Lehramtsanwärter und Referendare im Schuldienst


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Obwohl bis zum Jahre 2030 voraussichtlich 70 000 neue Lehrer gebraucht werden, ist die Einstellungspolitik der Regierung sehr rigoros. Erst seit 2005 hat man wieder mehr erkannt, wie nötig guter Unterricht ist und wie wichtig die Vermeidung von Unterrichtsausfall ist. Dadurch wurden mehr Studienseminare eröffnet (jetzt: Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung) und mehr Ausbildungsmöglichkeiten für Referendare geschaffen. Auch für die nächsten Jahre will man mehr in die Lehrerausbildung investieren. Die Zahl der Ausbildungsplätze soll von 14242 auf 15564 erhöht werden.

Das Ministerium geht davon aus, dass dadurch rund 7900 Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen werden.

Wichtig: Alle Infos für Seiteneinsteiger im Schuldienst erhalten Sie HIER

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt

Im Rahmen des laufenden Bewerbungsverfahrens sind Bewerbungen zum Einstellungstermin 1.05.2018 für den reformierten 18-monatigen Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter möglich. Für die Einstellung sowie die Ausbildung und Prüfung gilt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) vom 10.04.2011 in Verbindung mit dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) vom 12.05.2009 in der jeweils gültigen Fassung.  Die letzte Änderung der Vorordnung ist am 25.4.2016 erfolgt. Die genannten Rechtsvorschriften finden Sie im Bewerbungsportal in der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ sowie auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Weiterbildung unter dem Link https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SEVON/

Nordrhein-Westfalen bietet auch in diesem Jahr einen zweiten allgemeinen Einstellungstermin in den 18-monatigen Vorbereitungsdienst an. Der zusätzliche Einstellungstermin 2018 ist der 01. November 2018. Bewerbungsschluss ist der 1. Juni 2018. Aktuelle Hinweise gibt es bei SEVON.

Bewerbungsschluss war der 15. November 2017. Hierbei handelt es sich um einen Ausschlusstermin. Das heißt, eine Bewerbung nach Verstreichen dieser Frist ist nicht mehr möglich.

Seit 2007 hat Nordrhein-Westfalen auch zu einem zweiten jährlichen Termin im Herbst eingestellt. Über die Einrichtung dieses Zusatztermins wird jährlich neu entschieden. Zusätzlicher Einstellungstermin ist jeweils der 01. November eines Jahres.
Ob Zusatztermine für eine weitere Einstellung in den Vorbereitungsdienst angeboten werden sowie alle weiteren Hinweise und Bedingungen finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SEVON/online.





Hier finden Sie auch die neueste Lehramtszugangsverordnung vom 26.4.2016.

Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gelten die Bestimmungen der Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 26.4.2016, die Sie ebenfalls auf dieser Webseite finden:https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SEVON/online
Das Schulministerium hat auf seiner Webseite hervorragende Merkblätter, die alle Fragen der Einstellungstermine, Bedingungen, Formblätter und wichtige Hinweise enthalten.

Durch den neuen Tarifvertrag TV-L, der ab 1.11.2006 den alten BAT-Tarif ablöste, ergeben sich gewaltige Einkommenseinbußen für diejenigen, die keine Chance haben, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Als Angestellte erhielten sie früher BAT III oder BAT IIa, nach dem neuen Tarif aber E11 oder E13. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn die Tarife gleiches Entgelt bedeuteten. Leider geht der neue Tarif TV-L bei einer Neueinstellung nicht nach Lebensalter vor, sondern steckt jeden Anfänger einfach in die Stufe 1. Das kann einen einen Einkommensverlust von bis zu 1000.- € zur Folge haben.

Allerdings kann der Arbeitgeber Vorerfahrungen berücksichtigen und eine höhere Einstufung vornehmen. Das hat das Ministerium im Erlass vom 14.11.2006 zugesagt. Zu diesem Erlass gibt es einen Durchführungserlass vom 18.12. 2006 (Az. 214-1.14-42955 (16) ). Die Ausführungsbestimmungen legen den Geltungsbereich fest und enthalten ein Berechnungsbeispiel, das die Vordienstzeiten anerkennt und dadurch das endgültige Gehalt auf das alte BAT-Niveau anhebt. Für die neu einzustellenden Referendare, die zu alt sind, um ins Beamtenverhältnis übernommen werden zu können  – und das trifft auf viele Seiteneinsteiger zu, die noch vor kurzer Zeit mit großen Versprechungen für die Mangelfächer angeworben wurden – bedeutet der neue Tarifvertrag eine bittere Enttäuschung. Seiteneinsteiger, die über 42 sind und noch in den Lehrerberuf wechseln wollen, sollten sich das also gründlich überlegen, da sie im günstigsten Fall mit einem Verlust von 500 €  – im schlimmsten Fall mit 900.- € rechnen müssen.Glücklicherweise gibt es auch für diese wieder ein Trostpflaster, denn der oben genannte Erlass ist inzwischen auf alle Neueinstellungen ausgeweitet und modifiziert worden. Danach sollen die Vorerfahrungen der Bewerber großzügig berücksichtigt werden, sodass eine Einstufung in Stufe 2 oder 3 erfolgen kann. Wer sechs Jahre Vorerfahrungen nachweisen kann, wird sogar gleich in Stufe 4 eingestellt.
Allerdings ist das alles Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber, also der Bezirksregierung.

Unterrichtsverpflichtung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

Da inzwischen viele Schulen vom 45-Minutenraster abweichen, die Unterrichtsverpflichtung aber immer noch durch Stunden mit 45 Minuten definiert ist, ergeben sich andere Zeiten. Gemäß § 11(5) OVP müssen die LAA 14 Wochenstunden unterrichten. Diese Angabe bezieht sich auf Unterrichtsstunden von 45 Minuten Länge. Wird ein anderes Stundenmodell an der Schule gefahren, ergibt sich bei Unterrichtsstunden von 60 Minuten Dauer eine Unterrichtsverpflichtung von 10,5 Stunden, bei einem Stundenmodell von 67,5 Minuten Dauer eine Unterrichtsverpflichtung von 9 Stunden.

Das wirkt sich natürlich auch auf den selbstständigen Unterricht aus. Da 9 Wochenstunden á 45 Minuten verpflichtend sind, ergeben sich bei dem 60-Minuten-Modell 7 Stunden, bei einem 67,5 Minutenraster 6 Stunden selbstständiger Unterricht.

Durch die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist das also schon ein ganz schöner Stress, wenn man daran denkt, dass die Zahl von 10 Unterrichtsbesuchen beibehalten wird.

Lehramtsanwärter müssen keine Vertretungsstunden machen!

In der letzten Zeit bin ich oft um Rat gefragt worden, ob und wie viele Vertretungsstunden Lehramtsanwärter im Monat geben müssten. An vielen Schulen wird es nämlich so gehandhabt, dass bei Ausfall der Ausbildungslehrerin oder des Ausbildungslehrers oder anderer Lehrkräfte die Referendarin oder der Referendar einspringen müssen.




Die Rechtslage sieht wie folgt aus:
Nach § 11 Abs. 8 OVP kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern über die Ausbildung hinaus Unterricht nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.  Bis 2016 durften das nicht mehr als 2 Wochenstunden sein. Die OVP wurde jedoch am 26.4. 2016 dem neuen Lehrerausbildungsgesetz angepasst.

Jetzt heißt es im § 11 (8):
„Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu drei Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang  vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.“

Tipp: Seien Sie als Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärtern vorsichtig mit der Übernahme von zusätzlichem Unterricht oder Vertretungsstunden, denn im Endeffekt geht es auf Ihre Knochen und Sie machen sich vorsätzlich mehr Stress. Übernehmen Sie solche Stunden nur, wenn Sie die Klasse oder Gruppe gut kennen und sich einen beiderseitigen Lern- und Erziehungsgewinn davon versprechen.

Falls Vertretungsstunden erteilt werden, so gelten diese als Mehrarbeit und werden von der ersten Stunde ab voll vergütet.
Im Übrigen hat die GEW dazu ein Infoblatt herausgegeben, das Sie im Downloadbereich unter Mehrarbeit-LAA.pdf finden.

Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

Durch die Neugestaltung des Vorbereitungsdienstes und der OVP 2011 hat sich auch die Regelung für die Elternzeit im Vorbereitungsdienst geändert. Dazu gibt es einen neuen Erlass vom 27.2.2012, den Sie in der BASS unter der Nr. 21 – 05 Nr. 9 finden.
Es ist wichtig zu wissen, dass man den Vorbereitungsdienst unterbrechen kann, wenn man nach der Geburt eines Kindes Elternzeit nimmt. Man sollte nur daran denken, sie frühzeitig zu beantragen (spätestens sieben Wochen vor Beginn). Anschließend kann man am gleichen ZfsL weitermachen. Unter Umständen ist dann aber genau der Wiedereinstiegstermin sehr ungünstig, deshalb gibt es auch nach der neuen Freistellungs- und Urlaubsverordnung  die Möglichkeit, bis zu neun Monate unbezahlten Urlaub zu nehmen. Bis zu 6 Monaten genehmigt die Bezirksregierung, darüber hinaus die weitere Zeit das Ministerium. Während dieser Zeit ruht natürlich die Ausbildung; es dürfen auch keine Prüfungsleistungen erbracht werden.

Übrigens kann  der Vorbereitungsdienst auch bei längerer Krankheit auf Antrag bis zu einem halben Jahr verlängert werden. Dabei werden sogar die Bezüge weiterbezahlt.

Eine Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ist auch möglich, wenn eine andere Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung anerkannt worden ist. Diese Möglichkeit macht den Beruf auch für Seiteneinsteiger interessant. Sie haben bei erfolgreichem Abschluss dieselben Laufbahn-Perspektiven wie andere Lehramtsanwärter. Die Bewerbungsunterlagen sind im Internet unter www.schulministerium.nrw.de zu finden. Auch dazu finden Sie weitere Hinweise auf meiner Webseite Seiteneinsteiger.

Für die Beurteilung Ihres Unterrichts empfehle ich Ihnen meine Ausführungen zur Dienstlichen Beurteilung von Lehramtsanwärtern und Referendaren und die entsprechenden Formulare im Downloadbereich. Dort habe ich auch eine Musterbeurteilung abgelegt. Wichtig ist aber auch das Studium der Webseite zur dienstlichen Beurteilung.

Nach der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beginnen Sie Ihre Ausbildung an einem Studienseminar (jetzt: Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung) – möglichst Ihrer Wahl -, welches Sie einer Ausbildungsschule zuweist. Viele der im Internet präsenten ZfsL bieten eine Liste der Ausbildungsschulen sowie Informationen über die Ausgestaltung der Ausbildung und des Seminarprogramms an.

Seit 2005 steht das Online-Bewerbungsverfahren SEVON zur Verfügung, das Bewerberinnen und Bewerbern den Vorteil der Online-Dateneingabe und -übermittlung ermöglicht. Daneben kann jederzeit der Bewerbungsstatus online abgefragt werden. Zahlreiche rechtliche und organisatorische Hinweise sind außerdem dort erhältlich. Ein gutes Informationsblatt für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gibt es auch bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Dort finden Sie auch die Bewerbungstermine für den Beginn des Vorbereitungsdienstes.

  • Aktuelle Informationen für Lehramtsanwärter und Referendare oder solche, die es werden wollen, finden Sie unter dem Titel „Ausbildung und Berufseinstieg“ beim VBE:  www.vbe-nrw.de

  • Wichtig sind auch die Rahmenvorgaben für den Vorbereitungsdienst in Studienseminar und Schule, die in einem Erlass vom 1.7. 2004 formuliert sind. Sie beschreiben die angestrebten Kompetenzen und nennen die Standards für die Referendarzeit im Seminar und in der Schule. Diese sind inzwischen in die neue Ordnung des Vorbereitungsdienstes  (OVP)  eingearbeitet worden. Denken Sie daran, dass die OVP im Mai 2016 geändert worden ist. Sie finden sie in der BASS unter 20-03 Nr. 11.

  • Ersetzt wurden die Rahmenvorgaben durch das neue Kerncurriculum für die Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst,das durch einen Erlass vom 21.10.2011 verbindlich geworden ist.Es richtet sich nach dem Berufsbild der Lehrerinnen und Lehrer, wie es nach dem Beschluss der KMK vom 16.12.2004 festgelegt worden ist. Dadurch werden nämlich die vorgenannten Rahmenvorgaben aufgehoben und durch das neue Kerncurriculum ersetzt. Das bedeutet, dass die alten Vorgaben damit aufgehoben sind. Das Kerncurriculum kann man nachlesen in der BASS 20- 03 Nr. 21.

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Dieses Leitbild ist ganz wichtig, weil es die Grundlage für das gesamte Kerncurriculum der Lehrerausbildung bildet:

Leitbild für Lehrerinnen und Lehrer

  1. Lehrerinnen und Lehrer sind Fachleute für das Lehren und Lernen. Ihre Kernaufgabe ist die gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Planung, Organisation und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen sowie ihre individuelle Bewertung und systemische Evaluation. Die berufliche Qualität von Lehrkräften entscheidet sich an der Qualität ihres Unterrichts.
  2. Lehrerinnen und Lehrer sind sich bewusst, dass die Erziehungsaufgabe in der Schule eng mit dem Unterricht und dem Schulleben verknüpft ist. Dies gelingt umso besser, je enger die Zusammenarbeit mit den Eltern gestaltet wird. Beide Seiten müssen sich verständigen und gemeinsam bereit sein, konstruktive Lösungen zu finden, wenn es zu Erziehungsproblemen kommt oder Lernprozesse misslingen.
  3. Lehrerinnen und Lehrer üben ihre Beurteilungs- und Beratungsaufgabe im Unterricht und bei der Vergabe von Berechtigungen für Ausbildungs- und Berufswege kompetent, gerecht und verantwortungsbewusst aus. Dafür sind hohe pädagogisch-psychologische und diagnostische Kompetenzen von Lehrkräften erforderlich.
  4. Lehrerinnen und Lehrer entwickeln ihre Kompetenzen ständig weiter und nutzen wie in anderen Berufen auch Fort- und Weiterbildungsangebote, um die neuen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Lehrerinnen und Lehrer Kontakte zu außerschulischen Institutionen sowie zur Arbeitswelt generell pflegen.
  5. Lehrerinnen und Lehrer beteiligen sich an der Schulentwicklung, an der Gestaltung einer lernförderlichen Schulkultur und eines motivierenden Schulklimas. Hierzu gehört auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an internen und externen Evaluationen.

Daraus werden die 6 Handlungsfelder abgeleitet, die grundlegend für den Lehrerberuf sind und an denen die Professionalität eines Lehrers oder einer Lehrerin gemessen wird:

Handlungsfeld V:

Vielfalt als Herausforderung annehmen und Chancen nutzen

Handlungsfeld U:

Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen

Handlungsfeld E:

Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen

Handlungsfeld L:

Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen

Handlungsfeld B:

Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten

Handlungsfeld S:

Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten

Diese Unterschiede sehen minimal aus, sind aber gewaltig, denn durch die Inklusion haben sich die erforderlichen Kompetenzen stark verändert. Dem Handlungsfeld V kommt eine grundlegende Bedeutung zu, die sich richtungweisend für das Lehrerhandeln in allen anderen Handlungsfeldern auswirkt. Das wird immer wieder betont, deshalb sollten Sie sich unbedingt die neuen Handlungsfelder und Kompetenzen in der BASS 20-03 Nr. 21 anschauen:

Achtung: Diese Handlungsfelder wurden durch Erlass vom 2.9.2016 neu gefasst und für alle verbindlich, die ab 1.11. 2016 den Vorbereitungsdienst beginnen:

Entscheidend ist aber die Änderung der Kernkompetenzen. Die bisherigen Handlungsfelder sind beibehalten, aber abgeändert worden. Nunmehr kommt der Unterrichtsgestaltung für heterogene Lerngruppen eine besondere Bedeutung zu. Sie ist als Leitlinie für das gesamte pädagogische Handeln definiert worden:

Leitlinie: Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen

HandlungsfeldHandlungsfeldHandlungsfeldHandlungsfeldHandlungsfeld
UELBS
Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegenDen Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmenLernen und Leisten
herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen
Schülerinnen und Schüler und Eltern beratenIm System Schule mit allen beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten

Dazu gibt es einen neuen Erlass vom 2.9.2016, der das als Kerncurriculum für die Lehrerausbildung festlegt. Sie finden alles als Anlage in der BASS 20-03 Nr. 21. Das ist die zukunftsweisende Grundlage für die Lehrerausbildung.

Achtung: Für alle Lehreramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1.8.2011 angetreten haben, gilt die neue Ordnung des Vorbereitungsdienstes  vom 10. April 2011. Gegenüber der alten OVP von 2003 haben sich enorme Veränderungen ergeben:

  1. Diese Änderungen sind vor allem inhaltlicher Art, denn die Kriterien, die für die Beurteilungen angelegt werden, orientieren sich jetzt an den grundlegenden Kompetenzen  für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei ist die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse  der Inklusion besonders zu berücksichtigen.
  2. Auch formal sind Änderungen eingetreten: Da sich die Endnote aus den Langzeitbeurteilungen der Schule und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einerseits und andererseits aus der 2. Staatsprüfung zusammensetzen, entfällt auf die Schulleitung 25% des Gesamtergebnisses. Allerdings muss der Schulleiter nunmehr auch in den beiden Unterrichtsfächern Einzelnoten erteilen. Diese Noten müssen in ganzen Noten erteilt werden. Ist eine der Fachnoten mangelhaft oder ungenügend, ist auch die Endnote der Langzeitbeurteilung ungenügend.
  3. Die Endnote ist als ganze Note zu erteilen, darf aber jeweils eine Zwischenstufe enthalten (1,5; 2,5; 3,5).
  4. Der Schulleiter darf sich nicht mehr für Abfassung der Langzeitbeurteilung vertreten lassen. Er muss sich auf eigene Beobachtungen berufen und die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen oder Ausbildungslehrer, die nicht mit einer Note abschließen dürfen, hinzuziehen.
  5. Es liegt völlig im Ermessen der Schulleitung, wie ob sie Unterrichtsbesuche macht, wie viele es sind und in welchen schulischen Handlungsfeldern die Beobachtung erfolgt.
  6. Die Schulleitung soll die oder den Ausbildungsbeauftragte(n) um eine Stellungsnahme bitten.
  7. Die Langzeitbeurteilung muss 4 Wochen vor dem Prüfungstermin vorliegen.

Für die Lehrer in Ausbildung (so heißen die Lehrerinnen und Lehrer, die nach OBAS die Ausbildung machen) gibt es eine Eingangsphase und eine Beurteilungsphase. Da deren Vorbereitungsdienst 24 Monate dauert, haben sie eine 6-monatige Eingangsphase und anschließend den gleichen Ausbildungsgang mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern. Während der Eingangsphase werden sie nicht beurteilt, danach ziehen sie völlig gleich mit deren Ausbildung und werden nach den gleichen Kriterien beurteilt.

Für die 2. Staatsprüfung machen die Langzeitbeurteilungen die Hälfte der Note aus. Sie werden von der Schule und dem Zentrum für schulische Lehrerausbildung verfasst. Beide beziehen sich auf die OVP, das Kerncurriculum und die Beobachtungen, die die Ausbildungslehrer, Fachleiter und die Schulleitung bei ihren Unterrichtsbesuchen machen.  Das Landesprüfungsamt in Dortmund hat für die Schulen und Fachleitungen hervorragende Handreichungen und Formulare erarbeitet. Ich habe die Formulare auch gespeichert und biete sie Ihnen im Downloadbereich unter dem Abschnitt Handreichungen für den Vorbereitungsdienst und den Ablauf der Prüfungen an.

Wenn Sie sich diese herunterladen und durchlesen, haben Sie alle Kriterien und Möglichkeiten für ein erstklassiges Prüfungsergebnis in der Hand. Denken Sie auch daran, dass sämtliche Beurteilungen der Ausbildungslehrer und Schulleitungen nach diesen Kriterien erfolgen.

Das Schulministerium hat im September 2013 Einlageblätter für das Portfolio für den Vorbereitungsdienst herausgegeben, das aufgrund § 12 des Lehrerausbildungsgesetzes für alle verpflichtend geworden ist. Damit soll die berufspraktische Kompetenzentwicklung dokumentiert werden; es umfasst

  • einen Bogen für das Eingangs- und Perspektivgespräch (EPG)
  • sechs auf die Handlungsfelder der Ausbildung im Kerncurriculum bezogene Reflexionsbögen sowie
  • einen Bilanzierungsbogen für die Abschlussreflexion im letzten Ausbildungsquartal.

Laden Sie sich unbedingt diese hilfreichen Unterlagen von der Webseite des Schulministeriums herunter. Sie finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Lehramtsstudium/Praxiselemente/Portfolio-Praxiselemente/index.html

In NRW gab es früher folgende Lehrämter:

Lehramt

Einsatz

Lehramt für die PrimarstufeGrundschule
Lehramt für die Sekundarstufe IHauptschulen, Realschulen, Klassen 5 bis 10 der Gymnasien und Gesamtschulen
Lehramt für die Sekundarstufe IIJahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien und Gesamtschulen, Berufskollegs
Lehramt für SonderpädagogikSonderschulen

Nach der Neuordnung der Lehrerausbildung (Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002) gibt es seit 1. Oktober 2003 folgende Lehrämter:

LehramtEinsatz
Lehramt an GrundschulenGrundschule
Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen  Hauptschulen, Realschulen, Klassen 5 bis 10 der Gymnasien, Sekundarschulen und Gesamtschulen
Lehramt an Gymnasien und GesamtschulenJahrgangsstufen 11 bis 13 der Gymnasien und
Gesamtschulen
Lehramt an BerufskollegsBerufskollegs
Lehramt für sonderpädagogische FörderungFörderschulen oder anderen Schulen mit Inklusion

Seit Mai 2009 gibt es in NRW ein neues Lehrerausbildungsgesetz (LABG), das die Anforderungen für die neuen Lehrämter verbindlich regelt. Dazu ist eine Verordnung über den Zugang zum Vorbereitungsdienst in NRW  (Lehramtszugangsverordnung – LZV) veröffentlicht worden, die am 19.6. 2009 in Kraft getreten ist. In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen zusammengefasst, die für einen Masterabschluss und die einzelnen Lehrämter erforderlich sind. Beide Texte finden Sie im Downloadbereich.

Achten Sie aber darauf, dass inzwischen das Lehrerausbildungsgesetz geändert wurde und die entsprechenden Verordnungen angepasst wurden:

13.4.2016 Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Die Landesregierung hat durch eine Gesetzesänderung das Lehrerausbildungsgesetz an die geänderten Rahmenbedingungen angeglichen. Ab sofort müssen sich alle Studierenden intensiver mit der Erziehung und Ausbildung von inklusiven Gruppen beschäftigen, was zu einem professionellen Umgang mit Kinder ohne oder mit Behinderungen führen soll. Auch die Schulstruktur mit den wachsenden Zahlen von Sekundarschulen erfordert eine Anpassung. Studentinnen und Studenten sollen schon frühzeitig lernen, wie die Arbeit von multiprofessionellen Teams gestaltet werden kann.
Geändert wurden auch die Praxiselemente, die nunmehr wie folgt vorgegeben sind:

  1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen,
  2. ein mindestens vierwöchiges, in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum und
  3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird

Wenn Sie mehr lesen wollen, finden Sie hier das neue Lehrerausbildungsgesetz von 2016.

25.4.2016 Änderung der OVP ab November 2016

Mit der Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes hat das Schulministerium gleichzeitig die Vorschriften zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung geändert. Die Ausbildungsbedingungen für die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, für die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wurden angeglichen. Die Letztgenannten müssen sogar ab 2019 in den Unterrichtsbesuchen nachweisen, dass sie in der Lage sind, moderne Informations- und Kommunikationstechniken lernfördernd einzusetzen.
Höchst ärgerlich ist natürlich in der Änderungsverordnung, dass die Fachleiterinnen und Fachleiter weniger Anrechnungsstunden für ihre Ausbildungsarbeit bekommen.

Entscheidend ist aber die Änderung der Kernkompetenzen.
Wer Näheres wissen will, schaut auf die Seite https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SEVON/online, wo bereits die neueste Fassung der OVP mit Fußnoten enthalten ist.

Tauschbörse für Lehramtsanwärter!

Wenn Sie mit dem Seminarort (jetzt:  Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung) nicht einverstanden sind, bietet die Bezirksregierung Münster eine gute Tauschbörse an. Auch der VBE hat auf seiner Webseite eine Tauschbörse.

Beim VBE gibt es auch eine Sammlung der Erlasse zum Einstellungsverfahren, Hinweise zum Auswahlverfahren, zu den Einstellungsmöglichkeiten sowie viele Merkblätter und Formulare. Wenn Sie laufend informiert werden möchten, können Sie dort Ihre E-mail – Adresse angeben. Sie werden dann in den automatischen Verteiler aufgenommen und erhalten immer die neuesten Informationen.

Unter dem Titel „Ihr Weg in den Schuldienst“ finden Sie alle wichtigen Einstellungsmodalitäten, Verfahren und Berechnungsbeispiele auf der VBE-Seite unter www.vbe-nrw.de. Wichtig: Die Bezirksregierungen schreiben ihre Stellen nur noch im Internet aus! Zu finden sind sie unter des Webadresse des Bildungsportals NRW: www.schulministerium.nrw.de Oft entdeckt man auch wichtige Hinweise zur Lehrereinstellung auf den Webseiten der einzelnen Bezirksregierungen: man findet sie über die Homepages der einzelnen Bezirksregierungen:

Bezirksregierung Arnsberg:www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmoldwww.bezreg-detmold.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorfwww.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Bezirksregierung Kölnhttp://www.bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Münsterhttp://www.bezreg-muenster.nrw.de

Hier finden Sie die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in NRW: www.zfsl.nrw.de

Achtung! Es gibt immer zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten innerhalb des laufenden Schuljahres! Bewerbungen sind zwischendurch auch möglich. Zusätzlich werden später immer noch unterjährige Einstellungen vorgenommen, da bei dem letzten Einstellungsverfahren gar nicht alle offenen Stellen besetzt werden konnten! Schauen Sie bei den Bezirksregierungen nach. Fangen Sie bei Düsseldorf an!

Bonuspunkte und Geld für Lehramtsanwärter!
Es gibt Geld und Bonuspunkte, wenn Referendare nach ihrer Prüfung weiterhin in der Schule bis zu den Sommerferien unterrichten.  Der Vertrag wird vom 1.2. bis zu den Sommerferien geschlossen und schließt damit auch die Bezahlung der Osterferien ein. Beachten Sie die aktuellen Meldungen des VBE dazu!

Für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Lehramtsbewerber hat der VBE ein Merkblatt zusammengestellt mit vielen Hinweisen zur Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Ill (SGB lIl), zum Arbeitslosengeld, zur Arbeitslosenhilfe sowie zur Kranken, Renten, Pflege und Unfallversicherung bei Arbeitslosigkeit. Es kann beim Landesverband des VBE von der Webseite heruntergeladen werden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat auf ihrer Website eine gutes Informationsblatt zum Beihilferecht für Lehramtsanwärter und Referendare zusammengestellt. Es gibt einen Überblick über die Grundzüge des Beihilferechts und die Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe. Dort können Sie sich auch das ausführliche Merkblatt zur Beihilfe herunterladen.
Einen hervorragenden Ratgeber zur Krankenversicherung für Referendare hat Daniela Kratz zusammengestellt. Es werden darin nicht nur die Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgewogen, sondern auch konkrete Tipps für die Wahl der unterschiedlichen Krankenkassen gegeben. Der ist zwar von 2006, aber einige Hinweise sind immer noch nützlich.Den Ratgeber finden Sie im Downloadverzeichnis unter kvratgeber.doc.

Der Beihilfetipp:
Als Lehramtsanwärter brauchen Sie keine Kostendämpfungspauschale zu bezahlen!
Das bedeutet, dass Sie noch während Ihrer Zeit als Lehramtsanwärter oder Referendar Ihre Arztrechnungen bei der Beihilfestelle  geltend machen sollten, um nicht später zur Kasse gebeten zu werden.

Für landesweite Bewerbungen und Informationen für die Einstellung in den Schuldienst hat der Deutsche Bildungsserver gute Informationen unter
www.dbs.schule.de Dort finden Sie die wichtigsten Hinweise für die anderen Bundesländer.
… und zum Schluss noch ein Hinweis, der vielleicht für Sie interessant sein könnte:

Verbeamtungs – Tipp:
Verbeamtungsgrenze hinauszögern
Für die Einstellung als Beamter ist normalerweise die Vollendung des 42. Lebensjahres die Höchstgrenze. Durch eine Ausnahme, die in der Laufbahnverordnung verankert ist, kann diese Grenze um ein weiteres Jahr hinausgeschoben werden. In § 6 (2) der neuen LVO 2009 heißt es nämlich: „… Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Buchstabe d. Die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c und d darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Das Höchstalter erhöht sich, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.Beispiel: Sie sind am 3.2.1975 geboren, werden also am 3.2.2017 42 Jahre. Wenn bis spätestens 2.2.2017 Ihr Antrag auf Verbeamtung bei der Bezirksregierung vorliegt, kann mit dieser Ausnahmeregelung die Verbeamtung noch bis zum 1.2.2018 erfolgen. Stellen können Sie einen solchen Antrag allerdings erst, wenn Sie den Referendardienst beendet haben.

Tipps zum Lebenslauf

Zu jeder sauberen Bewerbung gehört natürlich auch ein Lebenslauf. Dieser sollte möglichst in tabellarischer Form erstellt werden und die wichtigsten Stationen in Ihrem Leben aufführen. Je klarer und schneller erkennbar alle Abschnitte für den Leser sind, desto besser die Chancen. Wer Beweggründe und Motivation etc noch aufführen möchte, kann dies bitte im Anschreiben tun.

ThemaInternet-Adresse
Die beste und wichtigste Webseite mit sämtlichen Kriterien und Hinweisen für eine erstklassige Prüfungsleistunghttp://www.pruefungsamt.nrw.de/
Lehrereinstellungsverfahren, schulscharfe Ausschreibungenwww.vbe-nrw.de
Homepage der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung NRWhttp://www.zfsl.nrw.de/
  

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