Beurlaubung - Sonderurlaub und Dienstbefreiung bei Lehrern
Es kann sein, dass, dass der Schulstress zu groß wird oder dass man aus anderen persönlichen Gründen seine Unterrichtstätigkeit unterbrechen, aber seinen Job nicht aufgeben möchte. Dafür sieht das Landesbeamtengesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die Höchstdauer ist auf max. 15 Jahre bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten begrenzt. Bei Teilzeitbeschäftigung gibt es indes keine zeitliche Begrenzung.
Tipp: Wenn der Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht genehmigt wird, sollten Sie nach Alternativen suchen. Sie könnten beispielsweise überlegen, ob nicht eine Teilzeitarbeit in Frage kommt. Oder Sie überlegen, ob es nicht familiäre Gründe gibt, die eine Beurlaubung nach § 71 LBG möglich machen ( etwa Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren – das könnte auch ein Enkelkind sein – oder Pflege eines Angehörigen). Eventuell kommt auch ein Sabbatjahr in Frage.
Weitere Hinweise:
Eine ausführliche Übersicht über die Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten halten die Lehrerverbände und die Gewerkschaften vor. Dort können Sie auch Merkblätter dazu beziehen.
Hinweis: Denken Sie auch immer an die Fristen! Der Antrag auf die Jahresfreistellung muss ein halbes Jahr im Voraus gestellt werden. Wenn Sie also Ihr Sabbatjahr am 1.8.2015 beginnen wollen, müssen Sie den Antrag bis zum 1.2.2015 stellen. Anträge finden Sie auf den Webseiten der Bezirksregierungen.
Antrag auf Beurlaubung
Die Beurlaubung muss auf dem Dienstweg beantragt werden und hängt davon ab, ob der Dienstherr sie genehmigt. Sie kann aus dienstlichen Gründen durchaus versagt werden. Das ist zwar selten der Fall, kann aber durchaus eine Rolle spielen, wenn ein Fachkräftemangel vorhanden ist und der Antragsteller Mangelfächer unterrichtet. Es kann auch sein, dass nicht genügend Nachwuchsbewerber vorhanden sind. Aus der folgenden Tabelle können Sie die Voraussetzungen entnehmen; für angestellte Lehrkräfte gelten die Vorschriften gem. § 28 TV-L entsprechend:Art der Beurlaubung | Gesetzes- grundlage | Hinweise |
Beurlaubung wegen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (= Urlaub aus familiären Gründen) | § 64 LBG | Normalerweise Dauer bis max. 3 Jahre, kann bis auf 15 Jahre verlängert werden. Elternzeit bleibt unberücksichtigt. Wichtig: Beihilfe nur dann, wenn kein sonstiger Krankenversicherungsanspruch vorhanden ist. Der pflegebedürftige Angehörige braucht nicht im gleichen Haushalt zu wohnen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Nebentätigkeit darf dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. |
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen | § 70 LBG | Normalerweise wird er bei Bewerberüberhang bis max. 6 Jahre bewilligt, kann auf max.15 Jahre verlängert werden. Wichtig: Kein Beihilfeanspruch; Voraussetzungen für diese Form der Beurlaubung sind nicht erforderlich, allerdings wird sie seit dem Jahre 2002 oftmals wegen des nicht vorhandenen Bewerberüberhangs den Lehrkräften der Sekundarstufe I versagt. Achtung: Durch Erlass vom 27.6.2005 (Az. 212-1.12.02-10447) sind wieder Beurlaubungen für den Haupt- und Realschulbereich zugelassen worden. Die Genehmigung ist aber grundsätzlich vom Arbeitsmarkt abhängig. So hat im Mai 2010 die Bezirksregierung Düsseldorf ab sofort die Genehmigung an Hauptschulen wieder versagt. Die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeit ist ausgeschlossen; Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungspflichtig sind, dürfen nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten möglich wären. |
Altersurlaub | § 70 LBG | Das ist eine Sonderform der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Es gelten die gleichen Bedingungen mit einer Ausnahme: Wenn nämlich die Beurlaubung bis zur Pensionierungsgrenze beantragt wird, kann der Altersurlaub bereits vom 55. Lebensjahr an gewährt werden. Wichtig: Kein Beihilfeanspruch! |
Jahresfreistellung (früher: „Sabbatjahr“) | § 65 LBG | Die Jahresfreistellung kann bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 3 bis 7 Jahre. Das bedeutet, dass Sie 2 bis 6 Jahre arbeiten müssen und haben dann ein Jahr frei. Seit 2009 besteht auch die Möglichkeit, für ein halbes Jahr freigestellt zu werden. Bei Lehrern wird das meist nicht genehmigtDer Beihilfeanspruch bleibt bestehen. |
Familienpflegezeit | § 67 LBG | Freistellung bis max. 24 Monate; in der Pflegephase müssen aber mindestens 10 Std. Unterricht erteilt werden. |
Thema/Titel | Internet-Adresse |
Im Zusammenhang mit den Beurlaubungen möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass es sinnvoll ist, einem Lehrerverband oder einer Gewerkschaft beizutreten, weil Sie dort qualifizierte Hilfestellungen für die entsprechenden Anträge bekommen. | http://www.vbe-nrw.de/ http://www.gew-nrw.de/ http://www.phv-nw.de/ http://www.lehrernrw.de/ |