regelungen zum Unfallschutz, für Sicherheitsbeauftragte und im Bereich des Schulgesundheitswesens explizit zugewiesen. Allerdings bleibt die Gesamtverantwortung im Rahmen einer solchen Delegation trotzdem bei der Schulleitung, weil die sich zu überzeugen hat, ob die delegierten Tätigkeiten auch richtig ausgeführt werden.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben:

  • Für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ist die Schulleitung verantwortlich.
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen kontinuierlich verbessert werden.
  • Arbeitsbedingungen sollen nach festen Grundprinzipien gestaltet werden.
  • Arbeitsbedingungen sollen regelmäßig beurteilt werden (Gefährdungsanalyse).
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert sein (bereits seit dem 21.8.1997!).
  • Beschäftigte sollen über Gesundheitsfragen am Arbeitsplatz unterwiesen werden.
  • Auf Wunsch haben Betroffene das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge.

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1. Die Gefährdungsbeurteilung

Damit der Arbeitsschutz konsequent verbessert werden kann, müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt werden. Diese Analyse ist unerlässlich; sie wurde auch früher schon immer in Form von Begehungen durchgeführt. Außerdem gab es schon immer Sicherheitsbeauftragte, die einzelne Bereiche durchgecheckt haben. Neu ist die Verpflichtung der Dokumentation für alle Schulen mit mehr als 10 Beschäftigten ( Sie muss seit 21.08.97 in allen Schulen vorliegen!). Sie ist außerdem in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes ist bei allen Tätigkeiten mit möglicher Gefährdung eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Beobachtungen bilden dann die Grundlage für entsprechend festzulegende Maßnahmen. In dem neuen Erlass vom 23.5.2014 werden folgende Schwerpunkte genannt:

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Einrichtung von Fachräumen,
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • Gasanlagen und Druckgasflaschen,
  • Mikrobiologisches und gentechnisches Arbeiten,
  • Umgang mit Lebewesen,
  • Radioaktive Stoffe, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahler,
  • Künstliche optische Strahlung und Laser,
  • Lärm- und Vibration- Arbeitsschutzverordnung,
  • Regelungen zu Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst und Musik.

Am besten verfährt man nach folgendem Muster:

1.1 Das Organigramm

Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt ein Organigramm, aus dem die einzelnen Gefährdungsbereiche der Schule hervorgehen. Dazu zeichnet sie oder er das Schulgelände mit seinen Problemzonen auf. Ein Muster ist im Anhang unter dem Namen organi.doc als WORD-Dokument beigefügt. Zusätzlich stellt sie oder er fest, welche besonderen Gefahrenmomente aufgrund von Unfall- und Schadensmeldungen in den letzten Jahren vorliegen, wie z.B.

  • Zerbrochene Glasscheiben
  • Sportunfälle
  • Probleme an der Bushaltestelle
  • Unfälle an Spielgeräten auf dem Schulhof
  • Verletzungen durch zugeschlagene Türen

Auch diese werden in das Organigramm eingetragen, so dass man auf diese Weise eine optisch gut strukturierte Übersichtsliste erhält, die alle Belastungs- und Gefahrenpunkte seiner Schule aufführt.

1.2  Die Checkliste

Die oben angeführte Übersichtsliste lässt sich sehr gut zu einer Checkliste erweitern, wenn man zu jedem Raum die entsprechenden Überprüfungspunkte einträgt. Dann erhält man eine Liste, die man für eine Begehung seiner eigenen Schule als Checkliste zum Abhaken verwenden kann. Da die meisten Räume in den Schulen von bestimmten Verantwortlichen betreut oder benutzt werden, fragt man diese am besten:

  • Was halten Sie in Ihrem Bereich für gefährlich?“
  • Was halten Sie in diesem Bereich für gesundheitsschädlich?“
  • Was halten Sie in diesem Bereich für verbesserungswürdig?“

So bekommt man schnell die Gefährdungsmomente und Verbesserungsvorschläge heraus, die man sich notiert und überprüft. Clevere Schulleitungen erleichtern sich ihre Arbeit, indem sie die Sammlungsbetreuer, Fachkonferenzvorsitzenden oder Koordinatoren komplett mit dem jährlichen Check der ihnen anvertrauten Räume und Geräte beauftragen. So kann man die Arbeit aufteilen und die Betroffenen besser für den Arbeitsschutz sensibilisieren. Ein schriftliches Protokoll ist natürlich erforderlich.
Der BAD hat allen Schulen eine CD mit Checklisten geschickt, die eine Überprüfung leichter machen. In den RISU sind sie ebenfalls abgedruckt.

Es gibt noch eine andere Vorgehensweise: Man erstellt wie in einem Industriebetrieb eine systematische Liste der zu überprüfenden Punkte nach Belastungs- und Gefahrenquellen:

  1. Verkehrswege (Treppen, Flure, Stolperstellen, Türen, Fluchtweg-Kennzeichnungen, Panikverschlüsse, Türschließer, Fensteröffnungen im Gefahrfall, Ein- und Ausgänge, Aufzüge…)
  2. Arbeitsplätze (Klassenräume mit Mobiliar, Tisch- und Stuhlhöhe, Kanten, Tafeln – Pausenräume, Freizeiträume, Kellerräume, Fachräume, Lehrerzimmer, Raucherzimmer, Nichtraucherschutz im Arbeits- und Pausenbereich, Ruhebereiche, Fotokopier- und Druckerräume, Schulhöfe, Spielgeräte, Sporthalle, Schwimmbad, Sportplatz …)
  3. Maschinen (Kreissäge, Bohrmaschinen, Abrichten, Schleifmaschinen, Kompressoren, Schweißgeräte, Druckerpresse, Kettensäge, Waschmaschinen, Trockner, Küchenmaschinen, Gasherde, Schneidemaschinen, Kühlschränke …)
  4. Fahrzeuge (Rasenmäher, Kehrmaschinen, Mofas, Fahrräder, …)
  5. Geräte (Computer, Bildschirme, Beamer, Drucker, Trafos, Videogeräte, OHP, Fotokopiergeräte, Laminiergeräte, Thermokopierer, Umdrucker, Offsetdrucker, Projektoren, Fernseher, Videogeräte, Verstärker, Staubsauger, Röntgengeräte, Laser …)
  6. Arbeitsstoffe (Lösungsmittel, Chemikalien, Reinigungsmittel, Lacke, Farben, Klebstoffe, Verdünner, Treibstoffe, Umdruckflüssigkeit, Toner, Tinten, Ölkreide,  …)
  7. Spielzeuge (Bälle, Schläger, Fußballkicker, Billardtische, …)
  8. Arbeitsabläufe (Pausen, Vertretungsstunden, Klausuren, Stundenpläne, Aufsichtspläne, Ordnungsdienste, Feueralarm, Unfallmeldungen, Unterrichtsgänge, Wanderfahrten …)
  9. Arbeitszeiten (Anwesenheitszeiten, Konferenzen, Mehrarbeit …)
  10. Qualifikationen (Sind Kollegen und Kolleginnen etwa unzureichend für die übertragenen Aufgaben aus- und fortgebildet? Sind alle Unterweisungen erfolgt?

Die Punkte 1-7 sind einfach zu kontrollieren, schwieriger wird es in der Tat bei den Punkten 8-10. Hier sollte man sich u. a. fragen:

  • Ist der Stundenplan lehrerfreundlich oder schülerfreundlich? Sind Verbesserungen möglich?
  • Kann man Konferenzen einsparen?
  • Sind die Informationswege optimal?
  • Sind so viele Aufsichten notwendig? Sind sie richtig postiert?
  • Sind die Pausen richtig gesetzt? Bringen Sie wirklich Entspannung? Sind sie lang genug?
  • Kann die Anwesenheitszeit der Kollegen reduziert werden?
  • Könnte ich das Kollegium entlasten, wenn ich bestimmte Aufgaben auf den Hausmeister delegiere?
  • Ist der Hausmeister zu den wichtigen Zeiten erreichbar?
  • Sind die Öffnungszeiten des Sekretariats effektiv?
  • Welche Arbeitsabläufe könnten durch Aufgabenverlagerung besser reguliert werden?
  • Habe ich die Kollegen befragt, wodurch sie sich besonders belastet fühlen?

Die letzte Frage führt zu den psycho-sozialen Belastungsfaktoren, die in der Schule auftreten, um deren Lösung sich jedoch meist alle drücken. Sie gehören nach dem Arbeitsschutzgesetz in die Verantwortung des Schulleiters, fehlen jedoch in allen Checklisten. Auch die Ministerin hat bei ihrer letzten Arbeitszeituntersuchung durch die Firma Mummert und Partner diese Fragen geschickt ausgeklammert. Wenn es auch äußerlich richtig erscheinen mag, dass ein Deutsch- oder Englischlehrer deutlich höhere Korrekturbelastungen auf sich nehmen muss als ein Sportlehrer oder eine Hauswirtschaftslehrerin, so ist doch unbestritten, dass der Lärm in der Sporthalle oder der Küche mit ihren andauernden Aktivitätsänderungen der Schüler eine andere Stressbelastung darstellen, die bisher überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Sie kann durchaus größer sein als eine Korrekturbelastung.
Derartige Gesichtspunkte habe ich auf der Webseite Gesundheitsschutz noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Lehrerinnen und Lehrer zusammengefasst.

Weiterhin gibt es Räume in jeder Schule (z.B. im Keller oder in Pavillons), die zusätzlichen Stress verursachen. Sind sie entsprechend in der Arbeitsbelastung der einzelnen Kollegen berücksichtigt worden?
Ein verantwortungsvoller Schulleiter würde bei seiner Gefährdungsanalyse wahrscheinlich folgende Bereiche einmal näher untersuchen:

  • Raumakustik
  • Raumklima
  • Beleuchtung
  • Belüftung
  • Hygiene
  • Lärmbelästigung
  • Aggressionsbelästigung
  • Pausenaufsicht als Gefährdungspotential

Manche Lehrer oder Kollegien sind auch oft nicht mit ihren Arbeitsplätzen zufrieden und schieben dies den Schulleitungen zu, wie z.B.:

  • Bildschirme im Computerraum flimmern,
  • Mobiliar in Büros und Arbeitsräumen nicht ausreichend vorhanden,
  • Beleuchtung ist zu schlecht,
  • Luft in den Klassen ist zu trocken,
  • Ozon-Ausstoß des Kopierers ist zu hoch,
  • Schimmelpilzbildung und feuchte Wände führen zu Allergien, usw.

Von der PCB-Belastung will ich hier gar nicht reden. Aber in allen Fällen muss der Schulleiter für die Verbesserung der Arbeitssituation sorgen. Man sollte sich gerade in Zeiten der Budgetierung überlegen, was man einkauft und prüfen, ob Gütesiegel vorhanden sind oder die Qualität der Geräte auch wirklich den Belastungen der Schule standhält. Andernfalls wird dem Schulleiter vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben.
In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, ob man den Schulträger nicht deutlicher in die Verantwortung nimmt, indem bestimmte Angelegenheiten durch Beschluss der Schulkonferenz dort eingefordert werden. Natürlich sind Mängelanzeigen für das Schulverwaltungsamt immer sehr unangenehm, weil sie Arbeit, Ärger und Kosten verursachen. Aber man sollte als Schulleiter kein schlechtes Gewissen haben: Sicherheit geht vor Lernen! Die Eltern haben die Kinder gesund in die Schule geschickt und erwarten auch, dass sie gesund wieder nach Hause kommen! Diesen Grundsatz sollte man sich immer vor Augen halten. Als Argumentationshilfe können  GUV, TÜV oder BAD durchaus gute Dienste leisten. Man sollte die Chance wahrnehmen und diese Stellen als Verbündete sehen. Das würde auch den Schulleiter entlasten. Der sollte auch sein Kollegium als Mitstreiter und nicht als Gegner sehen: Schließlich wollen die Kollegen nichts anderes, als in vernünftiger Umgebung ihre Arbeit machen.

Es gibt übrigens keine Vorschriften, wie die Umsetzung der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes zu erfolgen hat. Es existieren zwar interne Checklisten, aber die Gesetze und Verordnungen schreiben keine Form vor.
Da die Dokumentation schriftlich vorliegen muss, verwendet man am besten eine Checkliste, die es nicht nur ermöglicht, den Handlungsbedarf zu fixieren, sondern auch gleichzeitig festlegt, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Dazu habe ich im Downloadbereich eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung eines Lehrerarbeitsplatzes mit Berücksichtigung der psychischen Belastungsfaktoren abgespeichert. Sie sollten als Schulleiterin oder Schulleiter eigentlich jedem Mitglied des Kollegiums, dem Hausmeister und der Sekretärin ein solches Formular zur Hand geben und mit ihnen  zusammen die Arbeitsplatzsituation besprechen. Sie werden feststellen, dass manche unter weit schwierigeren Arbeitsverhältnissen arbeiten als Sie das angenommen hätten.

WER macht WAS bis WANN?

Diese Fragestellung führt zweifellos zu einer schnellen Erledigung. Zum Schluss kennzeichnet man dann am besten die Reihenfolge und legt Prioritäten fest. Man kann auch noch eine Spalte für einen Erledigungsvermerk dazusetzen.

Daraus ergibt sich eine Checkliste, wie ich sie auszugsweise im Folgenden wiedergebe; im Anhang ist sie unter checkform.doc als WORD-Dokument enthalten.

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Nr.

Gefährdungsbereich

Beurteilung

Wer macht was bis wann?

erledigt

014

Raum E 22:

Technikraum 1

Absauganlage ok., GS-Zeichen mit Zusatz K1 vorhanden;

Bremsanlage an Kreissäge defekt;

Notausschalter funktioniert nicht.

Keine losen Materialien auf die Schränke stellen! Unfallschilder: Nächster Arzt und Tel. Nr. fehlen!

Schaltkastenbeschriftung (Sicherungen) fehlt.

Fa. Schürmann mit der Reparatur beauftragen; anrufen und Kosten erfragen!

Willi: Schild anbringen: Kreissäge defekt – nicht benutzen!

Willi: Beschriftungen neu anfertigen!

 

015

Raum E 21:

Technikraum 2

Lötkolbenkabel teilweise angeschmort;

Erste-Hilfe-Kasten unvollständig;

Kabelzuführung zur Bohrmaschine lose;

Scharfe Kanten an der Wandtafel;

Werkbänke teilweise instabil;

Hausmeister fragen, ob er neue Kabel anbringen kann; sonst Elektro-Kuhn beauftragen.

Hausmeister: Kabel zur Bohrmaschine kürzen und Zugentlastung an der Wand anbringen;

Willi: Kanten an der Leiste rund feilen oder abschleifen. Schrauben an den Werkbänken nachziehen;

 

016

Raum E23:

Kunstraum 1

Terpentin und Spiritus nicht im Papierschrank lagern!

Viele Kaugummis unter den Tischen;

2 Leuchtstoffröhren defekt

Fluchtwegkennzeichnung fehlt;

Betriebsanweisung fehlt;

Abfluss im Spülbecken durch Farbe verstopft;

Herr Lehrmann als Gefahrstoffbeauftragter muss Gebäude intensiver nach brennbaren Flüssigkeiten durchsuchen;

Terpentin in Raum E 13 lagern; Spiritus in den Schrank mit Entlüftung im Chemie-Vorbereitungsraum stellen;

Willi: Spülbecken reinigen;

Willi: Kennzeichnungen und Dienstanweisung anbringen;

Hausmeister: Röhren auswechseln oder Starter kontrollieren;

bei der Entsorgung der Röhren auf Kondensatoren achten!

 

017

Raum E24:

Materialraum für Kunst und Technik

Keine Brandlasten im Raum mit dem Brennofen lagern!

Herr Schnell: Papier und Kartons in einen anderen Raum schaffen;

 

018

Raum E25:

Lagerraum

Zuviel Umdruckflüssigkeit im Lagerraum! 5 Kanister á 5 Liter!

Hausmeister: Max. 20 Liter erlaubt – Teil in die Garage stellen!

 

019

Raum E26:

Kunstraum 2

Raum sehr ordentlich; ok.

Herrn Schurf loben!

 

020

Raum E27:

Abstellraum

Abstellraum für Mofas ungeeignet, da sich dahinter der Übergabepunkt für die Elektroinstallation befindet.

Herrn Ludwig ansprechen: Wir müssen einen anderen Abstellplatz für die Mofas finden!

 
 

usw.

   

Wenn Sie einmal ein komplettes Checklistenformular für sämtliche Gefahrenbereiche Ihrer Schule erstellt haben, sollten Sie die Liste teilen und den Sammlungsleitern bzw. den Sicherheits- und Gefahrstoffbeauftragten geben und von ihnen deren Bereiche in eigener Verantwortung checken lassen. In den folgenden Jahren ist die Arbeit nicht mehr sehr umfangreich, da die Gefährdungsbeurteilung nur immer fortgeschrieben werden braucht.

Es gibt übrigens seit Juli 2017 eine neu überarbeitet Broschüre zur Gefährdungsbeurteilung auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die konkrete Beispiele und Checklisten enthält.

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1.3 Die Mängelanzeige

Ist das Gefährdungsprotokoll erstellt, sollte mit den beteiligten Mitarbeitern ein Gespräch geführt werden, welche Schutzmaßnahmen vordringlich sind. Wahrscheinlich müssen auch Briefe und Anträge an den Schulträger, Firmen und Behörden geschrieben werden.
Immer, wenn irgendwo irgendwelche Mängel festgestellt werden, sollten schriftliche Mängelanzeigen angefertigt werden. Sie sollten von den Sicherheitsbeauftragten, den Sammlungsleitern, dem Gefahrstoffbeauftragten oder den Kollegen eindeutig formuliert und an den Hausmeister bzw. an die Schulleitung weitergegeben werden. Sie dienen nämlich auch deren Entlastung. Wenn die Meldung an den Schulträger weitergegeben wird, entlastet sie auch den Schulleiter. Deshalb sollte dieser immer dafür sorgen, dass derartige Mängelanzeigen sofort bearbeitet werden und eine Maßnahme erfolgt. Im Anhang ist eine solche Mängelanzeige als Musterformular unter dem Namen maenganz.doc im WORD-Format beigefügt.
Ein derartiges Formular sollte immer auf dem unteren Abschnitt einen Vermerk enthalten, der sich auf die Beseitigung dieser Mängel bezieht. Oft ist es nämlich so, dass die Mängel zwar gemeldet wurden, eine Beseitigung aber vergessen wurde. Im Sinne einer effektiven Gefahrenbeseitigung ist aber die Mängelerledigung sehr wichtig. Ein Bearbeitungsvermerk entlastet auch den Schulleiter, weil er nachweisen kann, dass er aufgrund der Anzeige reagiert hat. Es kann durchaus vorkommen, dass er erwägen muss, eine Maschine stillzulegen oder einen Bereich zu sperren, wenn der Schulträger aus finanziellen Gründen die Reparatur oder Renovierung nicht durchführen kann oder will.

2. Die Beauftragungen

Da ein Schulleiter nicht alles allein machen kann, ist es nach dem Arbeitsschutzgesetz §13(2) und nach der ASchO § 46(2) möglich, diese Aufgaben zu delegieren. Als Delegationsmöglichkeiten kommen in Frage:

2.1 Sicherheitsbeauftragte

Nach dem Erlass vom 29.12 1983 waren früher an Schulen mit mehr als 250 Schülern zwei Sicherheitsbeauftragte, ab 500 drei und ab 1000 vier zu bestellen. Einer davon kann jedoch der Hausmeister sein, der meist vom Schulträger als solcher ebenfalls bestellt wurde. Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind rein unterstützender, beobachtender und beratender Art. Sie haben weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnisse und dürfen auch nicht wegen Erfüllung oder Nichterfüllung der ihm übertragenen Aufgaben belangt werden. Es ist also ein Ehrenamt ohne Konsequenzen.
Die Tätigkeit sollte längere Zeit ausgeübt werden und nicht jedes Jahr wechseln. Sie gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Lehrers. Allerdings sollten fachlich vorgebildete Lehrer ausgewählt werden (z.B. Lehrer für Sport, Technik, Naturwissenschaften, Verkehrserziehung), die über besondere Erfahrungen in der Unfallverhütung verfügen. In Schulformen der Sekundarschule I und II sollte auch im Benehmen mit der Schülervertretung eine geeignete Schülerin oder ein geeigneter Schüler dazu ausgewählt werden.

Achtung: Nach dem neuen Erlass des Schulministeriums vom 30.10.2017 ist die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten nicht mehr nach der Schülerzahl zu ermitteln, sondern anhand folgender Kriterien:

  • in der Schule bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Schülerinnen und Schülern
  • Anzahl der Versicherten an der jeweiligen Schule.

Diese Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein. Das bedeutet, dass detaillierte Gefährdungsbeurteilungen an der Schule gem. § 5 ArbSchG vorliegen und das Unfallgeschehen an der Schule einbezogen wird. Die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe bezieht sich auf die Qualifikationen der Sicherheitsbeauftragten hinsichtlich des Arbeitsschutzes in dem entsprechenden Sicherheitsbereich. Dazu sind Kenntnisse in der Gefährdungsbeurteilung unbedingt erforderlich.Problematisch ist natürlich wie immer die Entlastung für solche Aufgaben. Man rechnet mit einer Wochenstunde Ermäßigung aus dem „Lehrertopf“ für diese Aufgabe. Aber Festlegungen oder Vorgaben gibt es nicht. In dem Erlass heißt es lediglich, dass die oder der  Sicherheitsbeauftragte von anderen Aufgaben freigestellt werden soll, wenn es zur Durchführung der Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist. Hier muss also der Lehrerrat mit der Schulleitung  die Entlastungsstunden aushandeln. Es kann nämlich nach dem neuen Erlass sein, dass deutlich mehr Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen, als das bisher der Fall war. Und wichtig ist die Sicherheit in der Schule! Ich erinnere mich immer noch an die Worte meines Dezernenten, der mir sagte: „Die Eltern schicken ihr Kind morgens in die Schule, damit es etwas lernt. Sie geben es in die Obhut der Schule und erwarten, dass es wieder gesund nach Hause kommt. Und das ist zunächst einmal wichtiger, als dass es etwas gelernt hat.“
Die Bestellung erfolgt durch den Schulleiter unter Mitwirkung des Lehrerrates und Beteiligung der Schülervertretung. Sinnvoll ist auch eine vorhergehende Diskussion in der Lehrerkonferenz, damit die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten auf Akzeptanz stößt und die  Sicherheitsaspekte der Schule auch wichtig genug genommen werden.

Im Anhang ist ein Musterformular unter dem Namen Sichbeauf.doc als WORD-Dokument beigefügt. Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten beziehen sich vornehmlich auf folgende Punkte:

  • Mitteilung von Mängeln an die Schulleitung
  • Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln
  • Unterstützung der Schulleitung in allen Fragen der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
  • Teilnahme an Besichtigungen und Beratungen,
  • Ermittlung von Unfallschwerpunkten, Dokumentation von Unfällen
  • Mitwirkung als Multiplikator im Kollegium

Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten wird hoch gewertet. So muss er z.B. sämtliche Unfallmeldungen zusammen mit dem Schulleiter unterschreiben. Daraus ergibt sich im Übrigen auch die sinnvolle Aufgabe, eine Unfallstatistik zu führen, die für die jährliche Gefährdungsanalyse des Schulleiters eine wichtige Grundlage darstellt. Eigentlich bezieht sich die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten auch auf die Unterstützung des Schulleiters zur Verhütung von Berufskrankheiten. Dies wird aber meist nirgendwo erwähnt.
Außerdem sollte der Lehrerrat auch dafür sorgen, dass die Sicherheitsbeauftragten zu den Schulungen der Unfallversicherungsträger geschickt werden, denn eigentlich obliegt denen die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten. Die Unfallkasse NRW bietet entsprechende Seminare an.
Weitere Hinweise enthalten die Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin.

2.2 Gefahrstoffbeauftragte

Eigentlich gibt es diesen Begriff nicht, er hat sich aber nach dem Erlass des MSWF eingebürgert und wird inzwischen so akzeptiert. In dem neuesten Erlass zur RISU-NRW vom 23.5.2014 ist er auch so bezeichnet. Es handelt sich um diejenige zuverlässige und fachkundige Person, die der Schulleiter beauftragt, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dazu legt er den Umfang der Aufgaben genau fest und überträgt sie in schriftlicher Form auf einen fachlich geeigneten Lehrer. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Hier ist also ein deutlicher Unterschied: Während es an einer Schule durchaus mehrere Sicherheitsbeauftragte geben kann, existiert unabhängig von der Größe der Schule ein einziger Gefahrstoffbeauftragter.

Entweder ist es der Schulleiter selbst oder – wenn er diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen will – eine fachlich vorgebildete Lehrkraft. Im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten hat sie aber Weisungsbefugnis. Sie könnte also z.B. ohne weiteres einen Technikraum oder einen Chemieraum sperren, wenn sie ein übermäßiges Gefährdungspotential feststellt. Sie könnte aber auch das Fotokopiergerät der Schule stilllegen, wenn ihr der Ozonausstoß zu hoch erscheint. Da es in solchen Fällen durchaus Konflikte mit der Schulleitung geben kann, sollten die Weisungsbefugnisse und der Umfang der Aufgaben genauestens festgelegt werden. Andererseits haftet aber auch der Gefahrstoffbeauftragte bei Pflichtverletzungen.
Es gibt ein ausgezeichnetes Handbuch für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung bei der Unfallkasse NRW oder dem Gemeindeunfallversicherungsverband. Laden Sie es herunter!

Ermäßigungsstunden für den Gefahrstoffbeauftragten

Ein weiterer Konfliktpunkt entsteht immer bei der Zuweisung von Ermäßigungsstunden. In der alten SINTU oder auch in den RISU-NRW  von 2007 stand der Satz “ Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben Anrechnungsstunden zuzubilligen.“ Dabei wurde natürlich schlauerweise nicht gesagt, wo diese Stunden herzunehmen sind – ob aus dem „Lehrertopf“ oder den Ermäßigungsstunden für die Schulleitung. Diese Streitfrage ist jetzt geklärt:
In dem neuen Erlass vom 23.5.2014  (BASS 18-29 Nr.5) steht nämlich unter der Nr. 2 folgender Satz:
„Der Lehrkraft ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Entlastung durch die in der Leitungszeit stehenden Stunden zu gewähren (siehe RISU I-3.2)“. Das bedeutet ganz klar, dass die Ermäßigungsstunden nicht aus dem Lehrertopf genommen werden dürfen, sondern sie müssen aus dem Schulleitungstopf verteilt werden.

In der Regel handelt es sich bei der Arbeit des Gefahrstoffbeauftragten um folgende Schwerpunkte:

  1. Die Erstellung eines Gefahrstoffkatasters
    Jede Schule hat bestimmte Räume, in denen Gefahrstoffe lagern, in denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder in denen bei der Arbeit gefährliche Stoffe entstehen. Es ist unbedingt erforderlich, dass diese Stoffe listenmäßig unter Angabe der Menge und des Lagerortes erfasst werden. Oft wird nicht daran gedacht, dass Umdruckflüssigkeiten, Reinigungsmittel, Farben, Verdünnungen oder das Benzin für die schuleigenen Mofas registriert werden müssen.
    Ähnlich wie der Schulleiter für die Gefährdungsanalyse ein Organigramm mit dem Raum- und Verkehrsplan seiner Schule benötigt, so braucht der Gefahrstoffbeauftragte einen Lageplan mit dem Standort der Gefahrstoffe. Dazu gehören natürlich auch die Druckgasflaschen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten. Das ist auch im Brandfall für die Feuerwehr sehr wichtig.
  2. Kontrolle der Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
    Zu Beginn eines jeden Schuljahres sollten die bestehende Liste und der Standortplan überprüft und aktualisiert werden. Dabei sollten vier wichtige Fragen im Vordergrund stehen:
  • Sind die vorhandenen Gefahrstoffe überhaupt alle für den Unterricht erforderlich oder könnten einige gänzlich entfernt werden?
    Im Laufe der letzten Jahre sind viele Ersatzstoffe für bestimmte Experimente vorgeschlagen worden, manche sind ganz verboten worden. Natürlich trennt man sich nicht gern von lieb gewordenen Experimenten, aber unter dem Gesichtspunkt erhöhter Gefährdung oder Umweltbelastung sollte man dies dennoch überlegen und auf die Chemikalien verzichten.
  • Sind die vorhandenen Mengen überhaupt erforderlich oder reichen wesentlich kleinere Vorräte aus?
    Wenn eine Schule verantwortungsvoll  mit Gefahrstoffen umgehen will, dann sollte sie – wenn die Versuche damit überhaupt erforderlich sind- mit kleinsten Mengen arbeiten. Damit werden nicht nur die MAK-Werte deutlich reduziert, sondern auch die notwendigen Volumina in der Bevorratung der Chemikalien begrenzt.
    Unter Umständen lohnt sich sogar ein Chemikalientausch mit anderen Schulen, so dass dann Übermengen kostensparend ausgeglichen werden können. Beim Chemietreff oder bei vielen Universitäten wie
    http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sicindex.html werden solche Tauschbörsen angeboten. Es gibt sogar kommerzielle Tauschbörsen für Chemikalien und Gebrauchtgeräte. Allerdings ist bei den Tauschverfahren immer zu beachten, dass der Transport auf Gefahr und Verantwortung des Transporteurs abläuft. Das heißt, dass immer der Lehrer verantwortlich ist, der den Tausch vollzieht, da er manche Chemikalien gar nicht transportieren darf oder bestimmte Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Dennoch sollte dieser Vorschlag auch auf Schulträgerebene besprochen werden; vielleicht übernimmt der Schulträger den Transport.
  • Werden die vorhandenen Gefahrstoffe vorschriftsmäßig gelagert?
    Hierzu sind in der Vergangenheit  viele neue Vorschriften ergangen, so dass überprüft werden muss, ob die Aufbewahrungsschränke richtig belüftet, vor Hitze geschützt und verschlossen sind. Auch die Räume müssen eine solche Schließung besitzen, dass nur Fachpersonal Zugang hat. Selbst die Räume müssen die Lüftungsbedingungen erfüllen.
  • Sind die vorhandenen Gefahrstoffe vorschriftsmäßig gekennzeichnet?
    Die Vorschriften für die R-und S-Sätze (Risiko- und Sicherheitswarnungen) ändern sich dauernd, weil aufgrund neuer Messverfahren oder Vorschriften neue Risiken erkannt worden sind. Das bedeutet aber, dass der Gefahrstoffbeauftragte jedes Jahr seinen Bestand überprüfen muss.
  • Sind die Sicherheitsdatenblätter auf dem neuesten Stand?
    Natürlich kann nicht jeder Gefahrstoffbeauftragte alle Sicherheitsdaten, -vorschriften und -verfahrenshinweise im Kopf haben. Hier sind die großen Datenbanken der Chemikalienhersteller sehr von Nutzen. So gibt es z.B. von der Firma Merck kostenlos eine CD, auf der sämtliche Sicherheitsdatenblätter in aktueller Form enthalten sind und direkt ausgedruckt werden können. Im Notfall hat man diese Daten dann schnell zur Hand. Jedes Jahr bekommt man übrigens kostenlos ein aktuelles Update über die Bezugsquellehttp://www.merck-chemicals.de/. Änderungen von R- und S- Sätzen findet man auch bei http://www.chemie.fu-berlin.de/chemistry/safety/r-saetze.html.
    Die Sicherheitsdatenblätter ( über 1000 Stk.) finden Sie auch bei dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in einer Datenbank.
  • Der Umgang mit Gefahrstoffen
    Der Schulleiter ist verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheits- und Sicherheits- gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen. Das ist vor Aufnahme der Arbeit, mindestens einmal jährlich und bei Veränderung des Arbeitsplatzes erforderlich. Falls er diese Aufgabe einem Gefahrstoffbeauftragten übertragen hat, muss dieser die Information aller sicherstellen. Dies geschieht am besten in Form von
    Konferenzen (Fachkonferenzen, Lehrerkonferenzen) und
    – Betriebsanweisungen.
    In Fachkonferenzen und Lehrerkonferenzen wird der Gefahrstoff- und Sicherheitsbereich zu wenig beachtet. Wünschenswert wäre es, wenn der Gefahrstoffbeauftragte in der ersten Lehrerkonferenz eines jeden neuen Schuljahres einen festen Platz für seine Informationen fände. Es muss dokumentiert werden, dass diese Unterweisung stattgefunden hat. Daher ist es notwendig, ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste beizufügen.
  1. Die Entsorgung der Gefahrstoffe
    Jede Schule sollte ein klares Entsorgungskonzept haben, die anfallenden Restmengen in getrennten Behältern sammeln und anschließend durch ein kommunales oder privates Unternehmen entsorgen lassen. Auch hier lohnt sich auf Schulträgerebene ein Sammelkonzept, das man anregen sollte. Die Entsorgung ist nämlich eigentlich Angelegenheit des Schulträgers; er muss auch die entsprechenden Transportbehälter bereitstellen. Einen brauchbaren Vorschlag für ein Entsorgungskonzept enthalten die RISU-NRW.

Aus den vorherigen Abschnitten wird deutlich, dass der Aufgabenkatalog sehr schnell sehr umfangreich werden kann; es empfiehlt sich daher, die an der Schule vorhandenen Sammlungsleiter in die Arbeit mit einzubinden. Sie können die Grundlagen für den Gefahrstoffbeauftragten zur Verfügung stellen, indem sie ihm die erforderlichen Daten liefern. Eine Checkliste zur Umsetzung der Gefahrstoffverodnung finden Sie beim Chemietreff der Bezirksregierung Düsseldorf.Ein Musterformular zur Bestellung des Gefahrstoffbeauftragten finden Sie ebenfalls dort.
Da diese Lehrkraft nunmehr Aufgaben des Arbeitgebers wahrnimmt, wird auch empfohlen, dass sie dafür eine Entlastung bekommt. In den Sicherheitsrichtlinien (S. 23) steht dazu, dass „für diese Aufgabe Anrechnungsstunden zugebilligt werden sollen“. Es gibt aber weder eine Angabe über die Zahl, noch aus welchem Topf sie genommen werden sollen. Nach den Berechnungen einer Arbeitsgruppe aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf sind zur Erfüllung dieser Aufgaben bis zu 5 Wochenstunden erforderlich, so dass diese Entlastung in Verbindung mit diesem Amt gefordert wird. Schließlich hängt diese Stundenzahl nicht von der Größe der Schule ab, sondern bezieht sich einfach auf den erforderlichen Zeitaufwand, der für die jeweiligen Checks und regelmäßigen Serviceaufgaben erforderlich ist. Hier ist sowohl die Lehrerkonferenz als auch der Gefahrstoffbeauftragte gefordert, entsprechende Verhandlungen mit dem Schulleiter aufzunehmen. Wahrscheinlich wird es auf eine Entlastung von 2-3 Wochenstunden hinauslaufen. Andererseits ist nicht einzusehen, warum aus dem Lehrerentlastungstopf – der ohnehin zu klein ist – noch weitere Stunden für diese neuen Aufgaben der Schulleitung genommen werden. Hier sieht man die Schwäche des Ministeriums, für diese wichtige Aufgabe keine eindeutigen Regelungen zu bestimmen.
Vielleicht sollte man als Schulleiter unter dem oben schon einmal erwähnten Grundsatz „Sicherheit geht vor Unterricht“ der Schulkonferenz mitteilen, dass für diese Arbeit, die verpflichtend für die Schulen geworden ist, der Unterricht um 5 Stunden gekürzt werden muss. Schließlich wollen doch alle, dass die Kinder ihre Zeit in der Schule unter besten Sicherheits- und Arbeitsbedingungen verbringen…

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2.3  Strahlenschutzbeauftragte

Der Strahlenschutzerlass ist seit 1994 in Kraft und ist erst im März 2007 durch die RISU aufgehoben worden. Er regelt die Verwendung von Röntgeneinrichtungen, Neutronenquellen und radioaktiven Mineralien. Wenn also in der Schule mit derartigen Stoffen oder Geräten hantiert wird, muss ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden. Nach der Strahlenschutzverordnung ist nämlich der Schulträger zunächst der Strahlenschutzverantwortliche. Er überträgt aber seine Verantwortung gewöhnlich an den Schulleiter. Dieser muss alle Lehrer, die den erforderlichen Fachkundenachweis erbracht haben und mit Vorrichtungen arbeiten, die ionisierende Strahlen aussenden, zu Strahlenschutzbeauftragten bestellen.
Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Schutzbestimmungen, die Verwendung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der radioaktiven Stoffe und müssen dafür sorgen, dass sich keiner kontaminiert.
Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten erfolgt durch den Schulleiter ohne Mitwirkung der Lehrerkonferenz oder des Personalrates. Aber auch hierbei ist zu beachten, dass die Aufgaben genau definiert werden und dass eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten und zum Gefahrstoffbeauftragten kann bei Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung oder die Röntgenverordnung nämlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Wenn in Schulen nur mit genehmigungsfreien radiaktiven Präparaten experimentiert wird, die unterhalb der Freigrenzen liegen, ist keine Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten erforderlich.

Ein Musterformular für die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten habe ich im Anhang unter dem Namen strahlbeauf.doc als WORD-Dokument beigefügt.

2.4 Ersthelfer

Es hat sich als sinnvoll herausgestellt, an der Schule Ersthelfer auszubilden, die an besonders gefährdeten Stellen des Schulgeländes postiert sind und einen Erste-Hilfe-Lehrgang mitgemacht haben. So ist es auch wichtig, dass das gesamte Kollegium einmal an einer Ersthelferausbildung teilnimmt.

3. Die Betriebsanweisungen

Nach § 20 der Gefahrstoffverordnung ist der Schulleiter verpflichtet, eine allgemeine Betriebsanweisung zu erlassen, die den Umgang mit Gefahrstoffen regelt. Für die Schule bedeutet das, dass der Schulleiter verschiedene Betriebsanweisungen erlassen muss:

  • Betriebsanweisung für Schüler
  • Betriebsanweisungen für Lehrer
  • Betriebsanweisungen für Hausmeister und Reinigungskräfte

Solche Betriebsanweisungen müssen allgemeine Hinweise und Verhaltensregeln enthalten, die sich beim Umgang mit Gefahrstoffen ergeben. In dem Handbuch des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung Soest (siehe Anhang!) sind solche Betriebsanweisungen sehr ausführlich dargestellt. Sie brauchen für die eigene Schule nur mit den erforderlichen Daten und Telefonnummern versehen werden. Zusätzlich gibt es sie kostenlos auch vom GUV.
Man sollte sich allerdings nicht dadurch verrückt machen lassen, denn die meisten Schulen haben solche Betriebsanweisungen. Sie existieren in Form von Schulordnungen, Hausordnungen und Benutzungsordnungen für bestimmte Räume oder Sammlungen in der Schule.
Der Gefahrstoffbeauftragte muss sich allerdings darum kümmern, dass eine allgemeine Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen existiert. Sie sollte getrennt für die Fachbereiche Technik, Physik, Chemie, Biologie, Hauswirtschaft und Kunst erstellt werden. Dazu gibt es spezielle Betriebsanweisungen, die sich auf den Umgang mit bestimmten Stoffen – etwa brennbaren Flüssigkeiten – beziehen. Dabei werden Stoffgruppen zusammengefasst, die ähnliche Merkmale aufweisen. Praktikable Beispiele für eine allgemeine Betriebsanweisung und für stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen finden sich im Internet beimChemietreff.

Dort ist eine gute Grundlage für die Erstellung einer eigenen allgemeinen Betriebsanweisung und für stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen aufgeführt. Dadurch werden Schüler und Lehrer besser diszipliniert, mit folgenden Stoffgruppen sensibler umzugehen:

  • Aromatische Verbindungen
  • Ätzende Stoffe
  • Brandfördernde Stoffe
  • Brennbare Flüssigkeiten
  • Brennbare Gase
  • Giftige Gase
  • Halogene
  • Reizende Stoffe
  • Schwermetalle

Allerdings schreibt der GUV in seinem Merkheft, dass nur dann Bedarf für stoff- und arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen besteht, wenn mit einzelnen Stoffen intensiverer Umgang besteht. Im Normalfall dürften eine allgemeine Betriebsanweisung für Lehrer ausreichen, die den Charakter einer Laborordnung hat und auf die Gefäßkennzeichnung, die Sicherheitsdatenblätter und Gefahrstofflisten verweist, die ja zusätzlich zur Verfügung stehen sollen. Im Downloadbereich des Chemietreffs finden Sie eine ausgezeichnet Sammlung von Formularen, Vorschriften und Handlungsanweisungen, die jeweils im .PDF-Format und im WORD-Format vorliegen, sodass Sie diese für Ihre Schule passend gestalten können.

Da sichergestellt sein muss, dass diese Betriebsanweisungen alle Lehrer und Schüler erreichen, ist es nötig, dass sie jedes Jahr wiederholt werden und auch dokumentiert werden. Das darf nicht vergessen werden: Zu seiner eigenen Absicherung informiert jeder Klassenlehrer und jeder Fachlehrer in den ersten Unterrichtsstunden des neuen Schuljahres seine Klasse oder seinen Kurs über den Umgang mit diesen Stoffen und fixiert diese Unterweisung im Klassenbuch oder im Kursheft.
Diese schriftliche Fixierung ist nicht zu unterschätzen! Im Gefahren- oder Schadensfall würde zum Zwecke der Regresspflicht oder der Schadenersatzklage jeder Staatsanwalt zuerst überprüfen, wann die Schüler oder Lehrer über dieses Gefahrenpotential aufgeklärt wurden und welche Verhaltensvorschriften ihnen gemacht wurden bzw. wo diese dokumentiert seien.

Für die Reinigungskräfte ist unter Umständen eine Übersetzung in deren Muttersprache erforderlich. An unseren Schulen arbeiten viele ausländische Arbeitskräfte, die unter Umständen nicht lesen können, was auf dem Etikett für den Rohrreiniger oder dem Fußbodenreiniger steht. Aus diesem Grunde ist es verpflichtend, dass die Betriebsanweisung in der Sprache der Beschäftigten abgefasst ist. Die Schulleiter sollten auch hier darauf achten, dass die Reinigungsfirmen ihre Arbeitskräfte entsprechend informiert haben oder den Hausmeister anweisen, dies zu kontrollieren.

4. Fortbildung (Unterrichtung, Unterweisung und Delegation)

Der Schulleiter muss die Beschäftigten über Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz unterweisen. Das ist vor Aufnahme der Arbeit, mindestens einmal jährlich und bei Veränderung des Arbeitsplatzes erforderlich.
Wenn man das ernst nimmt, gehören dazu nicht nur die richtige Einstellung des Bildschirms am Computerarbeitsplatz oder die richtige Sitzhöhe am Tisch, sondern auch die Durchführung einer ungestörten, entspannten Lernatmosphäre. Da sich die Arbeitsplätze aufgrund des multimedialen Einsatzes neuer Technologien immer mehr verändern, werden auch psychische Belastungen immer wichtiger. Sie gehören ebenfalls ins Arbeitsfeld der Gefährdungsbeurteilung.
Wenn Lehrer häufig krank sind, kann das ein Zeichen für Überforderung, Unterforderung, Überstunden, ungünstige Stundenpläne oder schlechte Arbeitsbedingungen sein. Schulleiter sollten sich darüber im Klaren sein, dass das Wohlbefinden des Kollegiums das allerhöchste Gut für eine effektive Arbeit in der Schule ist. Nur zufriedene Lehrer machen guten Unterricht!

Es ist sinnvoll, eine schriftliche Dokumentation über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung zu erstellen, die von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt worden ist. Sie ist mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Durch die Vorschriften des § 16 Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) ist die Ministerin verpflichtet worden, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch für den Schulbereich zu bestellen. Daraufhin ist mit Wirkung vom 1.2.2000 auch für Lehrer ein betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst eingeführt worden, der die Arbeitssicherheit und die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze in der Schule unterstützen soll. Er hat den Namen „Berufsgenossenschaftlicher und arbeitsmedizinischer Dienst (BAD) und die Aufgabe, Lehrer oder Schulleiter zu beraten, wie der „Arbeitsplatz Schule“ besser gestaltet werden kann. Das MSWF hatte diesen Service ausgeschrieben und die Firma BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Bonn hat den Zuschlag erhalten. Es gibt für jeden Regierungsbezirk Stützpunkte mit Arbeitsmedizinern und Sicherheitstechnikern. Das Koordinationszentrum ist in Düsseldorf :

BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Zentrum Düsseldorf Flughafen Halle 4
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-907070
Telefax: 0211-9070740
Hotline: 0228/40072-21
https://www.bad-gmbh.de/
E-mail: bad-808@bad-gmbh.de

Alle BAD-Adressen mit Ansprechpartnern für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Lehrkräften in NRW finden Sie hier!

Anschließend haben alle Schulen ein Schreiben des BAD bekommen, in dem ihnen eine Beratung dieser Art angeboten wird. Jeder Lehrer kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit dort anfordern und sich beraten lassen. Interessant ist die Aufgabenbeschreibung dieses BAD: Er soll in die Schule kommen und die im Rahmen von Begehungen festgestellten Mängel beseitigen helfen, eine Einzelfallberatung organisieren und allgemeine Fortbildungsmaßnahmen dazu durchführen.
Man sollte allerdings in diese Fortbildung auch die eigenen Fachlehrer, Sammlungsleiter, Sicherheits-, Gefahrstoff- und Strahlenschutzbeauftragten mit einbeziehen und das gesamte Kollegium in regelmäßigen Abständen durch sie informieren und unterweisen lassen.
Vor allem bietet sich hier auch der Bereich der Ersten Hilfe und der Schulsanitätsdienst an. Die Ersthelferausbildung und der Nachweis der Rettungsfähigkeit liegen bei den meisten Kollegen schon sehr lange zurück und so wäre eine Auffrischung der Kenntnisse sehr vorteilhaft. Liest man die einzelnen Verordnungen sorgfältig, fällt immer wieder auf, dass Lehrer verpflichtet sind, bei Unfällen aller Art die aktive Unfallhilfe sicherzustellen. Das ist nur möglich, wenn sie eine Erste-Hilfe-Ausbildung haben. Während heute jeder Führerscheinbewerber diese Kenntnisse nachweisen muss, liegen diese bei den meisten Lehrern Jahrzehnte zurück und sind nicht mehr aufgefrischt worden. Hier eröffnet sich ein wichtiges Feld für den verantwortungsvollen Lehrer und Schulleiter.

Für Schüler ist ein Sicherheitstraining gleichermaßen von großer Bedeutung. Machen Sie einen Vorschlag im Kollegium oder in der SV. Sie werden auf Begeisterung stoßen, zumal diese Kurse vom GUV mitfinanziert werden!
Auch auf der Ebene der Schulaufsicht tut sich etwas. So hat sich bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine neue Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes etabliert. Ihr gehören Mitglieder des MSWF, der Bezirksregierung, des Personalrates, des BAD, des GUV und verschiedener Institutionen an. Diese Gruppe hat inzwischen Checklisten durch Musterbegehungen an einzelnen Schulen ausgearbeitet und hat diese als CD-ROM an alle Schulen verschickt. Sie bietet jetzt Fortbildungen für sämtliche Schulleitungen an. Allerdings ist auch hier schon wieder ein typischer Fehler festzustellen: Bei der Beurteilung der Arbeitsplätze fehlen die Faktoren für die psychosoziale Belastung, weil diese schlecht messbar sind. In diesem Sinne sind Lehrer- und Schülerarbeitsplätze eben nicht mit anderen Behörden zu vergleichen. Die Arbeitsgruppe hat dies aber erkannt und es bleibt zu hoffen, dass die Ergebnisse auch von der Ministerin gewürdigt werden und in weiteren Erlassen zur Arbeitszeit und zur Arbeitsbelastung der Lehrer ihre Berücksichtigung finden.
Der Bundesverband der Unfallkassen hat eine Broschüre zum Thema „Beurteilung der Gefährdung und Belastung von Lehrerarbeitsplätzen“ herausgegeben, die sehr informativ ist. Sie enthält unter anderem nicht nur eine Checkliste, mit der die Schulleiterin oder der Schulleiter die Lehrerarbeitsplätze beurteilen kann, sondern auch die Auflistung psycho-somatischer Belastungsfaktoren. Prüfen Sie gegebenenfalls auch einmal nach, ob Ihre Schulleitung von Ihrem Arbeitsplatz eine Gefährdungsanalyse gemacht hat! Das ist seine Aufgabe!

5. Fundstellen für die rechtlichen Grundlagen:

  1. Das Arbeitsschutzgesetz ist beim Justizministerium als Download zu finden unter
    http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
  2. Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht ( RiSU NRW ) gibt es kostenpflichtig im Ritterbach-Verlag. Sie sind allerdings als schulrechtliche Grundlage unverzichtbar. Es gibt sie aber kostenlos in der aktuellsten Fassung von 2017 beim Schulministerium oder bei der Unfallkasse NRW.
  3. Eine Gefahrstoffliste fehlt in den RISU-NRW. Dafür ist sie aber bei der zuständigen Gemeindeunfallkasse verfügbar. Sie wird ständig aktualisiert und ist im Internet als Download zur Zeit in der Fassung von 2017 als Broschüre beim Institut für Arbeitssicherheit verfügbar.
  4. Es gibt ein sehr informativesInformationssystem für gefährliche/umweltrelevante Stoffe (IGS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Dort werden Stoffidentifikationen, Grenzwerte und rechtliche Vorschriften auf verständliche Weise präsentiert. Das Ziel von IGS-public ist, Bürgerinnen und Bürger, die nicht über chemische Vorkenntnisse verfügen, über gefährliche bzw. umweltrelevante Stoffe zu informieren, über Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen aufzuklären sowie Sicherheitsmaßnahmen darzulegen. Der Zugang zu der Datenbank IGS-public ist frei.
  5. Die vorgenannte Datenbank ersetzt die „Soester Liste“, die mehr fortgeführt wird.
  6. Die Arbeitsstättenverordnung von 2004 finden Sie als Download beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  7. Die Erlasse sind im Amtsblatt des MSWF Nr. 1 und 2/2000 abgedruckt. Man findet sie in der BASS 18-29 Nr.5.
  8. Die Strahlenschutzverordnung in der Bekanntmachung  von 2017 finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.Wahrscheinlich wird sie bei Ihnen an der Schule gar nicht benötigt, weil sie in der BASS 18 –29 Nr.3 enthalten ist.
  9. Ein hervorragendes Arbeitsheft „Mensch, Arbeit, Technik – Arbeitsschutz zum Anfassen“ gibt es kostenlos bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Es ist zugleich ein ausgezeichneter Führer für die Deutsche  Arbeitsschutzausstellung (DASA), die in Dortmund täglich von 9:00 -17:00 Uhr geöffnet ist und sich auf dem Friedrich Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund befindet. Ein Besuch lohnt sich!.

6. Arbeitsschutzvorschriften:

Zu den Vorschriften des sozialen und technischen Arbeitsschutzes gehören insbesondere die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen:

  • Arbeitszeitgesetz,
  • Arbeitszeitverordnung,
  • Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz),
  • Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (Mutterschutzgesetz),
  • Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX),
  • § 79 Bundesbeamtengesetz (Fürsorgepflicht),
  • Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern nach § 618 BGB,
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz),
  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Chemikaliengesetz (in Kraft getreten 8. Nov. 2006)
  • Gentechnikgesetz (Fassung vom 17.3.2006)
  • Infektionsschutzgesetz (in der Fassung vom 29.8.2005)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung),
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung vom 23.12.2004),
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 i.d.F. vom 6.3.2007),
  • Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung Dez. 2004),
  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung, 2003),
  • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung, in der Fassung vom 1.9.2005),
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung,  Aug. 2004).

Im Übrigen findet sich in den RISU-NRW dazu eine komplette Aufstellung nach dem Stand von 2017.

7. Texte, Checklisten, Formulare und Hinweise:

Im Downloadverzeichnis finden Sie:

  • organi.doc                  Muster für ein Organigramm zur Gefährdungsanalyse
  • checkform.doc            Formular zur Erstellung einer Checkliste für die Gefährdungsanalyse
  • maenganz.doc            Formular für eine Mängelanzeige mit Mängelerledigungsabschnitt
  • sichbeauf.doc             Formular zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
  • strahlbeauf.doc           Formular zur Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten

Was Sie auch unbedingt bedenken sollten:
Oft wird vergessen, dass die Schule gemäß §36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit 2001 verpflichtet ist, einen Hygieneplan zu erstellen. Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, dass für den Fall auftretender Krankheiten (Mumps, Scharlach etc.) oder Bakterien (Salmonellen, Shigellen etc.) oder Läusen eindeutige Verhaltens- und Verfahrensweisen vorliegen. Für alle neuen Lehrkräfte – und die bisherigen im Abstand von zwei Jahren – ist eine Belehrung durchzuführen, die schriftlich als Protokoll mindestens 3 Jahre aufzuheben ist. Das Gesundheitsamt überwacht diese Verpflichtung. Eine Muster-Hygieneplan hat das Schulministerium auf seinem Bildungsportal.In gleicher Weise muss in der Schule eine Brandschutzordnung vorliegen, die die Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbesondere über die Alarmierung und Evakuierung der Schule enthält. Sie bestimmt auch, wie oft das Lehr- und Schulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist. Eine derartige Belehrung sollte jeweils nach den Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn eines neuen Schuljahres durchgeführt werden.Inzwischen ist auch der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz deutlich verbessert worden. Die Raucherzimmer in Schulen sind passé, seit das Nichtrauchergesetz in NRW verabschiedet wurde.Die bisherige Regelung über ein Rauchverbot an Schulen ist aus dem § 54 Abs. 5 SchulG herausgenommen und nunmehr modifiziert in das Nichtraucherschutzgesetz NRW übertragen worden. Es findet sich im Schulgesetz lediglich ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen (§ 54 Abs. 6). Die den Schulbereich betreffenden Vorschriften sind am 1. 1. 2008 in Kraft getreten.Im Einzelnen ergibt sich folgender Regelungsinhalt:
– Im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen gilt ein Rauchverbot ohne Ausnahmemöglichkeit
– auf dem Schulgrundstück (einschließlich aller Schulgebäude mit Ausnahme von Hausmeisterwohnungen)
– sowie außerhalb des Schulgrundstücks (z. B. bei Tagesausflügen oder Klassenfahrten).
Das bedeutet, dass die bisherige Ausnahmemöglichkeit (z. B. die Einrichtung eines Raucherzimmers) aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz ersatzlos entfällt. Damit ist eine Fortführung von durch die Schulkonferenz beschlossenen Ausnahmen nicht mehr möglich. – Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser hat auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu unterbinden. – Neben den Sanktionen nach § 53 SchulG wird es auch möglich sein, ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durchzuführen; diese Aufgabe wird durch die örtlichen Ordnungsbehörden wahrgenommen. – Neben den öffentlichen Schulen und den privaten Ersatzschulen gilt das Rauchverbot nunmehr auch für private Ergänzungsschulen.“Bisher gab es immer einen Notfallplan, der in der Schule für Amokläufe, Bombendrohungen oder sonstige Krisensituationen vorliegen musste.Seit Mitte Juli 2016 ist der Begriff „Notfallplan“ durch den „Notfallordner“ ersetzt worden. Das Ministerium hat zusammen mit der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen 370 Seiten starken Notfallordner herausgegeben, der auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen in den letzten Jahren die notwendigen Handlungsempfehlungen für ein Krisenmanagement enthält.  Dieser Notfallordner enthält umfassende und konkrete Empfehlungen für fast alle Krisensituationen in der Schule. Es sind auch viele konkrete Arbeitsmaterialien dabei, wie z.B. Musterbriefe und Dokumentationsbögen. Folgende Krisensituationen werden behandelt:

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Gefährdungsgrad IGefährdungsgrad IIGefährdungsgrad III
  • Cybermobbing/Bullying
  • Rangelei/Drohung/Tätlichkeit
  • Sachbeschädigung
  • Suchtmittelkonsum
  • Suizidäußerung und -ankündigung
  • Tod von Schulangehörigen
  • Vermissen einer Schülerin oder eines Schülers
  • Amokdrohung
  • Gewaltdarstellung auf Datenträgern
  • Gewalt in der Familie
  • Handel mit Suchtmitteln
  • Tötungsdeliktandrohung und Gewaltandrohung
  • Nötigung, Erpressung, Raub
  • Schwere körperliche Gewalt
  • Sexuelle Übergriffe
  • Suizidversuch
  • Vandalismus
  • Extremismus/Verfassungsfeindliche Äußerungen
  • Waffenbesitz
  • Amoktat
  • Brandfall
  • Chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefährdung
  • Geiselnahme
  • Tötungsdelikt in der Schule
  • Sprengsätze
  • Schwere oder lebensbedrohliche Verletzungen /Suizid/Tod in der Schule, auf dem Schulweg oder bei Schulveranstaltungen
  • Waffengebrauch

Ich kann Ihnen den Notfallordner nicht als Download anbieten, weil ihn nur Berechtigte erhalten dürfen. Sie können ihn aber von der Webseite des Schulministeriums herunterladen, wenn Sie sich mit den üblichen Zugangsdaten Ihrer Schule für Schulverwaltungsprogramme einloggen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Praevention/Umgang-mit-Krisen/Notfallordner/index.html

Neu ist die überarbeitete Fassung der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 nicht mehr. Darin wird insbesondere auf die Gefährdungsbeurteilung großer Wert gelegt. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen in Abhängigkeit von der Gefährlichkeit eines Stoffes und von seinem Umgang damit. Berücksichtig wurden auch die risikobezogenen Arbeitsplatzgrenzwerte, die die bisherigen technisch begründeten Grenzwerte ersetzen. Alles ist in der neuen RISU-NRW von 2014 enthalten.

Weiterhin ist zu beachten, dass sich bei den Gefahrstoffen laufend neue Änderungen ergeben:

Mit der neuen EU-Chemikaliengesetzgebung REACH (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals) und dem Einstufungs- und Kennzeichnungssystem GHS (Globally Harmonized System) sind große Veränderungen im Gefahrstoffrecht auf uns zugekommen.
Die Einführung von REACH zum 01.06.2007 und die GHS-VO haben zu einer Neuordnung des Chemikalienrechts geführt. Der Beschluss des Europäischen Rates, das GHS zeitgleich mit In-Kraft-Treten von REACH in der EU umzusetzen, hat erhebliche Auswirkungen auf die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Es werden weltweit einheitliche Gefahrensymbole eingeführt. Neue Einstufungsgrenzen erfordern Neueinstufungen von Stoffen; z.B. muss man mit einer Zunahme der als giftig eingestuften Stoffe rechnen.

Das MSWF hat eine Handreichung vom 18.7.2002 in Form eines Erlasses (Az. 122-22/24 Nr. 178/02) an alle Schulen geschickt, die „Hinweise an Schulleiterinnen und Schulleiter insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung“ enthält. Darin wird deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Beseitigung von Gefährdungen und die Dokumentation eine Daueraufgabe der Schulleitung sind. Im Zuge von immer häufiger auftretenden Rechtsschutzfällen kann ich dies nur jeder Schulleitung dringend ans Herz legen.
Die Schulleitungsvereinigung NRW hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, ob und inwieweit der Schulleiter zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet ist und welche Haftungsrisiken daraus folgen. Das interessante Ergebnis können Sie auf der Webseite der SLV NRW lesen.

Für den Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen sind verschiedene gesetzliche Vorschriften zu beachten. Das MSW hat dazu Handlungsanweisungen herausgegeben. Darin wird deutlich ausgedrückt, dass die Schulleitungen umgehend eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Lehrerin durchführen müssen. Weiterhin muss die Schulaufsicht sofort informiert werden, die wiederum den BAD informiert. Bei angestellten Lehrerinnen muss die Bezirksregierung informiert werden. Da gerade in Schulen viele Infektionsgefährdungen gegeben sind, muss die Lehrerin unter Umständen bis zum Vorliegen des Befundes des BAD und der Feststellung des Immunstatus vom Unterricht freigestellt werden. Laden Sie sich diese Handlungsanweisung von der Bezirksregierung Düsseldorf herunter, die auf ihrer Webseite alle notwendigen Erlasse, Verfügungen und Handlungsanweisungen incl. der erforderlichen Formblätter für den BAD anbietet. Zusätzliche Informationen bekommen Sie, wenn Sie dort in der Suchleiste die entsprechenden Begriffe eingeben.

Offizielle Grundlage für den BAD ist die 24-seitige Broschüre „Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern“ des Ministeriums für Arbeitsschutz, Integration und Soziales von 2010, in der die neuesten fachmedizinischen Bewertungen beim Auftreten von Röteln enthalten sind.
Der BAD stellt außerdem eine Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung für Schwangere zur Verfügung.

Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Lehrkräfte hat der BAD Beratungszentren eingerichtet.

26.11. 2014 Neuer Erlass zur Sicherheit im Schulsport

Das Schulministerium hat am 26.11.2014 einen Erlass zur Sicherheitsförderung im Sportunterricht herausgegeben, der einige Tage später mit Wirkung vom 1.12. 2014 umgehend in Kraft getreten ist. Ab sofort durften Schulleitungen keine Lehrkräfte mehr einsetzen, denen die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Sportunterrichts fehlen. Zumindest einen Übungsleiterschein muss jeder haben, der etwa im Vertretungsunterricht eingesetzt wird. Für den Schwimmunterricht muss der Nachweis der Rettungsfähigkeit vorliegen. Das war bisher zwar auch der Fall, aber jetzt muss er alle 4 Jahre aufgefrischt werden.
Der 83-seitige Erlass mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ist auf der Webseite www.schulsport-nrw.de nachzulesen und steht dort zumDownload bereit. Allen Schulleitungen und Fachlehrkräften kann nur geraten werden, sich mit diesem Erlass eingehend zu beschäftigen.
Eigentlich ist der Erlass eine gute und notwendige Vorschrift, denn mit dem Sportunterricht liegt es teilweise schon im Argen. Während man im Krankheitsfall den Mathematik- oder Deutschunterricht durchaus sichern kann, ist man beim Mangel an Sportlehrkräften in der Schule leicht geneigt, einfach nur zwei von den wöchentlich vorgeschriebenen Sportstunden zu unterrichten. Sport, Religion und Musik sind nämlich die Fächer sind nämlich die Fächer, die vielfach nicht so wichtig genommen werden. Und der Mangel ist da – das beweisen die vielen Angebote, die auf der Vertretungswebseite Verena ausgeschrieben sind.

Das Fach Sport ist mit 3 Wochenstunden verpflichtend in allen Schulformen und Schulstufen zu unterrichten. Eine Sportstunde besteht – wie jeder andere Schulstunde auch – aus 45 Minuten. Es gibt Schulen, die für alle Fächer der Stundentafel ein 60 Minuten – Konzept anbieten. Es gibt Schulen, die eine Doppelstunde Sport von 90 Minuten und eine Einzelstunde von 45 Minuten anbieten. Entscheidend ist die Summe. Die Schulen in NRW sind selbstständig. Sie entscheiden daher vor Ort wie sie die Vorgaben der Stundentafeln und der Lehrpläne umsetzen und unterrichten nach schulinternen Curricula. Für den Sportunterricht bedeutet das: die Schulen tun das in Abhängigkeit von ihren individuellen Standortmöglichkeiten und im Rahmen ihrer jeweiligen Schulprofile und Schwerpunkte (Anzahl der Lehrkräfte mit Fakultas, Hallenzeiten, Gehwegzeiten/Fahrzeiten zur Schwimmhalle, zum Sportplatz etc., sportorientiertes Schulprofil, bewegungsfreudige Schule, tägliche Bewegungszeit, NRW Sportschulen). Das bedeutet, es gibt auch Schulen, die mehr als 3 Stunden Sport in der Woche anbieten. Der Ausfall von Unterricht ist grundsätzlich zu vermeiden. Es ist seitens der Schule für Vertretungsunterricht zu sorgen.“

Was also tun als Schulleiter, wenn im Krankheitsfall vertreten werden muss und keine Lehrkräfte mit fachlicher Qualifikation zur Verfügung stehen? Es bleibt nichts anderes übrig, als dass der Vertretungslehrer oder die Vertretungslehrerin aufgefordert wird, statt Sport etwas anderes zu unterrichten. Der Schulleiter ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich:

„Über den Einsatz von Lehrkräften im Schulsport entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Im Sinne § 59 Abs. 8 SchulG ist sie/er für die Unfallverhütung, die wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule verantwortlich. Sie/er stellt sicher, dass alle Lehrkräfte im Sinne BASS 12-08 Nr. 1 ihrer Aufsichtspflicht und den Vorgaben des Erlasses zur Sicherheitsförderung nachkommen und gewährleistet, dass die Lehrkräfte alle schulsportlichen Veranstaltungen unter Beachtung schulischer Bildungs- und Erziehungsziele planen und durchführen.“Sicherlich kann man einen Film von der Olympiade zeigen, über ein sportliches Thema im Internet recherchieren oder ein Sportquiz veranstalten. Der Kreativität für Vertretungsstunden sind keine Grenzen gesetzt  – aber der eigentliche Zweck, die körperliche Fitness und Bewegungsschulung wird nicht erreicht. Besonders an Grundschulen wird das zunehmend ein Problem sein, weil dort der Sportunterricht vielfach fachfremd erteilt wird.

Durch die Veröffentlichung des Erlasses zeigt sich jetzt wiederum, wie nachlässig man bisher mit der Ausbildung und Fortbildung der Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer umgegangen ist. 

Weitere Hinweise:

Themenbereiche

Internet

Arbeitsschutzportal des Schulministeriums NRWhttps://www.mags.nrw/arbeitsschutz
Notfallordner des Schulministeriums als Handlungsempfehlung für fast alle Krisensituationenhttps://www.schulministerium.nrw.de/docs/
Hervorragende Zusammenstellung von Vorschriften, Erlassen und Formularen mit umfangreichen Downloadverzeichniswww.brd.nrw.de/
Verschiedene Texte zum Arbeitsschutz, zur Gesundheitsförderung und Gefährdungsanalysewww.igmetall.de/download
Handreichungen zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Schulenhttps://www.unfallkasse-nrw.de/
Broschüre von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung  (DGUV) “ Der Sicherheitsbeauftragte“ mit sämtlichen Informationen und Vordruckenhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/211-042.pdf
Interessante Hinweise über die Gesundheitsschädlichkeit von Laserdruckern und Kopierernhttps://www.geo.de/
Viele Unterlagen zu Gesundheitstestswww.oekotest.de
Sehr umfassende Seiten und Links zum Arbeitsschutz finden Sie bei KOMNET, dem Kompetenznetz Arbeitsschutzhttp://www.komnet.nrw.de/
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW (RISU NRW) –  Dort gibt es auch die RISU für Berufskollegshttps://www.unfallkasse-nrw.de
Strahlenschutzverordnung von 2012http://bundesrecht.juris.de/
Röntgenverordnung von 2011www.gesetze-im-internet.de
Arbeitsstättenverordnung von 2010 http://bundesrecht.juris.de/
Sehr gute Zusammenstellung aller rechtlichen Vorschriften und Hinweise zum Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern im Schulbereichwww.bezreg-duesseldorf.nrw.de/
Sehr gute Artikel zu den Themen „Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“, „Mobbing“ und „Stress am Arbeitsplatz und seine Folgen“www.ergo-online.de
Der Bundesverband der Unfallkassen und die Landesverbände halten verschiedene Broschüren für die Arbeitssicherheit und Lehrergesundheit zum Download bereit.https://www.unfallkasse-nrw.de/service/medien/broschueren.html
Mehr Sicherheit für Schulen – Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen Amok, Vandalismus und sonstige Risiken finden Sie beim Bundesverband der Hersteller und Errichterfirmen von Sicherheitssystemen.www.bhe.de
Sicherheitsförderung im Schulsport – Überarbeitete und ergänzte Ausführungen zum Erlass vom 26.11. 2014 mit dem Stand vom Januar 2015www.schulsport-nrw.de
Wer Lust hat, mal über den Tellerrand zu schauen und zu sehen, wie andere Bundesländer das machen, sollte sich die niedersächsische Webseite mal ansehen. Dort hat man ein Internetportal für den Arbeitsschutz und das Gesundheitsmanagement an Schulen und  Studienseminaren geschaffen, das interessante Ansätze aufzeigt.https://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/startseite/

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