Gleichstellung als Schulleitungsaufgabe - die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten im Schuldienst
Da das Landesgleichstellungsgesetz seit 1999 in Kraft ist und das neue Schulgesetz von 2005 die Umsetzung explizit fordert, ist die Schule verpflichtet, auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu achten und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin zu wirken. Das bedeutet, dass die Schulleitung bei allen Entscheidungen prüfen, darlegen und verantworten muss, ob die Gleichstellungsbelange beachtet werden.
Nachdem festgelegt wurde, dass in der Zeit vom 1.8.2008 bis 1.8.2015 alle Schulen selbständig werden sollen, erhalten damit die Schulleitungen zusätzliche Kompetenzen in personalrechtlichen Entscheidungen. Gleichzeitig werden aber damit die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Bezirksregierung auf die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen bei den Schulen verlagert. Das bedeutet, dass die Schulleitung die Ansprechpartnerin bei allen personalrechtlichen Entscheidungen frühzeitig beteiligen muss. Deren Kompetenzen sind nämlich gewaltig gestiegen. Das Ministerium hat im Dezember 2008 eine Handreichung herausgegeben, die das deutlich auflistet:
Weitere schulische Handlungsfelder
Daueraufgaben mit Gleichstellungsrelevanz je nach Prioritätensetzung und Ressourcen, z.B.:
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Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an Schulen
Gleichstellungsrechtliche (Pflicht-) Beteiligung bei Personalmaßnahmen |
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vor Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben (§ 57 Abs. 7 i.V.m. § 59 Abs. 5 SchulG)
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nach Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben ab 1. August 2008 für die ehemals „Selbstständigen Schulen“, für alle Schulen spätestens ab 1. August 2012; (§ 57 Abs. 7,§ 59 Abs. 5 SchulG; Zuständigkeitsregelungen BASS 10 – 32 Nr. 32 und Nr. 44)
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- Beratung und Unterstützung der Schulleitung zur Realisierung des Gleichstellungsauftrags u.a. – Fortbildungsplanung/-veranstaltungen – Aspekte des Frauenförderplans – Besetzung von Gremien/Vergabe von Funktionen bzw. Sonderaufgaben
- Beratung und Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen in Fragen der Gleichstellung, u.a. – Einsatz teilzeitbeschäftigter und/ oder alleinerziehender Lehrkräfte – Einsatz von Lehrkräften, die aus einer längeren Beurlaubung zurückkehren
- Vermittlung bei Konflikten in Fragen der Gleichstellung auf Wunsch von Betroffenen
- gleichstellungsrelevante Einzelfragen von Unterricht und Schulleben, u.a. – Schulprogrammentwicklung – Klassenbildung, Unterrichtsverteilung, Stundenplan – Schülerbetriebspraktika – Fragen des koedukativen Unterrichts
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Die Handreichung „Gleichberechtigung am Arbeitsplatz“ enthält die wesentlichen Gesetzesgrundlagen und gibt Hinweise zu den Tätigkeitsfeldern, die sich aufgrund des neuen Schulgesetzes in der Fassung vom 24.6.2008 ergeben. Sie war als Beilage zum Amtsblatt im Dezember 2008 erschienen und ist inzwischen überarbeitet worden. Die neueste Fassung vom März 2013 finden Sie auf der Webseite des Schulministeriums Inzwischen wird dieser Bereich vom Schulministerium sehr gut und aktuell unterstützt. Schulleitungen tun gut daran, sich diese Handreichung genau durchzulesen, denn in § 59 Abs. 5 SchG heißt es: „(5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Soweit diese Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sind, werden die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 15 Landesgleichstellungsgesetz von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen wahrgenommen. § 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Frauenförderplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz.“ Verbunden mit den neuen Aufgabenfeldern ist eine Entlastung für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin im § 16 des Landesgleichstellungsgesetzes ausdrücklich definiert: „(1) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden.(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sächlichen Mitteln auszustatten und bei Bedarf personell zu unterstützen. Sie ist im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten.“Da der letzte Satz wieder sehr raffiniert gewählt wurde, weiß kein Mensch, woher die Entlastung kommen soll. Das ist jetzt durch die VO zu §93 Abs. 2 vom 10.Juli 2011 so formuliert worden: „In §2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat“ durch die Wörter „für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen“ ersetzt. Das bedeutet, dass die Entlastung aus dem allgemeinen „Lehrertopf“ genommen wird. Wenn die Lehrerratsmitglieder ihre Stunden beanspruchen und die Gleichstellungsbeauftragte auch, bleibt für die anderen Lehrerinnen und Lehrer für ihre vielfältigen Aufgaben nicht mehr viel übrig.Thema/Titel | Internet-Adresse |
Webseite für Gleichstellungsbeauftragte mit allen wichtigen Informationen | https://www.schulministerium.nrw.de |
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