Dienstliche Beurteilungen und Leistungsberichte in der Schule
Während dienstliche Beurteilungen und Leistungsberichte in der Wirtschaft seit Jahren völlig natürlich sind, haben Lehrerinnen und Lehrer immer noch damit Schwierigkeiten. Und das, obwohl sie selbst jeden Tag mehrmals Schülerleistungen beurteilen und den Schülern auch die Noten bekannt geben. Sollen sie aber selbst beurteilt werden, geraten sie leicht in Panik. Hinterher fühlen sie sich oft zu schlecht beurteilt und geben ganz viele Entschuldigungsgründe an.
Woran liegt das?
Zunächst einmal sind die Beurteiler oft nicht die Profis, die sie sein wollen. Schulräte und Dezernenten haben ganz schnell Abstand zu der Lehrerrolle, die sie noch einige Jahre vorher gespielt haben und verhalten sich als Schulaufsichtspersonen anders. Während ein Unternehmer bei einem Leistungsbericht daran interessiert ist, dass sich die Leistungen des Arbeitnehmer verbessern, stehen beim Schulleiter, beim Schulrat oder Dezernenten erst mal die Kontrollen im Vordergrund. Schulleitungen haben oft auch gar keinen Überblick über die tatsächlichen Leistungen von Lehrern. Sie kennen nicht ihren Unterricht, weil sich dieser meist hinter verschlossenen Türen abspielt. Sie messen seine Qualität auch nur an ihren eigenen Vorstellungen, die oft nicht gerade die modernsten sind. Vielfach vergessen sie, dass eine Lehrerin unter Umständen viel mehr geleistet hat, wenn sie einen Schüler dazu gebracht hat, dem hinter ihm sitzenden Mädchen nicht mehr vors Schienbein zu treten, als wenn sie ihn dazu gebracht hätte 10 englische Vokabeln zu lernen.
Die enorme Kraft, die ein Lehrer täglich in die unterrichtliche und außerunterrichtliche Erziehungsarbeit steckt, wird vielfach unterschätzt. Auch Elterngespräche und Korrekturen, die viel Konsequenz und Kontrolle erfordern, werden oft nicht in entsprechendem Maße anerkannt.Schulleiterinnen und Schulleiter setzen das meist alles als selbstverständlich voraus. Erst im Falle einer notwendigen Revision werden sie plötzlich aktiv und sehen dann alles nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel einer Momentaufnahme.
Ändern Sie das in Ihrer Schule! Besuchen Sie sich gegenseitig im Unterricht und öffnen Sie sich den Kollegen, der Schulleitung und den Eltern. Unterrichten Sie ab und zu mit offener Tür. Laden Sie jemanden ein. Sie werden schnell feststellen, dass Ihnen dann Besuche und Anmerkungen zu Ihrem Unterricht nichts mehr ausmachen.
Hier einige Tipps zur dienstlichen Beurteilung:
Wichtig:
- Führen Sie unbedingt weit vor der Abfassung des Leistungsberichts oder einer dienstlichen Beurteilung ein Gespräch mit der Schulleitung über Ihre Leistung. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet. So hören Sie zunächst deren Einschätzung und können die Strategie planen, dass die Schulleitung Ihnen gegenüber zu einer positiveren Einschätzung kommt.
- Beurteilungen sind wesentliche Elemente der Personalführung. Daher sind die Daten der Langzeitbeobachtung entscheidend. Sorgen Sie also dafür, dass nur überprüfbare Daten herangezogen werden und auch länger zurück liegende Leistungen entsprechend gewürdigt werden.
- Nehmen Sie auch Einblick in die Handakte, die die Schulleitung über Sie in der Schule führt. Sie haben ein Recht zur Einsicht! Es kann schon eine Menge darin zu finden sein. Im Downloadbereich finden Sie eine Zusammenstellung unter dem Namen akte.doc als WORD – Datei abgelegt, aus der Sie entnehmen können, was alles darin enthalten sein kann. Die Schulleitung ist verpflichtet, nach drei Jahren sämtliche Dienstvergehen zu tilgen. Kontrollieren Sie, ob diesbezügliche Notizen noch in der Akte sind.
- Akzeptieren Sie keinesfalls, dass Ihnen erst am Tage der Revision Ihre dienstliche Beurteilung oder Ihr Leistungsbericht ausgehändigt und zum Unterschreiben vorgelegt wird. Unterschreiben Sie nichts, was nicht Ihre Zustimmung findet.
- Achten Sie genau auf die verwendeten Formulierungen, denn oft werden solche für die „Binnendifferenzierung“ verwendet. Das gibt dann den Ausschlag, wenn mehrere Bewerber dieselbe Note haben. Zur Interpretation der verwendeten Formulierungen lesen Sie sich unbedingt meine Webseite Verschlüsselung und Entschlüsselung von dienstlichen Beurteilungen!
- Wenn das Gesamtergebnis Ihnen nicht schlüssig erscheint, geben Sie die Beurteilung an die Schulleitung zurück und fordern Sie sie auf , eine neue Beurteilung zu verfassen. Ein typischer Fall: Nach Abschluss der Probezeit finden sich im Text Ihrer Beurteilung alles sehr positive Formulierungen. Unter dem Gutachten steht aber die Formulierung „hat sich bewährt“. Geben Sie sich damit nicht zufrieden, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie sich besonders engagiert haben. Machen Sie das der Schulleitung klar und fordern Sie sie auf, auch entsprechend die Formulierung „hat sich wegen besonderer Leistung ausgezeichnet“ zu verwenden.
- Es ist unbedingt sinnvoll, einen eigenen Entwurf für die dienstliche Beurteilung zu einem Gespräch mit der Schulleitung mitzubringen, in dem die eigene Leistung unter persönlichen Gesichtspunkten beurteilt und gewürdigt wird. So lernt der Beurteiler auch die andere Sichtweise kennen.
Kriterien für die dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung von Beamten wird aus dem Grundgesetz (Art. 33 Abs.2) abgeleitet, wonach jeder Deutsche einen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben soll, wenn seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dazu vorhanden sind.
Die gesetzliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist im Landesbeamtengesetz (LBG) festgelegt. Im § 14 LBG wird für die Probezeit vorgeschrieben, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen sind. Im § 93 LBG heißt es, dass diese Beurteilungen mit einem Gesamturteil abzuschließen sind und einen Vorschlag für die weitere Verwendung enthalten sollen. Sie sind zu den Personalakten zu nehmen. „Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.“
Dazu gibt es einen entsprechenden Erlass – die so genannten „Beurteilungsrichtlinien“ -, in dem die Verfahrensvorschriften für die inhaltliche und formale Durchführung der dienstlichen Beurteilung festgelegt sind.
Befähigung | Leistung | Eignung |
Unter „Befähigung“ versteht man die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die jemand in seinem Beruf als Lehrer auszeichnen. Das sind z.B. Fachkenntnisse, Hobbys, Vorerfahrungen, Konfliktfähigkeit, Organisationsvermögen, Konzeptentwicklung, Teamfähigkeit u. a. | Unter „Leistung“ versteht man die Qualität der Arbeitsergebnisse, die jemand als Lehrer erzielt. Dazu gehören z.B. Initiative, Arbeitstempo, Sorgfalt, Fleiß, Leistungsbereitschaft, Pflichtbewusstsein, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Engagement u. a. | Unter „Eignung“ versteht man die Summe der persönlichen Eigenschaften, die jemand in seinen Beruf mitbringt. Dazu gehören z.B. Humor, Urteilsvermögen, Belastbarkeit, Auffassungsgabe, Kreativität, Führungsqualitäten, Verantwortungsgefühl, Einfühlungsvermögen u. a. |
Im neuen Erlass vom 19.7.2017 sind die Kriterien wie folgt definiert: |
||
Befähigung ist die Summe der Fähigkeiten, die sich aus den Kenntnissen und Erfahrungen ergibt, die für die dienstlichen Tätigkeiten von Bedeutung sind. | Leistung ist die praktische Umsetzung der Befähigung in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse auf dem konkreten Dienstposten im Beurteilungszeitraum. | Eignung ist die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt |
Die vorgenannten Kriterien dienen der „Bestenauslese“, denn beim Eingang von mehreren Bewerbungen für ein öffentliches Amt muss eine Auswahl erfolgen. Man nimmt dabei in Kauf, dass diese immer subjektiv erfolgt und durchaus fehlerhafte Einschätzungen zustande kommen können. Allerdings muss man ja auch für einen sinnvollen Personaleinsatz bestimmte Kriterien haben und anwenden:
Wenn sich z.B. jemand um eine Beförderungsstelle bewirbt, benötigt er eine dienstliche Beurteilung. Dabei werden zunächst immer nur diese Hauptkriterien angewendet. Erst wenn alle Bewerber daraufhin als gleich bewertet werden, kommen weitere Hilfskriterien dazu:
Das ist vor allem die Schwerbehinderung. Schwerbehinderte müssen bei gleicher Eignung und Befähigung anderen Bewerbern vorgezogen werden. Allerdings bezieht sich die Schwerbehinderung nur auf die Leistung, nicht auf Eignung und Befähigung! Daneben gibt es die Frauenförderung. Sie besagt, dass der Anteil von Frauen in einer bestimmten Laufbahngruppe unterrepräsentiert ist und deshalb der Bewerbung von Frauen der Vorzug zu geben ist. Daneben spielt natürlich das Dienstalter eine große Rolle. Wenn jemand 23 Dienstjahre hat, ist er jemandem mit 18 Dienstjahren bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung vorzuziehen. Auch das ist nicht anzugreifen, wird allerdings seit 2012 bei den Bezirksregierungen anders gesehen. Es kann nämlich durchaus sein, dass ein Bewerber für ein Beförderungsamt zwar mehr Dienstjahre hat, aber im Quervergleich mit der dienstlichen Beurteilung eines anderen Bewerbers nicht die Qualitäten aufweist, die dieser gerade für die ausgeschriebene Stelle hat. Demnach ist das Dienstalter zwar ein hohes Kriterium, aber nicht unbedingt das höchste.
Keine Produkte gefunden.
Die vorgenannten Punkte gelten zunächst für alle Beamten. Für Lehrkräfte sowie für die Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren gibt es Beurteilungsrichtlinien in Form von Erlassen des Ministeriums. Bis zum 31. Dezember 2017 war der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2.1.2003 gültig. Sie finden ihn in der BASS 21-02 Nr. 2 und sollten ihn sorgfältig studieren. Er enthält nämlich nicht nur die Kriterien für die Beurteilung, sondern auch die Vorschriften für das Beurteilungsverfahren. An die müssen sich nämlich die Dienstvorgesetzten genau halten, weil andernfalls das Verfahren wegen Formfehlern leicht bemängelt werden kann. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass die im Beurteilungsbogen ausgewiesenen Beurteilungsmerkmale zu berücksichtigen sind.
In diesem Erlass vom Januar 2003 sind sogar für die einzelnen Fallgruppen (Beförderungsämter, Schulaufsicht, Schulleitung, Koordinatoren, Fachleitung, Schulleitung, Seminarleitung) spezielle Qualifikationen als Kriterien definiert.Wichtig sind neben den zu beurteilenden erbrachten Leistungen auch die Eignung und Befähigung im Hinblick auf das angestrebte Amt. Hier wird also die Tauglichkeit des Bewerbers prognostisch abgeschätzt.
Die Regelbeurteilung entfällt; Lehrerinnen und Lehrer werden nur noch aus den in den Beurteilungsrichtlinien genannten Gründen beurteilt. Im Gegensatz zum Öffentlichen Dienst, in dem die Regelbeurteilung Standard ist, handelt es sich im Lehrerbereich also immer nur um eine „Anlass-Beurteilung“. Sie ist zwar prinzipiell drei Jahre gültig, muss aber bei jedem Anlass neu erstellt werden.
Während früher bei Konkurrentenklagen hauptsächlich auf die formale Richtigkeit der Beurteilung geachtet wurde, wird heute der Plausibilität der Aussagen größeres Gewicht beigemessen. Das bedeutet für die Beurteiler, dass sie eine knappe, aber deutliche Aussage mit treffendem Beurteilungsvokabular machen müssen und auch darauf achten, dass alle Bereiche des Lehrerdaseins berücksichtigt werden.
Achtung: Ab 1. Januar 2018 gelten die neuen Beurteilungsrichtlinien vom 19.7.2017.
Dieser Erlass wurde im Amtsblatt NRW vom September 2017 veröffentlicht. Den sollten Sie sich unbedingt ausdrucken. Er enthält nicht nur die neuen Anforderungen und Beurteilungsmerkmale, sondern auch die geänderten Formulare und Formblätter. Sie können sich den Erlass und die Formulare von der Webseite des Schulministeriums herunterladen. Das ist sehr gut, denn die liegen dort getrennt vor, sodass Sie für den Fall einer anstehenden Beurteilung einmal für sich selbst eine Beurteilung erstellen und diese zu einem Gespräch mit der Schulleitung mitnehmen können. Dann sieht die Schulleitung Ihre Einschätzung und kann sie mit der eigenen abgleichen. Außerdem finden Sie dort einige wichtige Erläuterungen.
Der Erlass gilt für alle verbeamteten und im Tarifbeschäftigungsverhältnis arbeitenden Lehrkräfte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, nicht für befristete Verträge.
Oft glauben die Beurteilten, sie hätten eine gute oder sehr gute Beurteilung in den Händen; beim näheren Betrachten stellen sich aber Zweifel ein. Die Qualität der Beurteilung kann nämlich an den enthaltenen Adjektiven und Zusätzen leicht erkannt werden. Hier ein Beispiel:
Beispiele für Textpassagen | Interpretation |
…außerordentlich gewissenhaft …besonders pünktlich und ordentlich …höchst engagiert …setzt vielfältige Arbeitsformen äußerst flexibel ein …überzeugt durch sehr kreative Übungsphasen …setzt überaus variantenreiche Aufgabenstellungen ein …verfügt über profunde Kenntnisse in seinem Fachbereich …schafft immer neue motivierende Lernsituationen …stellt hervorragende Unterrichtsmaterialien zur Verfügung …in höchstem Maße belastbar und jederzeit einsatzbereit …hat der Schule überragende Impulse gegeben …beherrscht souverän sämtliche Organisationsformen |
Tendenz: sehr gut |
…engagiert sich sehr …arbeitet konstruktiv in Konferenzen mit …wird als Kollege sehr geschätzt …organisiert selbständig …verfasst die Arbeitsblätter sorgfältig …zeigt gut konzipierte Unterrichtsreihen …schafft lernfördernde Unterrichtssituationen …ist sehr belastbar …definiert realistische Lernziele …kommt mit Schülern gut zurecht |
Tendenz: gut / befriedigend |
…achtet auf die Erledigung der Hausaufgaben …erfüllt die Dienstpflichten …strahlt Vertrauen aus …bemüht sich um gute Zusammenarbeit …zeigt Bereitschaft zur Reflexion …löst die gestellten Aufgaben …beherrscht die erforderlichen Arbeitsformen …setzt das vorhandene Unterrichtsmaterial zweckentsprechend ein …ist mit den wichtigsten Organisationsabläufen vertraut …bereitet den Unterricht ökonomisch vor |
Tendenz: ausreichend / mangelhaft |
Viele werden es natürlich begrüßen, dass solche Formulierungen ab Januar 2018 der Vergangenheit angehören, weil die dienstlichen Beurteilungen nicht mehr als Text formuliert werden, sondern nur noch in Form eines Punktesystems. Für die Vergleichbarkeit bei Bewerbungen oder eine gerichtliche Überprüfung ist das eine ungeheure Erleichterung, denn Zahlen sind schließlich eindeutig: 5 Punkte sind besser als 4 Punkte. Zwischenstufen gibt es nicht.
Notenstufen in der dienstlichen Beurteilung von 1992 bis zum Jahre 2018
Letztendlich ist jedoch entscheidend, was im Zusammenhang mit bestimmten Beobachtungen oder Leistungen ausgesagt wird und unter der gesamten Beurteilung steht. Aus der Beurteilung müssen die Beurteilungsgrundlagen, die für das Gesamturteil verantwortlich sind, eindeutig hervorgehen. Wichtig ist die zusammenfassende gute oder hervorragende Note am Ende der Beurteilung.
Brauchen Sie Tipps zur Interpretation von dienstlichen Beurteilungen oder suchen Sie Formulierungen dafür? Auf meiner Webseite Verschlüsselung und Entschlüsselung von dienstlichen Beurteilungen finden Sie alles, was Sie benötigen.
Im Gegensatz zum Arbeitsbereich in der Wirtschaft gab es früher hier Leistungsnoten, die nach dem Erlass vom Januar 2003 den Beschreibungen in den anderen Beamtenlaufbahnen angepasst sind und keine Leistungsnoten mehr enthalten. Der Unterschied geht aus den Formulierungen deutlich hervor:
Früherer Erlass vom 25.5.1992 |
Erlass vom 2.1.2003 |
4.4 Das Gesamturteil ist wie folgt zu formulieren:
|
4.6 Das Gesamturteil ist wie folgt zu formulieren:
|
Erlass vom 19.7.2017 (gültig ab 1.1.2018)
7.3 Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und die Bildung des Gesamturteils ist folgende Skala zu verwenden:
- – übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte
- – übertrifft die Anforderungen 4 Punkte
- – entspricht den Anforderungen: 3 Punkte
- – entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen: 2 Punkte
- – entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt
Das ist neu. Es wird nunmehr die Leistung und Befähigung einer Lehrkraft in den unten genannten Beurteilungsmerkmalen getrennt mit Punkten bewertet Zwischenwerte sind nicht zulässig. Die Gesamtbewertung darf nicht durch ein arithmetisches Mittel erfolgen, weil die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale unterschiedlich gewichtet werden. Es kann ja durchaus sein, dass ein Lehrer erstklassigen Unterricht abliefert, aber im Bereich der Zusammenarbeit Schwächen zeigt. Die differenzierte Sichtweise ist nicht schlecht.
Im Vergleich der ersten beiden Formulierungen lassen sich zwei Unterschiede feststellen:
1. Im Erlass von 2003 werden keine Notenstufen mehr verwendet. Die Beurteilungspraxis ist dem allgemeinen öffentlichen Dienst angeglichen und nicht mehr mit Notenstufen bewertet. Man wollte außerdem der Noteninflation im Lehrerbereich begegnen und möglichst die sehr gute Beurteilung nur noch in Ausnahmefällen abgeben. (Es hat die Beamten im öffentlichen Dienst nämlich schon immer geärgert, dass im Schuldienst so viele sehr gute Beurteilungen zu finden waren!). Im öffentlichen Dienst gibt es nämlich eine Quotenvorgabe (max. 10% für die Note „sehr gut“ und 20% für die Note „gut“), die man ganz gern für die Lehrer auch einführen möchte Vergleichen Sie dazu auch den Text unten im Kasten „Streit um Beurteilungen“!
2. Das Leistungsspektrum ist verschoben worden. Es ist schwierig, eine durchschnittliche Note zu definieren.
Daher ist die Einordnung der Leistungsbeschreibung in Noten auch nur noch mit Vorsicht vorzunehmen.
(sehr gut) | (gut) | (befriedigend) | (ausreichend) | (mangelhaft) |
Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße | die Leistungen übertreffen die Anforderungen | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen | die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen | die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht |
Das hat sich auch nicht durch das neue Punktsystem von 2017 geändert. Dort heißt es jetzt:
Im Beurteilungszeitraum wurde eine Leistung und Befähigung gezeigt, die
die Anforderungen in besonderem Maße übertreffen | die Anforderungen übertreffen | den Anforderungen entsprechen | den Anforderungen im Allgemeinen noch entsprechen | den Anforderungen nicht entsprechen |
5 Punkte | 4 Punkte | 3 Punkte | 2 Punkte | 1 Punkt |
Dienstliche Beurteilungen während der Probezeit
Für die Beurteilungen während der Probezeit traten an die Stelle der vorgenannten Noten bis zum Jahre 2009 folgende Formulierungen:
(sehr gut) | (gut) | (befriedigend) | (ausreichend) | (mangelhaft) |
… hat sich besonders bewährt (In der Beurteilung muss festgestellt sein, dass sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat) |
… hat sich bewährt | … hat sich noch nicht bewährt oder … hat sich nicht bewährt |
Keine Produkte gefunden.
In dem entsprechenden Erlass hieß es:
4.7 Bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit nach § 7 LVO tritt an die Stelle des Gesamturteils eine Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte sich während der Probezeit bewährt, besonders bewährt oder nicht bewährt hat; kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, so ist dies zu vermerken.
Bei Beurteilungen zum Ende einer Probezeit bzw. Amtszeit gemäß §§ 25 a, 25 b LBG ist anstelle eines Gesamturteils die Feststellung zu treffen, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt oder nicht bewährt hat.“
Hier erfolgte die Beurteilung nicht mehr in Anlehnung eines fünfstufigen Gesamturteils, daher kann die besondere Bewährung auch eine Note zwischen sehr gut und gut bedeuten. Allerdings definiert eigentlich der Wortbestandteil „besonders“ oder “ in besonderem Maße“ die sehr gute Note. Viele Schulleitungen hatten und haben auch heute noch Hemmungen die Höchstnote zu vergeben, weil sie von der Schulaufsicht dazu aufgefordert wurden, diese nur äußerst sparsam zu verwenden. Dennoch sollte man sich nicht scheuen, bei einer besonderen Leistung auch eine besondere Note zu vergeben, weil damit früher die Verkürzung der Probezeit möglich war und heute damit gem. §10 Abs.3 LVO eine direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit ohne Ableistung der Mindestwartezeit von einem Jahr erfolgen kann.
Bei der Bewährung ist der Spielraum noch weiter gefasst. Um eine differenziertere Bewertung machen zu können, muss man also die Beurteilung genau lesen. Steht die erwartete Formulierung nicht darunter, sollte man nochmals mit dem Beurteilenden ein Gespräch führen und ihn überzeugen, dass einige Dinge übersehen wurden, die gewürdigt werden müssen.
Durch die Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 21.4.2009 und die Änderung der Laufbahnverordnung (LVO) vom 30.6.2009 hatten sich wichtige Änderungen ergeben, die erst im Juni 2011 durch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien erfasst worden waren. Dadurch waren in der Zwischenzeit unterschiedliche Verfügungen der Bezirksregierungen zur Handhabung der Beurteilungen im Umlauf.
Maßgeblich ist § 7 LVO, der seit Juli 2009 eine dreijährige Probezeit ohne Verkürzung vorsieht:
„§ 7 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist.Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.
(2) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, daß der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(5) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.
(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.“
Es sind also während der Probezeit mindestens zwei Beurteilungen anzufertigen, von denen die erste Beurteilung spätestens 12 Monate nach der Einstellung erfolgen soll. Darin kann unter Umständen noch nicht der volle Umfang der Bewährung festgestellt werden, weil die Probezeit schließlich noch nicht zu Ende ist und sich der Laufbahnbewerber durchaus noch verbessern kann. Am Ende der Probezeit ist allerdings eine abschließende Beurteilung erforderlich, in der die Bewährung oder Nichtbewährung endgültig festgestellt wird. Wenn in dem Gesamturteil ausgedrückt wurde, dass sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, kann anschließend sofort eine Beförderung erfolgen, ohne dass die notwendige Mindestwartezeit von einem Jahr abgewartet werden muss.
Keine Produkte gefunden.
Aus diesem Grunde sind die Beurteilungsrichtlinien durch Erlass vom 3.6.2011 angepasst worden, die folgende Vorgaben enthalten:
- Es werden im Normalfall während der Probezeit zwei dienstliche Beurteilungen erstellt.
2. Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch 12 Monate nach der Einstellung anzufertigen.
3. Die zweite dienstliche Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.
4. Für die zwei dienstlichen Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden:
Fiktive analoge Noten | |||||
(sehr gut) | (gut) | (befriedigend) | (ausreichend) | (mangelhaft) | |
1. Beurteilung | (gibt es praktisch nicht) | …hat sich bewährt oder …eingeschränkt bewährt | …hat sich nicht bewährt | ||
2. Beurteilung | … hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet |
… hat sich in vollem Umfang bewährt. | Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden. … hat sich nicht bewährt. |
Ein bisschen komisch ist das schon, dass man sich auf solche Formulierungen geeinigt hat. Denn wenn man schon die Bestnote im ersten Abschnitt der Probezeit nicht vergibt, weil ja die Probezeit noch nicht abgeschlossen ist und sich noch alles ändern kann, darf man eigentlich auch die schlechteste Note nicht vergeben, denn es kann sich ja auch dabei noch alles ändern. Wenn bei der ersten oder zweiten Beurteilung keine uneingeschränkte Bewährung festgestellt werden kann, müssen die Bereiche angegeben werden, in denen Defizite bestehen. Den Änderungserlass finden Sie in der BASS.
In dem neuen Erlass vom 19.7.2017, der ab 1.1.2018 in Kraft tritt, sind nun eindeutige Vorgaben für die Beurteilung formuliert, die auf einem besonderen Vordruck zu dokumentieren sind. Demnach sind Eignung, Befähigung und Leistung während der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen.
Wenn bei der ersten oder zweiten Beurteilung keine uneingeschränkte Bewährung festgestellt wurde, ist die Schulleitung verpflichtet, besondere Hilfen anzubieten, um die vorhandenen Probleme oder Schwierigkeiten zu beheben. Das ist eine wichtige Vorschrift, denn im Falle der nicht erfolgten Hilfestellung ist das eine Dienstpflichtverletzung der Schulleitung.
Wenn die Beurteilung zum Ablauf der Probezeit sehr schlecht ist und die Schulleitung „nicht bewährt“ darunter schreibt, sollte man Rechtsmittel einlegen und die Verlängerung der Probezeit beantragen. Es kann nämlich durchaus sein, dass sich ein Probebeamter unter anderen Verhältnissen noch bewähren kann. Außerdem sollte man den Personalrat ansprechen und um Unterstützung bitten.
Das sollte man im Übrigen auch machen, wenn die Schulleitung bereits bei der ersten Beurteilung innerhalb der Probezeit eine Nichtbewährung ausgesprochen hat. Der Dienstherr hat nämlich durchaus die Möglichkeit, den Beamten oder die Beamtin dann zu entlassen. Sorgen Sie deshalb unbedingt dafür, dass Sie bei der ersten Beurteilung eine bessere Beurteilung bekommen!
Grundlagen der dienstlichen Beurteilung
Durch das neue Schulgesetz wurde die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften für das erste Beförderungsamt auf den Schulleiter bzw. die Schulleiterin übertragen (§ 59 Abs. 4 Nr. 2 SchulG).
Die Beurteilung muss sich auf einen längeren Zeitraum stützen und soll das gesamte Tätigkeitsspektrum der Lehrkraft berücksichtigen. Die Grundlagen, auf denen sie beruht, müssen angegeben werden. Nach einhelliger Meinung der Juristen ist es z.B. nicht ausreichend, wenn die Schulleitung nur einen einzigen Unterrichtsbesuch gemacht hat, um sich vom Leistungsstand der Lehrkraft zu überzeugen. Das ist anfechtbar und führt im Falle des Widerspruchs (entfällt ab 1.11.2007 – siehe weiter unten!) zu einer Wiederholung des Verfahrens.
Die Lehrerin oder der Lehrer können jetzt nur noch bei der Schulaufsicht verlangen, dass diese Beurteilung vor der Aufnahme in die Personalakte geprüft wird. Der Antrag ist im Erlass in Form einer „Bitte“ aufgeführt und hat natürlich kaum Wirkungen. Da sind schon bei einem Nichteinverständnis andere Maßnahmen notwendig. Diese finden Sie hier: Rechtsmittel gegen Beurteilungen.
Da inzwischen viele angestellte Lehrerinnen und Lehrer im Dienst sind, die eine Probezeit von 6 Monaten haben, müssen diese recht früh von der Schulleitung im Unterricht besucht und beraten werden, wenn Zweifel an einer Bewährung bestehen. Derartige Beratungsunterlagen müssen in schriftlicher Form an die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer weitergegeben werden, weil diese sonst im Konfliktfall behaupten können, dass sie nicht früh genug beraten wurden und deshalb keine Gelegenheit hatten, ihre Fehler auszumerzen.
Im Downloadbereich finden Sie neben Leerformularen für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht auch Musterbeurteilungen zusammengestellt, die einen realistischen Eindruck von derzeit gebräuchlichen Beurteilungsverfahren vermitteln. Es handelt sich um einen Leistungsbericht und um eine dienstliche Beurteilung. Sie sind unter dem Titel musterdb.zip und musterlb.zip im Downloadbereich zu finden. Allerdings finden diese Formulare nur noch bis Ende 2017 Verwendung. Danach erfolgen alle Beurteilungen nach den neuen Beurteilungsrichtlinien vom 19.7.2017 und den entsprechenden Vordrucken.Beurteilungen sind erforderlich während der Probezeit, der Beendigung der Probezeit, bei Versetzungen oder Beförderungen. Die Probezeit dauert 3 Jahre. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen.
Die Kriterien für die Note im Leistungsbericht oder in der dienstlichen Beurteilung richten sich nach den Leistungen, die in den einzelnen Feldern, in denen Handlungskompetenz von Lehrern gefordert wird, erbracht worden sind:
50% | 50% | |
Unterrichten | Leistung messen und Beurteilen | heute inzwischen vielfach dazu genommen: |
Erziehen | Beraten | Organisieren und Verwalten |
Diagnostizieren und Fördern Leistung messen |
Innovieren und Evaluieren | Kooperieren |
Allerdings hat sich das in neuester Zeit gewandelt, denn die Handlungskompetenzen werden anders beschrieben und anders genannt, wie Sie aus den Ausführungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erkennen, die weiter unten aufgeführt sind. Für die Lehrerinnen und Lehrer, für die Funktionsämter und für die Schulleitungsstellen werden unterschiedliche Beurteilungsmerkmale definiert
Hier die neuen Bereiche, die ab 1.1.2018 bewertet werden:
Unterricht | Diagnostik und Beurteilung | Erziehung und Beratung |
Mitwirkung in der Schul- oder Seminarentwicklung | Zusammenarbeit | Soziale Kompetenz |
Für Funktionsämter und Schulleitungen sind zusätzliche Leistungen und Fähigkeiten in folgenden Bereichen erforderlich:
Organisation und Verwaltung | Beratung | Personalführung und -entwicklung |
Neu ist, dass die oben genannten 6 Bereiche für Lehrerinnen und Lehrer bzw. 9 Bereiche für Funktionsämter jeweils getrennt mit einem Punktsystem von 1-5 Punkten bewertet werden. Dadurch erhält man zum Schluss einen detaillierten Überblick über die einzelnen Leistungen und Fähigkeiten.
Was alles dazu gehört, können Sie in den neuen Beurteilungsrichtlinien vom 19.7.2017 unter Nr. 6. nachlesen und sollten Sie sich sehr genau anschauen, wenn Sie sich auf eine derartige Stelle bewerben wollen.
50% | 50% | |
Unterrichten | Leistung messen und Beurteilen | heute inzwischen vielfach dazu genommen: |
Erziehen | Beraten | Organisieren und Verwalten |
Diagnostizieren und Fördern Leistung messen |
Innovieren und Evaluieren | Kooperieren |
Die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung auf dem Formblatt für die dienstliche Beurteilung durch die Schulleitung (z.B. für das Erste Beförderungsamt) sieht dann wie folgt aus:
In der rechten Spalte sind dann jeweils die Punkte von 1- 5 einzutragen, die für diesen Bewertungsteil zu vergeben sind. Das Formular für die Beurteilungen bei Bewerbungen um ein Schulleitungsamt sieht genau so aus, ist aber durch die Punkte 7-9 ergänzt (7. Organisation und Verwaltung – 8. Beratung – 9. Personalführung und -entwicklung). In gleicher Weise wie die Einzelbewertungen wird auch die Gesamturteil durch das Punktsystem ausgedrückt:
Allerdings darf dieser Punktwert nicht rechnerisch aus den Einzelpunkten ermittelt werden, sondern die Einzelbewertungen sollen dem Lehrer oder der Lehrerin zeigen, wo besondere Schwächen oder Stärken beobachtet wurden. Außerdem muss das Gesamturteil in jedem Fall begründet werden. Die Einzelmerkmale werden zwar nicht begründet, aber die Begründung sollte doch in kurzer und knapper Form erklären, wie der Beurteiler zu der Gesamtnote gekommen ist und in welcher Form die Einzelbereiche dafür berücksichtigt wurden. Während für das erste Beförderungsamt die Bereiche „Unterricht, Diagnostik und Beurteilung, Erziehung und Beratung“ für die Bildung des Gesamturteils eine große Bedeutung haben, sieht es bei der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter anders aus. Da spielen dann nämlich die Bereiche „Zusammenarbeit, Organisation und Verwaltung, Beratung, Personalführung und Entwicklung“ eine entscheidende Rolle.
Während bei der Beendigung der Probezeit nur rückblickende Momente eine Rolle spielen, sind bei einer Beförderungsstelle prognostische Beurteilungen gebräuchlich. Deshalb sollte man sich als Bewerber darauf einstellen, Fragestellungen vorgesetzt zu bekommen, die das professionelle Handeln im angestrebten Amt nachweisen. Formulierungsvorschläge, die für derartige Zwecke verwendet werden, befinden sich im Downloadbereich unter dem Namen qualidb.zip im WORD – Format. Dort sind deutlich die Grundqualifikationen und Zusatzqualifikationen genannt, die bei Beförderungsstellen nachgewiesen werden müssen. Für die Bewerbung auf Fachleiterstellen gibt es besondere Kriterien, die dort auch unter dem Namen fachldb.zip abgelegt sind.
Es ist natürlich auch klar, dass die Bewerbung um verschiedene Beförderungsstellen auch unterschiedliche Gewichtungen der oben genannten Handlungskompetenzen bewirkt. Von jemandem, der sich um eine Schulleitungsstelle bewirbt, wird grundsätzlich erwartet, dass er guten Unterricht erteilt, Schülerinnen und Schüler richtig erziehen kann und auch in der Lage ist, sie entsprechend zu fördern und zu beurteilen. Bei einer Revision werden also bei einem solchen Bewerber vorrangig die Aspekte der Beurteilung einer Unterrichtsstunde, die Durchführung einer Konferenz und das Kolloquium im Vordergrund stehen. Außerdem wird er daran gemessen, inwiefern er das Anforderungsprofil erfüllt, das von der Schulaufsicht für Schulleitungen definiert wird. Ähnlich verhält es sich natürlich auch bei Beurteilungen für Seminarleitungen.
Das Beurteilungsgespräch
Vielfach werden dienstliche Beurteilungen einfach so hingenommen und wenn die Beurteilten hinterher den Text lesen, finden sie eigentlich, dass sie zu schlecht beurteilt wurden. Dann ist guter Rat teuer und man hat nur noch die Chance einer Gegendarstellung. Die wird dann zwar auch zu den Akten genommen, wiegt aber nicht viel, weil man dem Urteil der Schulleitung oder des Schulaufsichtsbeamten mehr Gewicht beimisst.
Um eine solche Misslage zu verhindern, sollte man unbedingt auf das Beurteilungsgespräch achten und sich gut darauf vorbereiten. Das ist nämlich per Erlass vorgeschrieben. Dort heißt es:
„10.1 Beurteilungsgespräch
Vor der Abfassung der Beurteilung sowie vor der Abfassung des Leistungsberichts ist mit der oder dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen. In diesem Beurteilungsgespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild, das die Beurteilerin bzw. der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der Einschätzung der oder des zu Beurteilenden verglichen werden, ohne eine verbindliche Bewertung im Sinne der Nummer 7.3 zu treffen. Die oder der zu Beurteilende soll in dem Beurteilungsgespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihr oder ihm für die Beurteilung wichtig erscheinen. Auf Wunsch erhält eine Lehrerin oder ein Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme an diesem Gespräch.“
Die Bedeutung des Gesprächs wird oft unterschätzt. Am besten nehmen Sie sich einen ausgefüllten Leistungsbericht oder eine dienstliche Beurteilung mit, die Sie für sich auf das entsprechende Formular geschrieben haben. Stellen Sie sich und Ihre Leistungen positiv dar und belegen Sie das möglichst durch Aussagen von Kolleginnen, Kollegen, Schülern oder Eltern. Nehmen Sie auch Unterlagen oder schriftliche Protokolle mit, die Ihre Leistung und Fähigkeiten bescheinigen. Rücken Sie sich ins rechte Licht! Denken Sie immer daran: „Wenn man sich bewerben will, muss man Werbung für sich machen!“
Beurteilungen von Schulleitungen
Bei den Beurteilungen für Schulleitungen, die ja gem. Beurteilungsrichtlinien auch nach einer Probezeit bzw. Amtszeit beurteilt werden müssen, ist der formale Spielraum noch größer. Zunächst einmal finden die Beurteilungsvordrucke keine Verwendung, sondern es wird ein formloser Bericht geschrieben, aus dem hervorgeht, ob sich der Beamte oder die Beamtin auf dem betreffenden Dienstposten bewährt oder nicht bewährt hat. Hier wird also nur noch zwischen bewährt oder nicht bewährt unterschieden; es wird weder ein Punktsystem vergeben noch eine Note:
(sehr gut) | (gut) | (befriedigend) | (ausreichend) | (mangelhaft) |
… hat sich bewährt | hat sich nicht bewährt |
Im Normalfall schreibt die Schulleitung, die sich in einem Leitungsamt auf Probe befindet, zum Abschluss der Probezeit einen Tätigkeitsbericht und übergibt diesen als Beurteilungsbeitrag dem zuständigen Dienstvorgesetzten, der dann die Bewährung ausspricht. Neu bei den Beurteilungen für die Schulleitungen ist auch eine schriftliche Stellungnahme des Schulträgers, zu der dieser von der Schulaufsicht aufgefordert wird. Sie soll eine Stellungnahme über die Zusammenarbeit der Schulleitung mit dem Schulträger enthalten. Die Beurteilung wird zu den Akten genommen, aber kommt nicht in die Personalakte.
Die dienstliche Beurteilung bei einer Bewerbung um eine konkretes Schulleitungsamt
Vom Schuljahr 2016/2017 ab ist für alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich für eine Schulleitungsstelle interessieren, ein bestandenes EFV-Verfahren Voraussetzung.
Im Gegensatz zum Erlass vom 26.6.2013 wird nach erfolgreichem Abschluss nicht umgehend eine dienstliche Beurteilung durchgeführt, sondern nach dem neuen Erlass vom 2.5.2016 wird erst eine konkrete Bewerbung um ein Schulleitungsamt abgewartet. Dann erfolgt eine dienstliche Beurteilung durch die Schulaufsicht. Dazu ist ein Leistungsbericht der Schulleitung erforderlich, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingehen muss, die im Beobachtungszeitraum erbracht wurden. Wenn der Leistungsbericht mit den Leistungen aus dem EFV-Verfahren übereinstimmt, wird im Normalfall eine Gesamtnote daraus gebildet. Falls aber Abweichungen festgestellt werden oder zusätzliche Informationen zur abschließenden Beurteilung notwendig sind, führt die Schulaufsicht ein einstündiges Kolloquium durch, das sich auf die Handlungsfelder für das Schulleitungshandeln bezieht:
-
Gestaltung und Qualitätsentwicklung
-
Personalmanagement
-
schulinterne und schulexterne Kommunikation und Kooperation
-
Recht und Verwaltung
Außerdem werden natürlich die Schlüsselkompetenzen angesprochen. Unterrichtsstunden brauchen nicht erteilt zu werden. Für die Erstellung der Gesamtnote gibt der Erlass folgendes Verfahren vor: „Die Beurteilerin oder der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.“
Die Beurteilung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Liegt das EFV länger als drei Jahre zurück, muss es wiederholt werden.
Zeitliche Gültigkeit einer dienstlichen Beurteilung
Eine dienstliche Beurteilung ist immer dann erforderlich, wenn sich jemand um eine andere Stelle bewirbt oder eine dienstliche Entscheidung getroffen werden muss, für die eine genaue Kenntnis des Leistungsstandes des Beamten oder Tarifbeschäftigten erforderlich ist. Wenn eine solche dienstliche Beurteilung erstellt wurde, hat sie normalerweise eine Gültigkeit von drei Jahren. Das geht aus den Beurteilungsrichtlinien hervor, die angeben, dass auf eine Beurteilung verzichtet werden kann, wenn eine solche aus den letzten drei Jahren vorliegt.
Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern im Falle einer Bewerbung immer dafür sorgen, dass eine aktuelle Beurteilung dazu herangezogen werden kann. Ist eine solche nämlich nicht vorhanden und man bezieht sich auf eine ältere, die aber durchaus noch gültig ist, kann man leicht den Kürzeren ziehen. Das zeigt sich immer wieder in den Fällen, in denen dann eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber eine Konkurrentenklage einlegt. In einem solchen Fall werden die dienstlichen Beurteilungen einem Quervergleich unterzogen und das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass die Vergleichbarkeit der Leistungen nicht nur in qualitativer, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein muss. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Beurteilungen nicht weiter als 1 1/2 Jahre auseinander liegen sollten. Das Schulministerium gibt sogar den Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr an. Es muss also für alle Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung erstellt werden. Allerdings kann der Beurteiler durchaus die Unterrichtsbesuche und Leistungen der letzten drei Jahre als Grundlage seiner neuen Beurteilung verwenden. Das dürfen aber keine Unterrichtsbesuche aus der Probezeit sein.
Übrigens müssen auch Leistungen bei einem etwaigen Laufbahnvorsprung oder einem höheren Dienstalter im Wettbewerbsfall aktuell vorhanden sein.
Andererseits kann man sich auch nicht darauf verlassen, dass eine bestehende dienstliche Beurteilung noch Gültigkeit hat. Wenn man nämlich die Schulform wechselt, kann es durchaus sein, dass der Schulaufsichtsbeamte eine neue Revision für erforderlich hält, weil die für die Bewerbung erforderlichen Qualifikationen in der vorliegenden dienstlichen Beurteilung nicht zum Ausdruck kommen. Das ist auch der Fall, wenn sich im dienstlichen Einsatz wesentliche Änderungen ergeben haben.
Beurteilungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrer in Ausbildung
Lehrerinnen und Lehrer, die sich im Vorbereitungsdienst oder in der Ausbildung nach OBAS befinden, bekommen keine dienstliche Beurteilung, sondern werden nach anderen Kriterien beurteilt und es werden auch andere Noten vergeben.
Allerdings haben sich seit 2004 die Beurteilungen sehr an die Form der dienstlichen Beurteilungen für Lehrerinnen und Lehrer angeglichen, zumal es eine Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Schulleiterinnen und Schulleiter gibt, wie dienstliche Beurteilungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auszusehen haben. Die Handreichung hat den Stand von 2006 und bezieht sich auf die OVP von 2003. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beurteilung mit Zustimmung der Schulaufsicht auch an eine andere Person in der Schule abgegeben werden kann. Davon wird vielfach Gebrauch gemacht, sodass sehr oft die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter oder sogar AKOs die Beurteilung schreiben.
Die Beurteilungskriterien sind eindeutig und orientieren sich an den Lehrerfunktionen Unterrichten, Erziehen, Diagnostizieren und Fördern, Beraten, Leistung messen und Beurteilen, Organisieren und Verwalten, Evaluieren, Innovieren und Kooperieren. Dazu wird dann das dienstliche Verhalten beurteilt. Die 17-seitige Handreichung mit dem Beurteilungsformular gibt es leider nicht mehr bei der Bezirksregierung Düsseldorf, weil sie inzwischen veraltet ist.
Achtung: Seit dem 8. Mai 2016 hat sich eine Änderung ergeben, denn die OVP ist geändert worden. Die Beurteilungskriterien für die Leistung von Lehramtsanwärtern orientieren sich an den folgenden Handlungsfeldern:
Handlungsfeld V: Vielfalt als Herausforderung annehmen und Chancen nutzen |
Handlungsfeld U: Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen |
Handlungsfeld E: Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen |
Handlungsfeld L: Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen |
Handlungsfeld B: Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten |
Handlungsfeld S: Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten |
Keine Produkte gefunden.
Die Unterschiede zu den Handlungsfeldern in der OVP von 2011 sehen minimal aus, sind aber gewaltig, denn durch die Inklusion haben sich die erforderlichen Kompetenzen stark verändert. Dem Handlungsfeld V kommt eine grundlegende Bedeutung zu, die sich richtungweisend für das Lehrerhandeln in allen anderen Handlungsfeldern auswirkt.
Wichtig: Ab 1. November 2016 gilt schon wieder ein neues Kerncurriculum für die Ausbildung. Das Handlungsfeld V ist nunmehr als übergreifende Leitlinie definiert worden. Dadurch ergibt sich folgendes Schema:
Die Unterschiede zu den Handlungsfeldern in der OVP von 2011 sehen minimal aus, sind aber gewaltig, denn durch die Inklusion haben sich die erforderlichen Kompetenzen stark verändert. Dem Handlungsfeld V kommt eine grundlegende Bedeutung zu, die sich richtungweisend für das Lehrerhandeln in allen anderen Handlungsfeldern auswirkt.
Wichtig: Ab 1. November 2016 gilt schon wieder ein neues Kerncurriculum für die Ausbildung. Das Handlungsfeld V ist nunmehr als übergreifende Leitlinie definiert worden. Dadurch ergibt sich folgendes Schema:
Leitlinie: Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen |
||||
Handlungsfeld | Handlungsfeld | Handlungsfeld | Handlungsfeld | Handlungsfeld |
U | E | L | B | S |
Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen | Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen | Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen |
Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten | Im System Schule mit allen beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten |
Am besten gewöhnen Sie sich schon einmal an das neue Schema, denn das neue Kerncurriculum 2016 gilt als zukunftsweisende Arbeitsgrundlage.
Für Referendare und Lehramtsanwärter ist die Beurteilung des Schulleiters entscheidend, die im Endeffekt 50% der Langzeitbeurteilung und 25% ihrer Endnote ausmacht. Sie sollte normalerweise zustande gekommen sein durch eigene Beobachtungen und Unterrichtsbesuche sowie durch die Beurteilungen der Ausbildungslehrer(inn)en und die Gespräche mit den Ausbildungskoordinator(inn)en. Eine ältere Musterbeurteilung ist unter dem Titel musdblaa.zip im Downloadbereich ebenfalls vorhanden. Sie ist mit dem Gesamturteil „gut“ versehen. Damit die Unterschiede zwischen einer guten und einer ausreichenden Beurteilung deutlich werden, ist eine weitere Beurteilung mit einer ausreichenden Note unter dem Titel musdb2laa.zip dort abgelegt. Sie eignet sich gut zum Vergleich der Formulierungen.
Achtung: Für alle Lehreramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1.8.2011 angetreten haben, gilt die neue Ordnung des Vorbereitungsdienstes vom 10. April 2011. Gegenüber der alten OVP von 2003 haben sich enorme Veränderungen ergeben:
1. Diese Änderungen sind vor allem inhaltlicher Art, denn die Kriterien, die für die Beurteilungen angelegt werden, orientieren sich jetzt an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei ist die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion besonders zu berücksichtigen.
2. Auch formal sind Änderungen eingetreten: Da sich die Endnote aus den Langzeitbeurteilungen der Schule und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einerseits und andererseits aus der 2. Staatsprüfung zusammensetzen, entfällt auf die Schulleitung 25% des Gesamtergebnisses. Allerdings muss der Schulleiter nunmehr auch in den beiden Unterrichtsfächern Einzelnoten erteilen. Diese Noten müssen in ganzen Noten erteilt werden. Ist eine der Fachnoten mangelhaft oder ungenügend, ist auch die Endnote der Langzeitbeurteilung ungenügend.
3. Die Endnote ist als ganze Note zu erteilen, darf aber jeweils eine Zwischenstufe enthalten (1,5; 2,5; 3,5).
4. Der Schulleiter darf sich nicht mehr für Abfassung der Langzeitbeurteilung vertreten lassen. Er muss sich auf eigene Beobachtungen berufen und die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen oder Ausbildungslehrer, die nicht mit einer Note abschließen dürfen, hinzuziehen.
5. Es liegt völlig im Ermessen der Schulleitung, ob sie Unterrichtsbesuche macht, wie viele es sind, wie sie die durchführt und in welchen schulischen Handlungsfeldern die Beobachtung erfolgt.
6. Die Schulleitung soll die oder den Ausbildungsbeauftragte(n) um eine Stellungsnahme bitten.
7. Die Langzeitbeurteilung muss 4 Wochen vor dem Prüfungstermin vorliegen.
Für die Lehrer in Ausbildung (so heißen die Lehrerinnen und Lehrer, die nach OBAS die Ausbildung machen) gibt es eine Eingangsphase und eine Beurteilungsphase. Da deren Vorbereitungsdienst 24 Monate dauert, haben sie eine 6-monatige Eingangsphase und anschließend den gleichen Ausbildungsgang mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern. Während der Eingangsphase werden sie nicht beurteilt, danach ziehen sie völlig gleich mit deren Ausbildung und werden nach den gleichen Kriterien beurteilt.
Vom Landesprüfungsamt in Dortmund gibt es eine hervorragendeHandreichung für die Langzeitbeurteilung an Schulen.
Was macht man, wenn man mit einer Beurteilung nicht einverstanden ist?
Dazu habe finden Sie hier „Rechtsmittel gegen Beurteilungen“ eine Zusammenfassung der Möglichkeiten, die Ihnen offen stehen.
Damit Sie neben der ernsten Angelegenheit Ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung auch noch etwas zu lachen haben, finden Sie hier die Formulierungshilfen, die von Karin Kohl in ihrem Buch „Überlebenstraining für Lehrer“ angegeben werden. Es ist im Verlag Rüdiger Kohl (ISBN 3-89361-013-8) erschienen und sehr amüsant.
Formulierungshilfen zur Abfassung dienstlicher Beurteilungen |
|||||
Merkmal | Prädikat |
||||
|
überragend | tritt hervor | befriedigend | entspricht im Wesentlichen den Anforderungen |
entspricht nicht den Anforderungen |
Arbeitsleistung | reißt Bäume aus | reißt sich ein Bein aus | reißt sich zusammen | reißt Kalenderblätter ab | reißt vor der Arbeit aus |
Schnelligkeit | erreicht Lichtgeschwindigkeit | schnell wie ein Kugelblitz | schneller als eine Kegelkugel | schneller als Rumkugeln | schiebt eine ruhige Kugel |
Durchsetzungs-vermögen | durchbricht Stahlbeton | durchbricht Mauerwerk | durchbricht die Arbeit | bricht Bleistifte ab | bricht leicht zusammen |
Belastbarkeit | erledigt alles gleichzeitig | erledigt jeden Widersacher | erledigt seine Arbeit sofort | ist sofort erledigt | erledigt sein Geschäft |
Kommunikations-fähigkeit | spricht mit Gott und Ebenbürtigen | spricht mit sich selbst und Vorgesetzten | verspricht viel | verspricht sich oft | spricht guten Getränken zu |
Geistige Fähigkeit | löst auf der Stelle jedes Problem | muss nachdenken um Probleme zu lösen | hat mit Lösungen Probleme | löst Kreuzworträtsel | löst sich nur selten vom Fleck |
Allgemeines und dienstl. Wissen | weiß alles am besten | weiß über alles Bescheid | weiß, was er falsch macht | weiß, wann Feierabend ist | weiß, wo gerade gefeiert wird |
Führungs- qualitäten |
ist in allem führend | führt ein strenges Regiment | verführt zum Feiern | führt ein angenehmes Leben | braucht häufig Abführmittel |
Verhalten gegenüber Vorgesetzten | macht Vorgesetzte überflüssig | öffnet Vorgesetzten die Tür | grüßt Vorgesetzte stets fröhlich | fragt Vorgesetzte nach der Uhrzeit | parkt auf reserv. Chef-Parkplatz |
Verhalten gegenüber Kollegen | hat keine Kollegen | lässt Kollegen ins Messer laufen | grüßt Kollegen korrekt mit „Mahlzeit“ | unterhält sich mit Kollegen im Dienst | hält Kollegen von der Arbeit ab |
Buchempfehlungen:
Die Vergleichstabelle konnte nicht ausgegeben werden.
Weitere Hinweise:
Thema/Titel | Internet-Adresse |
Formulare zur dienstlichen Beurteilung und zum Leistungsbericht | http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de |
Neue Beurteilungsrichtlinien 2018 | https://www.schulministerium.nrw.de |
Für Buchempfehlungen: Letzte Aktualisierung am 2021-02-17 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API