Elternzeit – Erziehungsgeld – Elterngeld für Lehrer
Nach der Geburt des Kindes ist für viele junge Familien die Frage nach der Elternzeit, dem Elterngeld und den Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung ein Problem.
Am 17.2.2004 wurde die Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes bekannt gemacht. Diese galt allerdings nur drei Jahre, denn an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes trat ab 1. Januar 2007 das Bundeselterngeldgesetz.
Dieses gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder. Alle im Jahr 2006 geborenen Kinder fallen auch im Jahr 2007 und ggf. 2008 unter die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Zur Information sollten Sie sich die folgenden Broschüren herunterladen:
- Alle wichtigen Informationen finden Sie in der Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (176 Seiten), die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben worden ist. Sie hat den Stand vom 12. 1. 2018 und enthält alle gesetzlichen Grundlagen.
- Eltern, deren Kinder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können das Elterngeld mit dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus kombinieren. Dazu gibt es eine 12-seitigeBroschüre von 2017. Sie informiert über die neuen Möglichkeiten und zeigt anhand von Beispielen, wann sich das lohnt.
- Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst hat der Deutsche Beamtenbund 2015 eine 80-seitige Broschüre herausgegeben, die unter dem Tite lElterngeld, ElterngeldPlus, Elternzeit alles Wissenswerte enthält.
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Die Regelungen zum Elterngeld gelten nur für die ab 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Die Elternzeitregelungen sind ab 1. Januar 2007 für jedes Kind in Kraftgetreten, unabhängig davon, wann es geboren wurde.
Das Elterngeld ist eine dynamische Entgeltersatzleistung und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Unterbrechen Erwerbstätige ihr Berufsleben oder reduzieren ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent seines bisherigen Erwerbseinkommens (jedoch maximal 1.800 € und mindestens 300 € monatlich). Diese elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung entspricht bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis folgenden Höchstgrenzen: max. 20 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 28 bzw. 27, max. 18 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 25 bzw. 25,5 Pflichtstunden und max. 16 Unterrichtsstunden bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 22).
Die Eltern können den Anspruch auf die bis zu 14 Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil für mindestens zwei Monate und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei weitere Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der andere Elternteil wegen der Kindererziehung die Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Auch Alleinerziehende haben unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Anspruch auf zwei weitere Monate Elterngeld. Der jeweilige Bezugszeitraum kann bei gleichem Gesamtbudget unter entsprechender Verminderung der monatlichen Beträge auf bis zu 24 bzw. 28 Monate ausgedehnt werden.
Achtung: Seit dem vom 24. Januar 2009 haben auch Großeltern die Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Groß-)Elternzeit (§ 15 Abs. 1 a).
Wichtig ist, dass Sie sich bei der Beantragung der Elternzeit darüber klar sind, für welchen Zeitraum Sie die Elternzeit nehmen wollen. Bisher war es problemlos möglich, zunächst eine Elternzeit von einem Jahr zu nehmen und diese dann zu verlängern, wenn es notwendig war. Schließlich verblieb die Planstelle an der betreffenden Schule, wenn man eine Beurlaubung von bis zu einem Jahr beantragte. Man konnte also nach Beendigung der Elternzeit problemlos an die alte Schule zurückkehren. Darüber hinaus wurde man in eine „Leerstelle“ der Bezirksregierung versetzt, wenn die Beurlaubung länger als ein Jahr dauerte. Bei einer Rückkehr hatte man kein Anrecht mehr auf die alte Schule, sondern wurde „wohnortnah“ eingesetzt.
Jetzt setzt sich zunehmend die Tendenz durch, dass man bei der Beantragung genau Bescheid sagen muss, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Eine Aufteilung auf zwei Zeitabschnitte ist auch möglich. Eine Versetzung in eine Leerstelle erfolgt bei einer Elternzeit von mehr als einem Jahr nicht mehr unbedingt und der Schule bleiben die flexiblen Vertretungsmittel erhalten.
Wer also nach seiner Elternzeit nicht an die alte Schule zurück will und sich versetzen lassen will, der sollte ausdrücklich die Einweisung in eine „Leerstelle“ bei der Bezirksregierung wünschen, weil dann die Schule eine andere Stelle bekommt.
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Die Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist ab Januar 2012 in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (§§ 9+10 FrUrlV) fixiert worden und auch in die neue FrUrlV vom 23.6.2015 übernommen worden:
§ 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 50 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform.
Der Geld-Tipp:
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um so das Elterngeld nach der Geburt zu erhöhen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25.6.2009 (Az. B 10 EG 3/08R) ausdrücklich festgestellt, dass ein Steuerklassenwechsel während der Schwangerschaft nicht rechtsethisch verwerflich und damit auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Nach dem EStG ist ein Steuerklassenwechsel erlaubt und wird durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) auch nicht ausgeschlossen oder begrenzt.
Sie können also als arbeitende Mutter während Ihrer Schwangerschaft aus der Steuerklasse IV oder V in die Steuerklasse III wechseln. Für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Damit beträgt das Elterngeld 67% des so zu ermittelnden Einkommens.
Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
Durch die Neugestaltung des Vorbereitungsdienstes und der OVP 2011 hat sich auch die Regelung für die Elternzeit im Vorbereitungsdienst geändert. Dazu gibt es einen Erlass vom 27.2.2012, den Sie in der BASS unter Nr. 21-05 Nr. 9 finden.
Achtung: Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit gesucht!
Das Ministerium sucht wegen des Lehrermangels dringend Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befinden, für einige Stunden in der Woche zur Deckung des Unterrichtsbedarfs. Dafür ist keine besondere Stundenzahl nötig; Sie können mit der Schulleitung eine individuelle Wochenstundenzahl bis zu einer Stunde beantragen. Dazu gibt es einen neuen Erlass:
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären Gründen
Aus Gründen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung wird darum gebeten, von der Möglichkeit des § 67 LBG großzügig Gebrauch zu machen und bei Anträgen von Lehrerinnen und Lehrern auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf Elternzeit im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen darüber informiert werden, dass das Gesetz keine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung vorsieht und dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bei Bedarf nachträglich geändert werden kann (§ 71 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 63 A bs. 3 Satz 2 LBG). Den Formularen zur Beantragung von Urlaub aus familiären Gründen oder Elternzeit sowie den Beurlaubungsverfügungen ist das anliegende Merkblatt beizufügen.
(ABl. NRW. 07/09)
Merkblatt Informationen zur unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären Gründen
Sie möchten sich aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen. Vielleicht haben Sie den Wunsch, während Ihres Urlaubs oder Ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, haben aber Bedenken, ob sich diese mit Ihren familiären Pflichten vereinbaren lässt. Das Landesbeamtengesetz (LBG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem geringen Stundenumfang auszuüben.
Nach § 67 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (dies sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Stundenuntergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor. Der gewählte Stundenumfang kann auch nachträglich geändert und auf Ihre familiäre Situation abgestimmt werden.
Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bleibt Ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn Sie berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten werden oder wenn Sie über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs SGB haben.
Falls Sie Interesse an einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung haben, beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde Sie gerne.
Der Geld-Tipp:
Überschneidung von Elternzeit und Mutterschutz
Nach dem Bundeselternzeitgesetz war es so, dass die Besoldung während des Mutterschutzes nicht gezahlt wurde, wenn sich die Zeit des Mutterschutzes mit der Elternzeit überschnitt.
Bereits 2007 hatte der Europäische Gerichtshof das bemängelt. Am 4.8.2011 hat auch das Schulministerium NRW einen Erlass zur Umsetzung des EuGH-Urteils herausgegeben, in dem es heißt:
„Dem Antrag von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes ist stattzugeben, wenn die Beamtin dadurch für die Zeit des Mutterschutzes einen Anspruch auf Besoldung erlangen möchte.“
Achtung!
Bei Lehrerinnen und Lehrern dürfen beim Beginn oder Ende der Elternzeit die Schulferien nicht ausgespart werden. Allerdings müssen Beginn und Ende so gewählt werden, dass zu den Ferien ein Zeitraum liegt, der der Dauer der Ferien entspricht. Wenn aber das Ende des Elterngeldbezugs in diese Zeiträume fallen, gilt die Sperrfrist nicht.
Wichtig ist noch der Hinweis, dass diese Bedingungen nur für beamtete Lehrkräfte zutreffen, während Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis den Zeitpunkt des Widereinstiegs im Rahmen des Bundeselterngeldgesetzes frei wählen können.
Der Geld-Tipp:
Zuschuss für Kranken- und Pflegeversicherung in der Elternzeit
Während der Elternzeit erhalten Beamtinnen und Beamte einen monatlichen Zuschuss von 31 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das steht im §13 der neuen Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV), die seit Januar 2012 in Kraft getreten ist. Bedingung ist allerdings, dass die Einkünfte „(ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.“ Im Jahre 2014 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 53.550 Euro, monatlich also 4.462,50 Euro.
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Weitere Hinweise:
Thema/Titel | Internet-Adresse |
Webseite mit vielen Informationen und Beratungsmöglichkeiten zum Elterngeld | https://www.elterngeld.net/ |
Mutterschutzgesetz | www.umwelt-online.de/recht |
Zum Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem Themenschwerpunkt „Arbeitsrecht“ eine gute Zusammenstellung. | http://www.bmas.de |
Aktuelle Mitteilungen zum Erziehungsurlaub und Mutterschutz mit dem Hinweis auf die verschickten Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Personalrates für Gesamtschulen. | www.gesamtschul-pr.de |
Alle wichtigen Informationen zum Erziehungsgeld und einen Erziehungsgeld-Rechner finden Sie auf einer speziellen Webseite der Elternforen | www.elternforen.com |
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