Mehrarbeit und Vertretungsunterricht in der Schule

Mehrarbeit in den Schulen ist seit jeher ein problematisches Feld.Das hängt damit zusammen, dass jede zusätzliche Mehrarbeitsstunde viel Nerven kostet und wenig einbringt. Andererseits kann man auch nicht darauf verzichten, weil immer irgendwelche Lehrer krank oder verhindert sind, während die Kinder, die morgens trotzdem erschienen sind, unterrichtet werden müssen. Im Schuljahr 2011/2012 wurden schulformübergreifend 576 976 Stunden Mehrarbeit im Schuldienst geleistet. Das Land NRW hat dafür 14.487.190 Euro ausgegeben. Dabei handelt es sich lediglich um die Anzahl der vergütbaren Stunden, eine ungleich höhere Zahl von Stunden wurde ohne Vergütung geleistet. Diese wird jedoch nicht vom Ministerium systematisch erfasst.

Früher gab es noch eine vernünftige Stellenreserve in den Schulen, mit der ein Teil des ausfallenden Unterrichts aufgefangen werden konnte. Im Verlauf der restriktiven Finanzpolitik des Landes auf dem Schulsektor wurde diese immer mehr abgeschmolzen und 1996 ganz eingestellt. Seit dieser Zeit müssen immer mehr ältere Lehrerinnen und Lehrer in immer größeren Klassen mit immer weniger erzogenen Kindern immer mehr Überstunden machen. Die zahlreichen kurzfristig Beschäftigten, die mit Sonderprogrammen als „Billiglehrer“ eingestellt wurden und als Ersatz gedacht sind, können den Bedarf bei weitem nicht decken. So ist in vielen Schulen die Arbeitsbelastung durch regelmäßige Mehrarbeit deutlich angestiegen. Darüber hilft auch nicht die Mini-Stellenreserve hinweg, die seit Sommer 2006 wieder eingerichtet wurde.

Achtung: Die Stellenreserve, die den Schulen zugewiesen wurde (sie beträgt z.B. für Gesamtschulen z. Zt. 2%), ist vorrangig auch für Vertretungsaufgaben und Förderunterricht zu verwenden! Darauf sind die Schulleitungen besonders hingewiesen worden. Wenn unvorhergesehener Vertretungsbedarf entsteht, sind diese Ressourcen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung einzusetzen. Ansonsten sind die Stellenanteile für zusätzlich zum Pflichtunterricht eingerichtete Förderangebote zweckgebunden zu verwenden. Das bedeutet eigentlich, dass nunmehr weniger Mehrarbeit anfallen dürfte!

Die Vertretungsreserve darf nicht für andere Aufgaben missbraucht werden. Die Stunden dienen nämlich nicht zur Erfüllung der Stundentafel – auch nicht an unterbesetzten Schulen!
Die Schulen sollten durch Konferenzbeschlüsse sicherstellen, dass die Vertretungsreserve auch ausschließlich für Vertretungszwecke genutzt wird, damit die Zahl der Vertretungsstunden gesenkt wird. Das Problem der Mehrarbeit ist nämlich durch diese 2%ige Vertretungsreserve keineswegs gelöst.

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Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach § 61 LBG über ihre individuellePflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn die dienstlichenVerhältnisse es erfordern. Dies bezieht sich auf alle Beamten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen regelmäßigerund gelegentlicher Mehrarbeit. Die Mehrarbeit ist grundsätzlich durchFreizeitausgleich abzugelten. Da dies jedoch im Schulbereich nicht möglich ist,wird die Mehrarbeit hier vergütet. Vergütbar ist allerdings immer nur Unterricht in irgendeiner Form (natürlich auch in Form eine Unterrichtsganges oder als Beaufsichtigung von Klassenarbeiten).
Rechtsgrundlage ist die Allgemeine Dienstordnung (ADO), die besagt, dass Lehrerinnen und Lehrer aus zwingenden dienstlichen Gründen verpflichtet werden können, über ihre Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen (§ 13 (5) ADO).

Der Begriff „Mehrarbeit“

Darunter versteht man jede Form von Mehrarbeit, die über die individuelle Pflichtstundenzahl hinausgeht.  Es kann sein, dass irgendwelche Lehrkräfte erkrankt, auf einer Fortbildung oder sonst wie verhindert sind. Dann ist die Schulleitung gezwungen, den Unterricht auf irgendeine Weise sicherzustellen. Schließlich sind die Kinder da und müssen versorgt werden. Das nennt man „zwingende dienstliche Gründe“. Lehrerinnen und Lehrer sind  verpflichtet, nach § 61 LBG Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. So steht es auch im Mehrarbeitserlass vom 11.6.1979, der immer noch gültig ist.
Allerdings sollte man die zwingenden dienstlichen Gründe auch kritisch sehen und den Begriff hinterfragen. Solche Gründe liegen nämlich erst dann vor, wenn Situationen auftreten, die sich vom normalen Tagesablauf unterscheiden. Wenn also eine Schule unterbesetzt ist und an chronischem Lehrermangel leidet, ist das keine Ausnahmesituation, die die Anordnung von Mehrarbeit rechtfertigt.

Wichtig: Lehrkräfte mit einem befristeten Arbeitsvertrag dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da andernfalls immer eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen müsste.
Schwerbehinderte dürfen nur in angemessenen Grenzen Mehrarbeit übernehmen, sie müssen vorher dazu gehört werden. Sollten sie zusätzliche Ermäßigungsstunden haben, können sie überhaupt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit. Beide Formen werden im nachfolgenden Abschnitt noch näher erläutert.
Für die Anordnung dieser Mehrarbeit ist die Schulleitung zuständig. Sie muss schriftlich erfolgen. Es genügt aber, wenn morgens am schwarzen Brett im Lehrerzimmer eine Stundenplanänderung für diesen Tag hängt, aus der hervorgeht, wer den Unterricht zu welcher Stunde in welcher Klasse und in welchem Fach vertretungsweise zu erteilen hat.

Es gibt auch eine Definition, wie viel Mehrarbeit von einem Lehrer oder einer Lehrerin gefordert werden kann. §3 in Verbindung mit §5 der Mehrarbeitsvergütungsordnung bestimmt, dass Mehrarbeit nur dann bezahlt wird, wenn mehr als 3 Unterrichtsstunden pro Monat oder weniger als 289 im Kalenderjahr geleistet worden sind. Das bedeutet, dass der Abrechnungszeitraum immer der Monat und die Obergrenze nur jährlich definiert wird. Im Mehrarbeitserlass wird eine maximal zulässige Zahl von 24 Stunden im Monat aufgeführt. Das gibt dem Schulleiter einen sehr großen Spielraum zur Ausbeutung der Kolleginnen und Kollegen. Es wird auch nicht definiert, wie viel Mehrarbeitsstunden pro Woche erteilt werden dürfen. Man sollte das bedenken und in jedem Fall durch einen Konferenzbeschluss begrenzen.

Tipp:

Einer Lehrerkonferenz würde ich den Rat geben, den § 13 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) zugrunde zu legen. Danach kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl  vorübergehend um bis zu 6 Stunden  über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden  soll allerdings in der Regel nicht ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen, wenn sie länger als zwei Wochen dauert. Damit hat die Schulleitung einen weiten Spielraum, bei Unter- oder Überbesetzung der Schule die fehlenden oder überschüssigen Stunden auszugleichen. Andererseits hat sie damit auch ein Instrument in der Hand, die Ad hoc – Mehrarbeit gering zu halten. Stattdessen ergibt sich nämlich so die Möglichkeit, durch zeitweilige Erhöhung der Pflichtstundenzahl Vertretungsunterricht für abwesende Lehrkräfte zu leisten. Der Vorteil dieser Regelung liegt einfach darin, dass der geleistete Vertretungsunterricht hinterher als Freizeit ausgeglichen werden kann. Ein weiterer Vorteil liegt in der Abrechnungsform, denn da es sich in diesem Fall ja nicht um Mehrarbeit handelt, greift auch nicht die monatliche Abrechnungsnotwendigkeit. Vielmehr wird ein zeitlicher Arbeitsausgleich vorgenommen, weil jeweils die Lehrkraft mit einer entsprechend höheren Stundenzahl in den Stundenplan eingerechnet wird, wobei die zu viel erteilten Stunden im Verlauf des Schuljahres bzw. ausnahmsweise des nächsten Schuljahres durch eine geringere Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.

Kleiner Hinweis für den Haken an der Sache: Im Falle einer Versetzung oder Abordnung sind diese Stunden natürlich pfutsch! Deshalb sollten Sie immer darauf achten, dass der Ausgleich zeitnah erfolgt.

Argumente, dass der Ruf und die Lage der Schule Grund wären, möglichst viele Stunden (z.B. auch nachmittags) zu vertreten, sind nicht stichhaltig. Durch die Sparpolitik der Landesregierung (Streichung der Stellenreserve, Krankheit, Unterbesetzung ) ist bei abwesenden Lehrkräften Unterrichtsausfall vorprogrammiert.
Es können einfach nicht alle Stunden vertreten werden; außerdem wäre es unverantwortlich, durch regelmäßige Mehrarbeit von 3 unbezahlten Stunden pro Monat die wöchentliche Pflichtstundenzahl künstlich zu erhöhen.
Nähere Hinweise dazu folgen weiter unten.

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Bei der Mehrarbeit sind grundsätzlich drei verschiedene Formen zu unterscheiden:

  1. Ad hoc – Mehrarbeit
    Darunter versteht man alle Formen von Mehrarbeit, die nicht voraussehbar sind und deshalb auch nicht durch eine Stundenplanänderung oder durch eine Unterrichtsverlegung verhindert werden kann. Das passiert regelmäßig, wenn einige Kollegen oder Kolleginnen morgens um halb acht in der Schule anrufen und sich krank melden. Das ist aber schon nicht mehr der Fall, wenn eine Kollegin der Schulleitung am nächsten Tag mitteilt, dass sie voraussichtlich die nächsten zwei Wochen fehlen wird, weil sie zu einer Gallensteinoperation ins Krankenhaus muss. Das ist auch nicht der Fall, wenn die Schulleitung jemand zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung beurlaubt hat.
    In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, durch Änderung des Stundenplans eine Mehrarbeit des Kollegiums zu verhindern oder auf ein minimales Maß zu beschränken. Die Vertretungsfälle sind dann voraussehbar und können durch ein entsprechendes Zeitmanagement minimiert werden. Ist das nicht der Fall, muss die Schulleitung beispielsweise die Genehmigung der Fortbildung versagen. Schulleitungen müssen nämlich auf ihren Genehmigungsvermerken  angeben, ob eine Vertretung gesichert ist oder nicht.
    Wenn also allzu häufig Vertretungen anfallen, die auf Fortbildungsveranstaltungen oder vorhersehbaren Fällen beruhen, sollte das Kollegium einen Beschluss fassen, dass in diesen Fällen eine Genehmigung zu versagen ist, weil die anderen Mitglieder des Kollegiums zu stark durch Mehrarbeit belastet werden. Will die Schulleitung nicht zustimmen, muss sie eine Form der Stundenplanänderung finden, die keine zusätzliche Belastung durch Mehrarbeit für das Kollegium als Konsequenz hat.
    Laut § 68 Abs.3 SchG entscheidet nämlich die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Anordnung und Verteilung eines solchen Vertretungsunterrichts.
    Die Lehrerkonferenz sollte also unbedingt Beschlüsse fassen, die die Mehrarbeit und die Vertretungsstunden regeln. Das bezieht sich auf:
  • Form und Zeitpunkt der Anordnung muss schriftlich erfolgen (BASS 21-22 Nr. 21. Aus der Angabe (z.B. auf dem Vertretungsplan) muss deutlich ersichtlich sein, wer wen wann und wo zu vertreten hat.
  • Die Möglichkeiten der Verlegung sollte jeweils geprüft und angegeben werden.
  • Beginn und Ende des Unterrichtes für Schüler im Vertretungsfall.
  • Die Verteilung der monatlichen Mehrarbeit im Kollegium. Es sollte darauf geachtet werden, dass eine überproportionale Belastung einzelner Kolleginnen oder Kollegen vermieden wird und die Belange der Teilzeitkräfte, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Schwangerschaften o.ä. berücksichtigt werden.

Wenn die Lehrerkonferenz Unterrichtskürzungen beschließt, um Mehrarbeit zu verhindern, ist im Anschluss auch noch eine Schulkonferenz notwendig. Auf dieser müssen dann die Kürzungen „abgesegnet“ werden. Das kann durchaus der Fall sein, wenn die Schule unterbesetzt ist, wenn ein Fachlehrermangel vorhanden ist oder irgendwelche Personal- oder Geldmittel fehlen, um den vollen Stundenplan zu gewährleisten.
Der Personalrat für Gesamtschulen hält das Verlegen von Unterrichtsstunden (Vorziehen, Verlegen z.B. auf die 1. Stunde des folgenden Tages) nach wie vor für ein legitimes Mittel, mit Vertretungsfällen umzugehen.

  1. Regelmäßige Mehrarbeit
    Diese Form wird sehr wenig in Anspruch genommen. Sie kommt häufiger in Schulen mit Fachlehrermangel vor, wenn z.B. kein weiterer Religionslehrer vorhanden ist und sich jemand bereit erklärt, für die Dauer des Schuljahres dieses Fach in zwei weiteren Klassen zu unterrichten. In einem solchen Fall füllt die Schulleitung ein Antragsformular für die Erteilung von zusätzlich 4 Wochenstunden Religionslehre für einen bestimmten Kollegen oder eine Kollegin aus. Dieser Antrag muss an die Bezirksregierung und an den Personalrat geschickt werden. Beide müssen zustimmen. Es ist der Vordruck STD 424 zu verwenden und die Änderungsmitteilung LBV (BASS 21-22 Nr. 21) der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorzulegen. Außerdem muss die regelmäßige Mehrarbeit im Stundenplan der Lehrerin oder des Lehrers genau gekennzeichnet sein und kann nur bei Erstellung eines neuen Stundenplans geändert werden.
    Regelmäßige Mehrarbeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Dauer der Mehrarbeit 4 Wochen übersteigt.
    Diese Form geschieht sehr selten, weil der Verwaltungsaufwand sehr hoch ist. Außerdem ist die Genehmigung fraglich.
  2. Gelegentliche Mehrarbeit
    Im Gegensatz zu der regelmäßigen Mehrarbeit ist für die gelegentliche Mehrarbeit die Schulleitung zuständig. Das kann alles formlos geschehen, allerdings ist auch hier eine Durchschrift der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Dies unterbleibt auch in den meisten Fällen, weil auch hier der Verwaltungsaufwand hoch ist.
    Übrigens ist in beiden Fällen eine einseitige Kündigung der Mehrarbeit nicht möglich. Wenn man sich einmal für die Mehrarbeit entschieden hat, kann man nicht einfach damit aufhören. Es muss die Schulaufsichtsbehörde ebenfalls damit einverstanden sein.

Für länger andauernde Ausfälle gibt es verschiedene Programme des Ministeriums, wie „Geld statt Stellen“ oder „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“.. Damit kann eine Schule sofort bei Bekanntwerden eines Ausfalls einen Ersatz anfordern oder sich selbst eine Ersatzlehrkraft suchen. Die Schulaufsicht ist gehalten, Wünsche der Schulleitungen zu respektieren.

Mitbestimmung bei Mehrarbeit

Wenn es sich um vorhersehbare Mehrarbeit handelt, ist bei der Anordnung der Lehrerat zu beteiligen. Es reicht also nicht eine einfache Stundenplanänderung aus, die am schwarzen Brett ausgehängt wird. Vielmehr muss die Schulleitung dem Lehrerrat die geplante Maßnahme auf einem Formblatt vorlegen und um Zustimmung bitten.
In gleicher Weise ist die Gleichstellungsbeauftragte zu informieren. Lehrerrat und Gleichstellungsbeauftragte wachen darüber, dass die Belastung der einzelnen Kolleginnen und Kollegen nicht überproportional erfolgt.
Bei einer Ad hoc – Maßnahme ist dies die Aufgabe der Schulleitung.

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Das Ministerium hat in einem Schreiben vom 30.1.2003 (Az. 122-6.08.01.19-1088) alle Schulleitungen gebeten, Vertretungsunterricht vorrangig so zu organisieren, dass er möglichst in Form vergüteter Mehrarbeit erfolgt. Hier ein Ausschnitt aus diesem Brief:

  • „Bei Unterrichtsausfällen aus Krankheitsgründen von bis zu vier Wochen besteht die Möglichkeit der so genannten ad-hoc-Mehrarbeit, für deren Genehmigung oder Anordnung die Schulleitung zuständig ist und die bei mehr als drei Stunden im Monat ja auch voll vergütet wird. Insbesondere hier bin ich auf Ihr Engagement und Ihre Bereitschaft angewiesen.
  • Zur Erteilung von Vertretungsunterricht ist auch die Möglichkeit der (Teil-)Abordnung gegeben. Hierfür ist grundsätzlich die Schulaufsicht zuständig. Die jeweilige Schulaufsichtsbehörde kann nach der mit Wirkung vom 1.12.2002 geänderten Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten aber auch Schulleiterinnen und Schulleiter ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform abzuordnen, soweit die Abordnung das Ende des Schuljahres nicht überschreitet.
  • Bei der Organisation und der Planung des Vertretungsunterrichts kommt Ihnen und Ihren Kollegien eine besondere Verantwortung zu. Wenn es Ihnen gelingt, vorübergehend mehr Unterrichtsstunden in Form vergüteter Mehrarbeit zu erteilen, kann deutlich mehr Vertretungsunterricht aus dem Programm „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ finanziert werden, als dies bei befristeten Einstellungen von außen der Fall wäre. Ich bin mir durchaus bewusst, dass dies eine der schwierigeren Lösungen ist, werbe aber trotzdem noch einmal ausdrücklich dafür…“

Wenn Sie die Bedingungen für den Einsatz innerhalb des Programms „Geld statt Stellen“ näher kennen lernen wollen, finden Sie auf meiner Webseite Vertretungsreserve und flexible Mittel für Vertretungsunterricht  dazu die erforderlichen Einzelheiten.

Rechtliche Grundlagen der Mehrarbeit:

  • LBG § 61 in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (AZVO § 3 – 5)
  • Verwaltungsvorschriften zu § 93 SchG (BASS 11-11 Nr. 1.1)
  • Aufgaben der Lehrerkonferenz, in § 68 SchG
  • Mehrarbeit von Tarifbeschäftigten (BASS 21-01 Nr.11)
  • Erlass zur Mehrarbeit (BASS 21-22 Nr. 21 + 22)
  • Erlass zur Teilzeitbeschäftigung (BASS 21-05 Nr. 10)
  • Die Allgemeine Dienstordnung  (ADO) (BASS 21-02 Nr. 4)
  • Richtlinien zum Schwerbehindertengesetz (BASS  21-06 Nr.1)
  • Erlass des MSWF  vom 20.6.2002 zum Vertretungsunterricht im Rahmen des Programms „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ (BASS 11-11 Nr. 2.2)
             Der Geld-Tipp:
Mehrarbeit wird auch bezahlt, wenn nach Abzug von Ausfallstunden weniger als 4 Stunden im Monat herauskommen.
Beispiel: Ein Lehrer hat im Monat vier Mehrarbeitsstunden geleistet. Zwei Stunden sind im gleichen Monat durch einen Betriebsausflug ausgefallen. Dann bekommt er die zwei verbleibenden Mehrarbeitsstunden dennoch bezahlt. (BASS 21-22 Nr. 21, 5.2). Weitere Beispiele weiter unten auf dieser Seite!

Vergütung der Mehrarbeit

Ganz wichtig sind Nachweis und Abrechnung der Mehrarbeit.
Zunächst einmal gilt die Mehrarbeitsverordnung für alle Vollzeitbeschäftigten – egal, ob sie Beamte oder Tarifbeschäftigte sind. Geld gibt es erst, wenn jemand mehr als 3 Stunden im Monat gemacht hat.
Wichtig:

  • Für Teilzeitbeschäftigte wird die Mehrarbeit bereits ab der ersten Stunde gezahlt. Diese Bezahlung erfolgt auch nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, sondern nach ihrem anteiligen Gehalt. Das bedeutet z.B., dass eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin A12 nicht 22,25 € wie ihre vollzeitbeschäftigte Kollegin erhält, sondern etwa 35 €. Dies gilt bis zur Erreichung ihrer vollen Stundenzahl.
  • Lehramtsanwärter und Studienreferendare bekommen jede einzelne Mehrarbeitsstunde bezahlt und dürfen laut Prüfungsordnung nicht mehr als 2 Stunden in der Woche ableisten. Wenn sie mehr machen, müssen sie damit einverstanden sein. Im Falle einer schlechten Prüfung dürfte es aber kritisch werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie aufgrund der Überstunden keine ausreichende Vorbereitungszeit für Ihre Prüfung hatten.

Für die Abrechnung muss jede Kollegin oder jeder Kollege eine Aufstellung machen, welche Stunden als Mehrarbeit anzurechnen sind. Schließlich müssen ja immer mindestens 4 im Monat auf der Abrechnung erscheinen, damit sie vergütet werden können. Dafür existieren vorgeschriebene Formulare, auf denen die SOLL- und IST-Stunden eines Monats gegenübergestellt werden. Die Schulleitung überprüft dann, ob bei der gegenseitigen Verrechnung 4 Überstunden zusammenkommen. Inzwischen ist es auch so, dass die Abrechnungsbögen vielfach nur noch online an das LBV geschickt werden und die einzelne Kollegin oder der einzelne Kollege gar keinen Einfluss mehr darauf hat.
Probleme gibt es auch dann, wenn die Schule auf andere Unterrichtseinheiten als 45 Minuten umgestellt hat, denn dann müssen die erteilten Mehrarbeitsstunden umgerechnet werden. Deshalb hat das LBV  neue Vordrucke herausgegeben, auf denen ab 1.10.2015 die Anzahl der Minuten je Unterrichtsstunde angegeben werden muss.

Differenzen gibt es oft, welche Stunden anrechenbar sind und welche nicht. Dazu gibt es in dem Mehrarbeitserlass (BASS 21-22 Nr. 21) eine entsprechende Aufstellung. Anrechenbar sind grundsätzlich alle Unterrichtsstunden und alle von der Schulleitung schriftlich angeordneten adäquaten Unterrichtsleistungen (z.B. Aufsicht bei Klausuren, Nachhilfe, Betreuung, Unterrichtsgänge, Klassenfahrten o.ä.).

Die Mehrarbeitsvergütung beträgt zur Zeit je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern
in den Besoldungsgruppen

seit

1.3.2010

seit

1.4.2011

seit

1.1.2012

seit

1.1.2013

seit

1.1.2014

seit

1.6.2015

seit

1.4.2017

ab

1.1.2018

des gehobenen Dienstes aller Schulformen, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Regelungen fallen 16,12 € 16,36 € 16,67 € 17,11 € 17,61 € 17,94 € 18,69 € 19,13 €
des gehobenen Dienstes aller Schulformen, deren Eingangsamt mindestens der BesGr A12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 19,97 € 20,27 € 20,66 € 21,21 € 21,84 € 22,25 € 23,17 € 23,71 €
des gehobenen Dienstes aller Schulformen, deren Eingangsämter der BesGr A13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 23,71 € 24,07 € 24,53 € 25,18 € 25,92 € 26,41 € 27,50 € 28,15 €
des höheren Dienstes an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie des höheren Dienstes an Fachschulen 27,71 € 28,13 € 28,66 € 29,42 € 30,29 € 30,87 € 32,15 € 32,91 €

Die aufgeführten Stundensätze  sind auch die Grundlage für den nebenamtlichen Unterricht von Referendaren. Bei den Mehrarbeitssätzen ist immer die Besoldungsgruppe für das Eingangsamt entscheidend, nicht die Besoldungsgruppe, in der sich die Lehrerin oder der Lehrer befindet.

Abgesehen von der Höhe der Vergütung (eine Putzfrau bekommt heute durchweg 10-12 € pro Stunde netto!) ist aus der Tabelle die große Ungerechtigkeit bei der Mehrarbeitsvergütung ersichtlich. Gerade in Gesamtschulen, in denen Lehrkräfte aus verschiedenen Schulformen mit unterschiedlicher Lehrbefähigung arbeiten, wird das immer wieder deutlich. Nachfolgend möchte ich Ihnen ein Beispiel vorstellen, wobei die Bezahlung auf das Jahr 2018 transferiert wurde.

Ein typisches Beispiel:
Der Schulleiter einer Gesamtschule spricht eine zufällig im Lehrerzimmer sitzende Ökotrophologinan, sie möge doch in der Klasse 9b eine Vertretungsstunde geben, weil die Fachlehrerin plötzlich durch einen Schwächeanfall ausgefallen sei. Sie antwortet, das sei zwar sehr überraschend und unangenehm für sie, aber sie erkennt die Situation und erklärt sich zur Hilfe bereit. Sie habe zwar wenig Ahnung vom Französischunterricht, sei aber in den Ferien wieder in der Provence gewesen und habe einige interessante Gesichtspunkte der Pastetenherstellung kennengelernt. Davon wolle sie den Schülern berichten. Sie geht also in die unbekannte Klasse, motiviert die Schülerinnen und Schüler für ihr Thema und erhält 19,13 € für diese Arbeit.

Spricht er in der gleichen Situation einen im Lehrerzimmer sitzenden und Hefte korrigierenden Studienrat an, der die Fächer Kunst und Mathematik erteilt, so antwortet dieser, das sei höchst unangenehm für ihn, weil er noch 8 Hefte nachzusehen habe und die Arbeit in der 5. Stunde zurückgeben wolle. Aber ersehe die Notwendigkeit ein und könne ja auch die Klasse still beschäftigen. Der Schulleiter akzeptiert das, der Lehrer lässt die Schüler „Schiffe versenken“ spielen, korrigiert seine restlichen Hefte und erhält 32,91 € für diese Tätigkeit.

Vergleichen Sie bitte selbst die Arbeitsleistung und die entsprechende Vergütung!
Man kann auch ganz anders rechnen: Ein Lehrer mit dem Lehramt für den höheren Dienst bekommt für eine Vertretungsstunde in der Klasse 9b einer Hauptschule, einer Realschule, einer Sekundarschule oder eines Gymnasiums eine völlig andere Vergütung, obwohl der Arbeitsaufwand und der Stress total anders gelagert sein können. Gerecht?
Kein Wunder, dass die Verbände und Gewerkschaften für gleiche Besoldung kämpfen.

Verrechnung von Mehrarbeit mit Ausfallstunden

Im Schulalltag ist es oft so, dass irgendwann im abgelaufenen Monat Stunden ausgefallen sind und an anderer Stelle zusätzliche Vertretungsstunden erteilt werden mussten. Daraus entstehen oft Unsicherheiten, welche Ausfallstunden gegengerechnet werden dürfen und welche nicht.

Ein typisches Beispiel:
Wegen Schweinegrippe, Vogelgrippe oder einer sonstigen Epidemie fällt der Unterricht der Klasse 9b am Dienstag aus, weil der Schulleiter die Klasse nach Hause geschickt hat. Da die Schüler nicht da sind, fällt für alle Kolleginnen und Kollegen, die in der Klasse Unterricht hätten, der Unterricht aus. Diese haben jetzt alle eine Ausfallstunde, die mit ihren Mehrarbeitsstunden in diesem Monat verrechnet werden kann. Das ist auch der Fall, wenn Zeugnisse ausgegeben werden und vorzeitig schulfrei ist, wenn Hitzefrei gegeben wird, wenn eine Klasse nicht da ist wegen eines Wandertages oder eines Praktikums. Das gilt natürlich auch, wenn Abschlussklassen vorzeitig entlassen werden.
Achtung: Das gilt aber nur für Vollzeitkräfte! Wenn beispielsweise eine Teilzeitkraft an diesem Dienstag in der 3. Stunde Mathematik in der 9b hätte, kann der Schulleiter sie streng genommen nur in dieser 3. Stunde einsetzen, ohne dass es sich dabei um Mehrarbeit handelt. Wird sie nicht eingesetzt, so entfällt die Verrechnungsmöglichkeit. Ordnet der Schulleiter zum Beispiel dafür eine Vertretungsstunde am Donnerstag in der 5. Stunde der nächsten Woche an, so müsste diese wieder voll bezahlt werden, weil es keine Verrechnungsmöglichkeit gibt. Die gibt es für Teilzeitkräfte nämlich grundsätzlich nicht –  auch nicht bei Hitzefrei, bei vorzeitigem Schulfrei der Abiturklassen oder beim Praktikum der Schüler. Verständlich ist das schon, weil Teilzeitkräfte ja einen verlässlichen Stundenplan brauchen, da sie in der freien Zeit Kinder versorgen müssen, Angehörige pflegen oder andere Verpflichtungen erfüllen müssen, aufgrund derer sie die Teilzeit schließlich  beantragt haben. Nach dem Mehrarbeitserlass werden erst die Stunden abgerechnet, wenn die Vollzeitstundenzahl erreicht wird.
An vielen Schulen ist das strittig, weil die Schulleitungen die entsprechenden Erlasse nicht kennen oder nicht anwenden oder auch, weil die einzelnen Bezirksregierungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes unterschiedlich interpretieren.
Manche Schulleitungen nehmen die Wochenarbeitszeit einer Lehrkraft als Grundlage der Berechnung (wie es der Philologenverband auf seiner Webseite empfiehlt), dann wäre nämlich die Verrechnung mit einer anderen Stunde innerhalb der Woche möglich, weil die Pflichtstundenzahl der Woche noch nicht erreicht wurde.

Auch der Personalrat für Gesamtschulen hat sich dieser Auffassung angeschlossen, nachdem er das LBV konsultiert und die Bezirksregierung Düsseldorf dies bestätigt hatte. In seinem Info-Blatt vom Dezember 2011  teilt er Folgendes mit:

Gestützt auf die Auskunft des LBV, dass sich bei einer Wochenarbeitszeit (Vollzeit) von 25,5 Wochenstunden eine Monatsarbeitszeit von 110,874 Stunden (mal 4,348) ergibt und der Abrechnungszeitraum der Monat ist, geht der PR davon aus, dass ein Kollege, der auf 23,5 Wochenstunden reduziert hat, eine Monatsarbeitszeit von 102,178  Stunden (23,5  x 4,348) hat.
Demnach müssten ihm mindestens 8 Stunden anteilig vergütet werden, vorausgesetzt, dass er in keiner Woche mehr als 2 Mehrarbeitsstunden geleistet hat.
Hat er hingegen in einer Woche 3 Mehrarbeitsstunden geleistet, werden ihm in dieser Woche 2 Stunden bis zur Vollzeit anteilig vergütet und die 3. Mehrarbeitsstunde bekäme er nach MVerGV angerechnet. Sollte er noch weitere Mehrarbeitsstunden über die Vollzeit in einem Monat ableisten und er insgesamt 4 MA-Stunden erreichen, würden diese wie bei einem Vollzeitbeschäftigten nach MVergV bezahlt.
Macht er hingegen 3 Wochen lang 3 Mehrarbeitsstunden und in der 4. Woche 2, bekäme er 8 Stunden anteilig vergütet (2 Stunden [bis zur Vollzeit] mal 4 Wochen) und die verbleibenden 3 Mehrarbeitsstunden würden nicht vergütet, da die nach MVerGV notwendige Zahl von 4 Stunden in dem Monat nicht erreicht worden ist.
Ein Kollege, der seine wöchentliche Arbeitszeit auf 19 Stunden reduziert hat und einen Monat lang pro Woche 3 Mehrarbeitsstunden ableistet, bekäme diese alle anteilig bezahlt, da er mit dann abgeleisteten 22 keinesfalls die 25,5 Wochenstunden einer Vollzeitkraft erreicht.

Die Bezirksregierung Düsseldorf schrieb nun an den Personalrat:
[…]
„Grundsätzlich gilt: Anteilige Besoldung bzw. anteiliges Entgelt an Stelle der Mehrarbeitsvergütung wird für die Stunden gewährt, welche die individuelle Arbeitszeit bis zum Erreichen der Stundenzahl einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft übersteigen. Darüber hinausgehende vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden werden – wie bei Vollzeitbeschäftigten – nach den o. g. Vorschriften behandelt (Vergütung erst bei vier Mehrarbeitsstunden). […]
Deshalb muss bei Teilzeitkräften nach der Intention der Rechtsprechung jede einzelne Kalenderwoche für sich betrachtet werden. Überschreitet die Ist-Stundenzahl die individuell festgelegte Soll-Stundenzahl, sind die Stunden dieser Woche zusammen mit weiteren Stunden der anderen Wochen des Kalendermonats zu vergüten….
Somit ist Ihren Berechnungsbeispielen – unter Berücksichtigung der genannten Abweichungen  – im Prinzip zuzustimmen.“ […]
Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten in Schulen, wo diese Vorgehensweise noch keine Umsetzung gefunden hat, auf diese Regelung hinweisen.
Die Bezirksregierung verfährt ähnlich: Die anteilige Bezahlung erfolgt bis zur vollen Stelle, wenn die individuelle Anzahl der Unterrichtsstunden im Zeitraum von einer Woche überschritten wurde. Eine Verrechnung mit Ausfallstunden anderer Wochen sind nicht erlaubt. Erst ab der Mehrarbeit über die volle Stelle hinaus erfolgt die Abrechnung nach dem Mehrarbeitserlass. So etwas können Bezirksregierungen als Arbeitgeber durchaus verfügen. Das finden Sie dann auch im Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zur Mehrarbeit im Schuldienst vom 14.12. 2017.

Meiner Ansicht ist das allerdings auch nicht konform, denn die Mehrarbeitsstunden müssen ja monatlich abgerechnet werden. Warum sollen die Stunden plötzlich wöchentlich abgerechnet werden?
Andere unterscheiden nicht zwischen Ad hoc-Mehrarbeit und gelegentlicher Mehrarbeit. Wenn  man nämlich eine Ausfallstunde am Dienstag in der 3. Stunde mit einer Vertretungsstunde am Donnerstag in der 5, Stunde der nächsten Woche verrechnen will, so ist das ja keine Ad hoc-Mehrarbeit mehr, denn der Vertretungsbedarf ist ja bereits jetzt bekannt. Daher greifen manche Schulleitungen zu dem Instrument der „Unterrichtsverlegung“, indem sie sagen, der Unterricht von Dienstag in der 3. Stunde wird auf die nächste Woche Donnerstag in der 5. Stunde verlegt.
Das ist vielleicht in Ordnung für Vollzeitkräfte, aber nicht für Teilzeitkräfte, denn diese haben ja ihre Stundenzahl reduziert, um für andere Aufgaben in der Familie oder sonst etwas frei zu sein. Deren Stundenvolumen ist begrenzt und kann nicht ohne weiteres überschritten werden. Daher kann man auch nicht einfach den festgelegten Stundenplan einer Teilzeitkraft „verlegen“. Eine Teilzeitkraft, die donnerstags nach der 4. Stunde frei hat oder mittwochs erst zur dritten Stunde antritt, kann ja durchaus mit ihrer Kinderfrau diese festgelegten Zeiten zur Betreuung des Kleinkindes festgelegt haben. Eine Vertretungsstunde in diesen Zeiten wirft für sie zusätzliche organisatorische – und unter Umständen auch finanzielle – Probleme auf.

Leider haben sich die Lehrerverbände auch der Meinung der Bezirksregierung angeschlossen, die sich auf das Schreiben  des damaligen Staatssekretärs im MSW, Winands bezieht, das mit Erlasscharakter am 18.2. 2009 an die Schulen geschickt wurde. Dieser Erlass lässt sich unterschiedlich interpretieren, gibt aber keinesfalls an, dass die Wochenarbeitszeit einer Teilzeitkraft für die Vergütung von Mehrarbeit herangezogen werden soll. Wenn Sie Interesse haben, schicken ich Ihnen dieses Schreiben (winands.pdf) zu. Dann können Sie sich selbst eine Meinung bilden.
Wie auch immer – man wird sich mit der zugehörigen Bezirksregierung und dem LBV arrangieren müssen.

An vielen Schulen gibt es aber stillschweigende Übereinkünfte zwischen der Schulleitung und dem Kollegium über derartige Unterrichtsverlegungen. Das ist ja auch in Ordnung, denn ohne gegenseitiges Verständnis und ein entsprechendes Agreement würde oft der Unterricht zusammenbrechen. Aber es darf eben nicht dazu führen, dass Lehrerinnen und Lehrer ausgebeutet werden. Schließlich sind es auch ganz normale Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft dem Land als Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Sie sind ja bereit, zusätzliche Überstunden zu leisten, aber dann sollte das auch entsprechend honoriert werden. Jeder andere Arbeitgeber würde das auch so machen.

Verrechnung von ausfallenden Stunden im Voraus

Ein Wort noch zur Verrechnung von ausfallenden Stunden im Voraus: Man weiß natürlich, dass irgendwann im Laufe des Schuljahres Stunden ausfallen (z.B. durch Studienfahrten, Praktika, vorzeitige Entlassung des Abiturjahrgangs u.a.). Einige Schulen rechnen solche Fälle bereits zu Beginn des Schuljahres in die Plus-Minus-Bilanz der Lehrkräfte ein und brummen ihnen schon Vertretungsstunden auf, weil sie ja wissen, dass am Ende des Schuljahres Stunden ausfallen. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wie auch ein Arbeitsgericht in Siegburg bestätigt hat (AG Siegburg Az1CA/1474/11). Auch die Rechtsprechung des OVG NRW vom 16.10.2008 (Az. 6A 1434/07) und des LAG Hamm vom 13.10.2011 (Az 11 Sa 556/11) spricht diesem Verfahren die rechtliche Zulässigkeit ab.
Dazu gibt es im Übrigen auch einen eindeutigen Erlass des Ministeriums vom 6.11.2012, der das untersagt.  Lesen Sie sich diesen Erlass genau durch. Ich stelle Ihnen die GEW-Information mit dem anhängenden Erlass im Downloadbereich unter dem NamenMA-Verrechnung.pdf zur Verfügung.
Höchst interessant in diesem Erlass ist nämlich der Rückgriff auf den Beschluss des OVG NRW vom 16.10.2008, der die Auffassung vertritt, dass Ausfallstunden sowieso nur dann gegengerechnet werden dürfen, wenn Mehrarbeit geleistet wurde. Wenn Lehrerinnen oder Lehrer überhaupt keine Mehrarbeit gemacht haben, fallen sie sogar unter den Tisch. Lesen Sie sich dieses Urteil einmal genau durch. Ich habe es auf meiner Downloadseite unter dem Namen MehrarbeitOVG.pdf abgespeichert.
Für Tarifbeschäftigte gibt es ein interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014, bei dem eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin an einem Berufskolleg ihre Mehrarbeit abgerechnet haben wollte, während die Schulleitung die Stunden bereits im Voraus mit ausfallenden Praktika verrechnen wollte. Das Urteil habe ich unter den weiteren Hinweisen am Ende dieser Seite gespeichert.

Abrechnung der Mehrarbeit

Allerdings vermute ich, dass die vorgenannten  Regelungen nicht mehr lange Bestand haben werden, denn das Ministerium kann eigentlich diese unterschiedlichen Interpretationen auf Dauer nicht zulassen. Die neue Allgemeine Dienstordnung (ADO) von 2012 trifft allerdings darüber keine Aussage.

Vielfach wird auch irrtümlicherweise die Mehrarbeit nicht richtig abgerechnet.
Ein typisches Beispiel:
Eine Kollegin erteilt in den ersten zwei Wochen eines Monats jeweils wöchentlich eine Vertretungsstunde und in der dritten Woche macht sie zwei weitere Überstunden. In der vierten Woche macht sie keine Vertretung, aber durch Hitzefrei am Donnerstag fallen zwei Stunden aus und am Freitag nochmals eine Stunde, weil die 9b auf einem Unterrichtsgang ist. In der Abrechnung sieht das dann so aus, dass 4 Stunden Mehrarbeit angefallen sind und bezahlt werden. Davon werden 3 Stunden als Ausfallstunden abgezogen. Damit bleibt eine Stunde übrig, die aber bezahlt wird. Das vergessen viele Kolleginnen oder Kollegen oder wissen es nicht.

Wichtig: Das ist jeweils auf den Mehrarbeits-Abrechnungsbögen entsprechend zu kennzeichnen. Wenn also eine Abrechnung abgegeben wird, die unterhalb der „Bagatellgrenze“ (3 Unterrichtsstunden) liegt, muss man auf dem Bogen zusätzlich das Merkmal „V“ eintragen. Wenn man Teilzeitkraft ist und rechnet Mehrarbeitsstunden ab, die eine anteilige Besoldung erfordern, so muss man das Merkmal „A“ eintragen. Kommt beides vor, müssen zwei gesonderte Zeilen mit unterschiedlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Auf dem neuen Abrechnungsformular des LBV von 2010 ist für die Teilzeitkräfte im Tarifbereich noch eine zusätzliche Tabelle auf dem Formular enthalten.  Laden Sie sich dazu das amtliche Abrechnungsformular für Mehrarbeit des LBV und die Ausfüllanleitung herunter, den die Bezirksregierung Düsseldorf im Downloadbereich für Sie bereit hält. Erschrecken Sie nicht über den Bürokratismus und verzichten Sie nicht auf den Erstattungsantrag, weil es Ihnen zu viel Arbeit macht. Verschenken Sie kein Geld – es waren Ihre Nerven und Ihre Arbeitskraft, die Sie in die Mehrarbeitsstunde gesteckt haben!

Arbeitszeit, Vertretungsunterricht und Mehrarbeit

Arbeitszeit und Pflichtstundenzahl

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes. Diese wird auf eine bestimmte Anzahl von verpflichtenden Unterrichtsstunden umgerechnet, die jede Lehrkraft in ihrer Schulform zu erteilen hat. Da zu jeder Unterrichtsstunde auf Vor- und Nachbereitung gehören, rechnet man bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mit den 40 oder 41 Stunden des öffentlichen Dienstes, sondern mit einer entsprechenden Zahl von Unterrichtsstunden. Die Zahl der Pflichtstunden wird jedes Jahr durch die AVO neu festgelegt oder bestätigt. Die AVO ist die Ausführungsverordnung zu § 93 (2) SchG (BASS 11-11 Nr.1). In der AVO 2015, die am 19.5. 2015 veröffentlicht wurde und für das Schuljahr 2015/16 gilt, steht z.B., dass die letzte AVO vom 24.3.2014 in den Grundzügen beibehalten, wird, dass aber wesentliche Punkte geändert wurden. So etwa die Klassengröße an Grundschulen und die Leitungszeit für Schulleitungen. Deshalb ist es unerlässlich, dass Sie die AVO kennen, die jährlich etwa im Mai für das nächste Schuljahr veröffentlicht wird. In § 2 AVO werden die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer definiert. Sie betragen in der Grundschule, Hauptschule und Realschule 28 Std., in der Sekundarschule, der Gesamtschule, dem Gymnasium und dem Berufskolleg 25,5 Stunden, in der Förderschule und der Schule für Kranke 27,5 Std., in der Abendrealschule 25 Std., im Abendgymnasium und Studienkolleg 22 Stunden. Diese Pflichtstunden können aufgrund des Alters, der Schwerbehinderung, der Teilzeitbeschäftigung oder aufgrund von Ermäßigungsstunden wegen besonderer Aufgaben reduziert werden.
Diese Pflichtstunden werden in der allgemeinen Unterrichtszeit abgeleistet. Diese ist nach § 13 ADO definiert als „die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.“ Wenn  Ihre Schule also Ganztagsschule ist, entspricht diese Zeit dem Stundenplan, in dem die meisten Schüler in der Schule sind. Das könnte also z.B. der Zeitraum von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sein. In diesem Bereich könnten Sie von der Schulleitung verpflichtet werden, bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren Vertretungsstunden zu erteilen, andere Aufgaben zu übernehmen oder anwesend zu sein.

Erhöhung oder Verringerung der Pflichtstundenzahl

Wenn der Stundenplan für das nächste Schuljahr vorbereitet wird, macht man in der Schule immer eine Unterrichtsverteilung. Das bedeutet, dass jede Lehrkraft entsprechend ihrer Pflichtstundenzahl und ihrer Fächer optimal eingesetzt wird. Das passt allerdings nicht immer, weil vielleicht ein Lehrermangel für bestimmte Fächer herrscht, Lehrkräfte wegen Mutterschutz oder Krankheit für längere Zeit ausfallen. Für derartige Fälle kann die Schulleitung die wöchentliche Stundenzahl eines Lehrers oder einer Lehrerin um bis zu sechs Stunden erhöhen. Wenn es mehr als zwei Stunden pro Woche sind und das länger als zwei Wochen der Fall sein soll, muss die Kollegin oder der Kollege allerdings damit einverstanden sein. Das ist keine Mehrarbeit!
Genauso kann es aber auch vorkommen, dass eine Lehrkraft mit ihren Fächern nicht eingesetzt werden kann, weil nicht genügend Schüler das Fach gewählt haben oder ein Kurs nicht zustande gekommen ist. Dann kann plötzlich die Lehrkraft nicht mit ihrer vollen Stundenzahl eingesetzt werden und die Schulleitung kann ihre Pflichtstundenzahl um bis zu sechs Stunden senken, wobei sie  ebenfalls wie im vorigen Beispiel damit einverstanden sein muss.
In beiden Fällen muss die unterschiedliche Pflichtstundenzahl innerhalb des Schuljahres ausgeglichen werden – ausnahmsweise im nächsten Schuljahr. Ein weiteres Hinausschieben ist unzulässig.

Vertretungsunterricht

Wenn also jemand im Sinne des vorigen Abschnitts beauftragt wird, für zwei Wochen oder länger einen Wahlpflichtkurs oder einen Englischkurs vertretungsweise mit zwei, drei oder vier Stunden wöchentlich zu übernehmen, weil die Kollegin erkrankt ist, so handelt es sich um einen Vertretungsunterricht, aber nicht um Mehrarbeit! Das wird auch ausdrücklich in den Verwaltungsvorschriften (BASS 11-11 Nr.1, 2.4 zu § 2 Abs. 4) betont: „2.4.1 Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit.“
Es ist ganz wichtig, dass man Mehrarbeit von Vertretungsunterricht unterscheidet.
Beide Begriffe werden häufig in einen Topf geworfen, weil sie im Alltag dasselbe bedeuten, beinhalten aber einen wichtigen, feinen Unterschied, der sogar deutlich in der Allgemeinen Dienstordnung NRW ( §§ 12 und 13 ADO ) zum Ausdruck gebracht wird. Beim Vertretungsunterricht handelt es sich nämlich um eine zeitlich begrenzte Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl mit Freizeitausgleich.

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Im Gegensatz zu der oben beschriebenen Mehrarbeit ist in der ADO davon die Rede, dass Vertretungsunterricht in der Schule auch so organisiert werden kann, dass die normale Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft für einen bestimmten Zeitraum erhöht wird. Die zuviel erteilten Unterrichtsstunden werden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr ausgeglichen (§13 ADO). Das bedeutet nämlich dann Ausgleich durch Freizeit – und nicht durch Bezahlung. Dasselbe ist auch in der jährlichen Ausführungsverordnung zu § 93 Abs.2 SchG (§ 2 Abs.4 und in den Verwaltungsvorschriften dazu unter 2.4) zu lesen (BASS 11-11, Nr. 1):
„(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Unterrichtsstunden über – oder unterschritten werden.  Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die  zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.“
Der vorliegende Passus ist im Übrigen identisch mit dem § 13 (2) der Allgemeinen Dienstordnung (ADO).
Diese Maßnahme dient der Flexibilisierung von Unterrichtseinsätzen. Damit hat die Schule z.B. die Möglichkeit, die individuelle Pflichtstundenzahl der einzelnen Kolleginnen und Kollegen zu unterschreiten oder zu überschreiten.
Ein typisches Beispiel:
Eine Kollegin ruft an und erklärt dem Schulleiter, dass Sie die nächsten drei Wochen voraussichtlich ausfällt. Damit sind ihre Mathematik- und Erdkundestundestunden zu vertreten. Während das mit Erdkunde stundenplanmäßig relativ einfach geht, sieht es bei der Mathematik in den Klassen 8 und 10 nicht so gut aus, zumal die zentralen Prüfungen bevorstehen. Der Schulleiter fragt also eine Kollegin, die Physik und Chemie unterrichtet, ob sie nicht  wenigstens zwei Stunden davon in der Klasse 8 übernehmen könnte, da sie Dienstag in der dritten und Donnerstag in der vierten jeweils eine Freistunde hat. Er erhöht also für die nächsten zwei Wochen ihr Unterrichtsdeputat von 25,5 auf 27,5 Pflichtstunden. Das ist dann keine Mehrarbeit, sondern wird anschließend als Freizeit wieder ausgeglichen. Das kann auch der Fall bei einem anderen Kollegen sein, der nur eine Stunde davon in der Woche übernehmen kann, weil er nur eine Springstunde hat, die dort gerade passt.
Auch wenn jemand nicht mit der vollen Pflichtstundenzahl eingesetzt ist, könnte er z.B. zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Weiterhin ist es durchaus denkbar und legitim, mit solchen Lehrkräften Präsenzzeiten zu vereinbaren.
Andererseits könnten auch Vertretungsstunden mit diesem Verfahren durch Freizeit ausgeglichen werden. Derartige Stunden könnten summarisch erfasst werden und führen dann dazu, dass die betreffende Kollegin oder der betreffende Kollege im nächsten Schuljahr eine oder zwei Stunden weniger im Stundenplan hat. So würde die Mehrbelastung korrekt ausgeglichen und eine Ausbeutung verhindert. Diese geschieht nämlich sehr oft dadurch, dass Kolleginnen und Kollegen zu Mehrarbeit verpflichtet werden, wobei die Schulleitungen peinlich genau darauf achten, dass kein vier Stunden im Monat zusammenkommen, sodass nicht abgerechnet zu werden braucht.Wichtig ist jedoch immer, dass die Einsätze im Rahmen des Zumutbaren erfolgen und die dienstlichen Belastungen im Einzelfall berücksichtigt werden. Beide Formulierungen sind wichtig, denn die Zumutbarkeit ist ein unscharfer juristischer Begriff, der die Schulleitung in die Verantwortung setzt, die Zumutbarkeit in jedem Einzelfall zu überprüfen. Damit kann eine Schulleitung z.B. auch nicht pauschal von allen eine Präsenzpflicht verlangen.
Es gibt im Übrigen ein Infoblatt zur Mehrarbeit vom 21.12. 2017 von der Bezirksregierung Düsseldorf. Darin steht übrigens, dass die Schulleitung von jeder Anordnung gelegentlicher Mehrarbeit der Schulaufsichtsbehörde eine Durchschrift zu übersenden hat. Davon wird nämlich kaum Gebrauch gemacht.

Mehrarbeit von Teilzeitkräften und Schwerbehinderten

In diesem Zusammenhang müssen Vertretungsstunden von Teilzeitkräften und Schwerbehinderten gesondert betrachtet werden:
Teilzeitkräfte müssen besonders aufpassen: Zunächst einmal sind sie besonders dadurch benachteiligt, dass die Schulleitung häufiger zum Zwecke der Vertretung auf sie zugreifen kann, da sie einfach mehr Springstunden haben als Vollzeitkräfte und damit besser verfügbar sind. Aber eigentlich sollten Teilzeitkräfte überhaupt nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. Schließlich haben sie ja ihre Arbeitszeit nicht ohne Grund reduziert und bekommen auch deutlich weniger Geld. Wer seine Arbeitszeit aus Familiengründen (gem. § 67 LBG) reduziert hat, der sollte auch nicht übermäßig an seinem Arbeitsplatz eingesetzt sein. Das würde dem familienpolitischen Ansatz völlig widersprechen.

Leider ist es häufig immer noch so, dass Teilzeitbeschäftigte nicht nur entgegen bestehenden Erlassen (BASS 21-02 Nr. 4) überproportional viele Springstunden erhalten, sondern auch noch innerhalb dieser häufig zu Vertretungsunterricht herangezogen werden. Dies ist eindeutig erlass- und gesetzwidrig! Selbst die ADO (§13) erlegt dem Schulleiter auf, die besonderen… persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen (BASS 21-02 Nr. 4). Teilzeitkräfte müssen sich hier stärker durchsetzen und die Schulleitung auf ihre Fürsorgepflicht aufmerksam machen.
Besonders strenge Maßstäbe sind bei der Mehrarbeit für Schwerbehinderte anzulegen. Zunächst einmal werden Schwerbehinderte auf ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit freigestellt. Aus der Ablehnung von Mehrarbeit darf ihnen kein Nachteil entstehen. Sie sind für Vertretungsstunden nur in „angemessenen Grenzen heranzuziehen und zur Frage ihrer Belastbarkeit vorher zu hören (BASS 21-06 Nr.1). Die Anordnung von Mehrarbeit ist nicht gegen ihren Willen zulässig. Bei Schwerbehinderten mit zusätzlicher Erhöhung der Pflichtstundenermäßigung ist von der „Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ganz abzusehen (BASS, 21-06, Nr. 1)

Für die Phase der Wiedereingliederung brauchen Lehrerinnen und Lehrer weder Ad-hoc-Vertretung  noch Mehrarbeit leisten, weil sie ja noch krank sind. Die festgelegte Stundenzahl ist gleichzeitig die Grenze der Belastbarkeit. Für Kolleginnen und Kollegen, die sich im Zustand der Teildienstfähigkeit befinden, gilt das auch. Sehen Sie sich dazu die Sonderseite Wiedereingliederung an!

Der Geld-Tipp:

Volles Geld für Überstunden

Ein weiterer Sieg für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen und Lehrer: Auch nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes müssen Überstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen voll bezahlt werden. Damit gab das Gericht der Klage einer verbeamteten Teilzeitlehrerin auf Zahlung einer höheren Vergütung für angeordnete zusätzliche Unterrichtsstunden statt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. (VG 7 A 192.01) Der europäische Gerichtshof hat der Lehrerin Recht gegeben und das auch noch einmal in seiner Presseerklärung vom 6.12.2007 deutlich zum Ausdruck gebracht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.3.2008 (Az. 2C 128.07) entschieden, dass den teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ein Anspruch auf anteilige Besoldung für die geleistete Mehrarbeit zusteht. Die bisher gezahlte Mehrarbeitsvergütung mit einem geringeren Stundensatz würde gegen das Europarecht verstoßen und außerdem würde ein zeitanteiliger Besoldungsanspruch nicht erst ab der 4. Mehrarbeitsstunde im Monat entstehen, sondern bereits ab der ersten.
Der Europäische Gerichtshof  hatte außerdem festgestellt, dass die nordrheinwestfälische Mehrarbeitsregelung das Gemeinschaftsrecht verletzt, weil für die Teilzeitkräfte im Gegensatz zu den Vollzeitkräften ein geringerer Stundensatz veranschlagt wird. Außerdem wird der Tatbestand der Diskriminierung von Frauen erfüllt, weil in NRW von 40000 Teilzeitkräften 37000 Frauen sind. (Az. C-300/06 vom 6.12.2007)Falls Ihnen also Ihre geleistete Mehrarbeit – bis zur vollen Stundenzahl – nur nach dem Vergütungssatz für Mehrarbeit erstattet wurde, sollten Sie bei der Bezirksregierung unter Hinweis auf das Urteil des EG einen Antrag auf volle Erstattung stellen. Außerdem sollten Sie den Antrag immer sofort nach der ersten Mehrarbeitsstunde stellen – und nicht erst nach der vierten!

Allerdings ist es so, dass das Schulministerium das Urteil lange nicht umsetzen wollte und alle Anträge von beamteten Teilzeitkräften einfach ignorierte. Erst durch einen Erlass des Finanzministeriums vom 19.12.2008 und Erlasse des Schulministeriums vom 5.1.2009 und 18.2.2009, die die Bezirksregierungen eindeutig anweisen, alles richtig von der ersten Stunde an zu bezahlen, hat sich das geändert.  Auch das LBV hat im Januar 2009 entsprechende  Durchführungshinweise veröffentlicht. „Richtig“ heißt, nicht nur den Stundensatz nach dem Mehrarbeitserlass, sondern die anteilige Unterrichtsstunde nach dem derzeitigen Gehalt, also inklusive Familienzuschlag und Stellenzulage zu bezahlen.


Aus diesem Grunde habe ich im Downloadbereich ein Formular  mit dem Namen mabantrag.doc für Sie bereitgestellt, das Sie als Antrag auf Auszahlung der zeitanteiligen Besoldung verwenden können. Bestehen Sie auf entsprechender Dienstbefreiung als Ausgleich für die Überstunden oder lassen Sie sich das Geld auszahlen. VBE und GEW haben auch entsprechende Anträge auf ihren Downloadseiten. Wahrscheinlich brauchen Sie diesen Antrag aber inzwischen nicht mehr, denn da das LBV jetzt Bescheid weiß, können Sie die normalen Abrechnungsformulare für Mehrarbeit verwenden. Diese sind seit 2013 mehrmals geändert worden. Die neuen Formulare für die Mehrarbeitsabrechnung finden sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Downloadbereich oder auch beim LBV. Wenn Sie nicht damit klar kommen, wird auch noch eine Ausfüllanleitung dazu angeboten.

Hier die wichtigsten Punkte, die Teilzeitkräfte für die Abrechnung der Mehrarbeit bedenken sollten:

  • Sie haben Anspruch auf volle Bezahlung der Überstunden, das heißt, die Stunden werden nicht nach dem Mehrarbeitserlass, der einen geringeren Stundensatz vorsieht, abgerechnet, sondern nach Ihrem tatsächlichen Gehalt. Das berechnet sich nach der Besoldungsstufe einschließlich Familienzuschlag und Stellenzulage. Dieser Stundensatz wird so lange bezahlt, bis Sie die volle Wochenstundenzahl erreicht haben. Überstunden, die darüber hinausgehen, werden dann nach dem Mehrarbeitssatz abgerechnet.
  • Sie haben Anspruch auf die Bezahlung von der ersten Stunde an und nicht erst ab der vierten Stunde wie bei Vollzeitkräften.
  • Sie haben Anspruch auf die Bezahlung und nicht vorrangig auf den Freizeitausgleich. Der Vorrang des Freizeitausgleichs bezieht sich nämlich auf den Mehrarbeitserlass, der aber nicht für Sie angewendet wird, solange Sie nicht die volle Wochenstundenstahl erreicht haben.
  • Sie haben Anspruch auf die Bezahlung aller erteilten Stunden. Es werden keine Ausfallstunden mit den geleisteten Überstunden verrechnet. (Bei einer Vollzeitkraft, die Mehrarbeit geleistet hat, werden z.B. nach dem Mehrarbeitserlass die Ausfallstunden bei Hitzefrei, Klassenfahrten oder Zeugnisausgabe gegengerechnet).
  • Sie haben Anspruch auf die Auszahlung aller Überstunden ab dem 1.3.2008, weil zu diesem Zeitpunkt die Berechnung des LBV maschinell umgestellt wurde. Das heißt, Sie können rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt auch die Zahlung für früher geleistete Stunden beantragen.

An dieser Stelle muss ich immer wieder darauf hinweisen, dass es ganz entscheidend ist, die Verfahren für den Fall einer Vertretungsstunde in der Lehrerkonferenz festzulegen.  Der Beschluss der Lehrerkonferenz ist für den Schulleiter verbindlich. Er muss diesen Beschluss ausführen  – ob er will oder nicht. Dazu ist er laut Schulgesetz verpflichtet, es sei denn, der Beschluss verstoße gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen die guten Sitten.  Fassen Sie also entsprechende Beschlüsse!
Allerdings sollte man als Lehrerrat oder als Kollegium die Schulleitung davon überzeugen, dass sie wie ein Arbeitnehmer denken muss. Oft glauben Schulleitungen, sie seien Arbeitgeber wie die Bezirksregierung und müssten eine andere Position einnehmen als das Kollegium. Das führt dazu, dass sie die Kolleginnen und Kollegen mit ihrer Arbeitskraft ausbeuten. Das ist nicht richtig. Sie sollten sich mit dem Kollegium solidarisieren und deren Standpunkt einnehmen. Schließlich sind sie auch nichts anderes als Arbeitnehmer. Sie sollten für das Kollegium denken und nicht gegen das Kollegium. Die andere Sichtweise wird nämlich dazu führen, dass Unterrichtsausfall und Vertretungsstunden anders gewichtet werden und wesentlich menschlichere Entscheidungen getroffen werden.
Das ist im Übrigen auch eine wichtige Aufgabe des Lehrerrates! Er wurde von von den Kolleginnen und Kolleginnen gewählt, um die Interessen des Kollegiums gegenüber dem Schulleiter durchzusetzen.

Beschlussfassung über ein Vertretungskonzept

Die Lehrerkonferenz wird nicht umhin können, ein Vertretungskonzept zu verabschieden, in dem festgelegt wird, wie bei ausfallenden Lehrern zu verfahren ist. Wenn organisatorische und inhaltliche Bedingungen rechtzeitig geklärt werden können, sind auch die Vertretungsstunden wesentlich einfacher durchzuführen und bedeuten nicht eine solche zusätzliche Belastung des Kollegiums. Ein solches Konzept muss Folgendes festlegen:

  • Die Art der Benachrichtigung der Schule bei Ausfall einer Kollegin oder eines Kollegen. Wann muss die Meldung spätestens erfolgen – an wen muss die Meldung schnellstens weitergeleitet werden?).
  • Die inhaltlichen Vorgaben einer Ausfallmeldung (Welche Klasse betroffen ist – welches Fach – welcher Stoff für die Klasse oder Gruppe vorgesehen war – was stattdessen der Vertretungslehrer machen könnte).
  • Die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Kolleginnen oder der Kollegen für Rückfragen (Präsenz oder schnelle Beschaffung von Ersatzkräften – Information bei Verlegung von Unterrichtsstunden).
  • Schriftliche Anordnung der Ad hoc – Vertretung oder der längerfristigen Vertretung.
  • Dokumentation der Lerninhalte und des Lernergebnisses der Vertretungsstunde.

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Neben diesen Grundvoraussetzungen müssen aber die personellen Bedingungen geklärt werden – und die sind entscheidend für den Umfang der Mehrarbeit und die Belastung des gesamten Kollegiums.

Die Lehrerkonferenzen legen laut Schulgesetz (§ 68 (3) 1 ) die Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Vertretungspläne fest. Die ADO bestätigt dies noch einmal deutlich im §13(5) und verpflichtet die Schulleitung diese Grundsätze zu beachten. Natürlich können die Grundsätze nicht so eng gefasst sein, dass die Sicherstellung des Unterrichts nicht gewährleistet werden kann oder die Schulleitung keinen Handlungsspielraum mehr hat. Aber die Lehrerkonferenz oder der Lehrerrat könnten von der Schulleitung eine schriftliche Begründung fordern, wenn sie davon abweicht. Und diese Begründung könnte man jedes Mal genau unter die Lupe nehmen.

Was könnte also die Konferenz beschließen?

  1. Eine maximale Springstundenzahl für jede Lehrkraft könnte zunächst einmal festgelegt werden, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte. Dabei könnte dafür gesorgt werden, dass die Belastungen mit Vertretungsstunden auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Denn schließlich erwischt es zuerst die, die eine Freistunde haben. Und wer mehr Freistunden hat, den erwischt es normalerweise öfter. Eine Maximalzahl von Springstunden wäre bindend und würde die Schulleitung in die Verpflichtung nehmen, bei der Erstellung des Stundenplans diese Vorgaben einzuhalten.
  2. Wichtig ist vor allem eine klare Vorgabe für Zeit und Umfang der Mehrarbeit. Es müsste gewährleistet sein, dass Kolleginnen und Kollegen nicht unvorbereitet in einen solchen Unterricht müssen. Das bedeutet, dass bei einem Unterrichtsbeginn von 8:00 Uhr der Vertretungsplan um 7:50 Uhr fertig sein müsste und an einem schwarzen Brett der Einsatz für die Vertretungskraft in Form von Klasse/Gruppe, Fach und Thema vorliegt. Wenn man nämlich als fachfremder Lehrer in eine Klasse geschickt wird und nicht weiß, was man machen soll, hat man es doppelt schwer. So könnte man die Schulleitung verpflichten, dies anzugeben. Das ist nicht einfach, weil sie die ausfallenden Kollegen fragen müsste, was denn zuletzt behandelt worden sei und was gemacht werden müsste. Aber bei etwas Eigendisziplin könnten alle Kolleginnen und Kollegen mit ihrer Krankmeldung oder Ausfallmeldung Bescheid sagen, was sie eigentlich in der betreffenden Lerngruppe vorgehabt hätten, zumal sie dazu lt. §12 ADO eigentlich verpflichtet sind. Dann wird es für den Rest des Kollegiums einfacher, mit dem Ausfall fertig zu werden. Das ist vor allem für die Qualität der Vertretungsstunde wichtig, denn es soll ja schließlich ein Lernzuwachs damit verbunden sein und nicht nur eine Betreuung der Lerngruppe.
  3. Es könnte ein Prioritätenkatalog festgelegt werden, wie bei Vertretungsunterricht zu verfahren ist. Ein Grundsatz könnte z.B. lauten: Freizeitausgleich geht vor bezahlter Mehrarbeit! Damit müsste die Schulleitung immer zunächst einmal überlegen, ob die Verlegung von Unterrichtsstunden (Vorziehen, Verlegen z.B. auf eine andere Stunde des folgenden Tages usw.) möglich ist. Ein anderer Grundsatz könnte sein, die letzte Unterrichtsstunde am Tag nicht mehr zu vertreten. Andere Grundsätze könnten sein, zuerst den Klassenlehrer mit der Vertretung zu betrauen, dann einen Fachlehrer, der in der Klasse unterrichtet und schließlich einen fremden Fachlehrer. Jemand, der weder Unterricht in der Klasse hat noch das Fach studiert hat, hat es mit der Vertretung sehr schwer und oft ist der Erfolg im Vergleich zum Nervenaufwand in Frage gestellt.
    Das Argument mit der Priorität des Freizeitausgleichs ist ja nicht von der Hand zu weisen, denn im Mehrarbeitserlass heißt es wörtlich: „Geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Da dieser im Schuldienst in der Regel aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet.“ (BASS 21-22 Nr. 21, 2.1). Das bedeutet, dass dem Freizeitanspruch trotz allem Vorrangigkeit eingeräumt wird.
  4. Man könnte bei anfallendem Vertretungsunterricht vielleicht auch die Denkweise dessen ändern, der den Vertretungsplan aufstellt. Vielleicht sollte man als erstes grundsätzlich erst einmal überlegen, ob für die betreffende Klasse eine Stundenplanänderung möglich ist, die Vertretungsunterricht überhaupt überflüssig macht. Als nächstes, ob man die Klasse mit einer Aufgabe betreuen kann, die ohne Lehrerhilfe zu erledigen ist. Dann, ob man der Klasse oder Gruppe eine Aufgabe stellen kann, für die lediglich eine stichprobenartige Kontrolle durch die Kollegin oder den Kollegen in der Nachbarklasse möglich ist.
    Unterricht muss nämlich nicht unbedingt durch die Anwesenheit eines Lehrers gesteuert werden; es ist durchaus möglich, Selbstlernprozesse für Schüler zu bestimmten Themen anzuregen.
    Ich glaube, man schöpft in der Schule nicht alle kreativen Möglichkeiten dazu aus. Dazu nur einige Denkanstöße: Warum können nicht Schüler aus der Oberstufe mal bei den unteren Klassen hineinschauen? Oder Schüler aus dem 10. Schuljahr bei denen im 5. Schuljahr? Bei SV-Veranstaltungen können auch 16jährige die Aufsicht übernehmen. Warum nicht auch bei der Erledigung von Arbeitsaufgaben? Warum können nicht Schulleitungsmitglieder Teile ihrer Verwaltungsarbeit am Pult der Klasse erledigen und die Schüler derweil eine gestellte Lernaufgabe erledigen? Die Schulleitungsmitglieder haben einen Disziplinarbonus und benötigen dafür nicht so viele Nerven wie ein fremder Fachlehrer.
  5. Es könnten für die Kolleginnen und Kollegen auch Präsenzzeiten eingerichtet werden, während derer sie für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen. Eine solche Präsenzzeitenregelung würde gewährleisten, dass man auf eine Vertretung gefasst ist und nicht unverhofft in irgendwelche Klassen geschickt wird. Für alle Kolleginnen und Kollegen bedeutet dies eine große Beruhigung, weil sie wissen, dass sie außerhalb dieser Zeit nicht zur Vertretung herangezogen werden. Auf diese Weise werden für sie „Schutzzeiten“ geschaffen, in denen sie in ihren Springstunden auch einmal etwas für sich erledigen können.
    Das größte Problem bei Lehrerausfall sind meist die ersten beiden Unterrichtsstunden, weil die Schüler ja schließlich da sind und versorgt werden müssen. Für die dritte und vierte Stunde ist die Vertretung schon eher zu regeln, weil dann mehr Kolleginnen und Kollegen anwesend sind und weil die Vertretung bis dahin auch besser organisiert werden kann.
    Solche Präsenzzeiten, die zur Vertretung verwendet werden, könnten auch mit Freizeitausgleich im nächsten Schulhalbjahr verrechnet werden, wenn man sie als dauerhafte Vertretungsstunden ansieht, die für einen bestimmten Zeitraum von der Schulleitung angeordnet worden sind.
  6. Es könnte ein Verfahren verabschiedet werden, wie man die Menge des täglichen Vertretungsbedarfs auf möglichst viele Schultern verteilt und damit die Belastung für den Einzelnen senkt. Man könnte aufgrund der individuellen Belastung und Pflichtstundenzahl einen Punktekatalog entwickeln, der für jeden Einzelnen ein bestimmtes Maß an Mehrarbeit zulässt. Das ist besonders auch für Teilzeitkräfte wichtig.
  7. Es könnte überlegt werden, ob man nicht generell die Summe der auftretenden Vertretungsstunden reduzieren könnte, indem man die Gründe für den Vertretungsaufwand analysiert und überlegt, wie sie vermieden werden könnten (z.B. alle Klassenfahrten in eine bestimmte Woche legen, Sonderurlaubsgründe untersuchen; Projektwochen, Praktika, Ausflüge, Sportfeste und Veranstaltungen besser bündeln).
  8. Die Lehrerkonferenz könnte durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund der vielen Vertretungsstunden im nächsten Schulhalbjahr so viel Freizeitausgleich anfällt, dass der Unterricht in einigen Fächern gekürzt werden muss. Für solche Fälle muss dann dieser Tagesordnungspunkt auf die nächste Schulkonferenz gesetzt werden, die einen solchen Beschluss fassen kann.
  9. Es könnte auch diskutiert werden, ob man ganz bestimmte Stunden (z.B. 5. und 6. Stunde in einer Ganztagsschule) unbedingt vertreten muss oder ob man dort nicht den Schülern eine zusätzliche Freizeit in Form einer verlängerten Mittagspause gönnt. Da zu dieser Zeit dann sowieso eine Aufsicht auf dem Hof oder im Gebäude vorhanden ist, braucht keine zusätzliche Vertretungsstunde erteilt zu werden.
  10. Wenn Vertretungsunterricht gar nicht vermieden werden kann, sollte man überlegen, wie die Belastung der Kolleginnen und Kollegen durch diese Mehrarbeit möglichst niedrig gehalten werden kann. Für die Ad hoc – Vertretung eignen sich auch fertige Arbeitsblätter, Folien und Lernkarteien, die in der Schule einsatzbereit vorliegen. Die Fachkonferenzen könnten zum Beispiel für jedes Fach Grundwissenkarten als Übungskarteien, Spiele oder Arbeitsblätter zusammenstellen. Diese könnten nach dem Lehrplan der Schule aufgebaut sein und Übungsaufgaben für jedes Schuljahr enthalten. Wenn diese Karten dann als Kopiervorlagen oder als einsatzfähige Sammlung vorliegen, wird dem fachfremd unterrichtenden Lehrer die Arbeit wesentlich erleichtert, die Lernleistung klar vorgegeben und der Lernerfolg ist höher. Wenn man diese Form der Grundwissenübung in der Schulkonferenz den Eltern plausibel vorstellt, werden sie zudem sehr zufrieden sein und dies unterstützen. Sie werden einsehen, dass die Schule sich bemüht, den Unterrichtsausfall zu vermeiden und verstehen, dass man nicht Lehrer durch dauernde Überstunden überfordern kann.
  11. Warum nicht einmal eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung für das Kollegium ansetzen, um solche Arbeitsblätter zusammenzustellen? Vorlagen mit Kopierberechtigung gibt es genug. Und üben kann man ebenfalls nie genug!
  12. Eine kreative Lösung könnte auch darin bestehen, dass man Eltern zur Aufsicht einsetzt. Wenn man z.B. die Arbeitsblätter aus dem Vorschlag 10 in der Schulkonferenz als festen Bestandteil des Schulprogramms zur Reduzierung von Unterrichtsausfall vorstellt und in der Schulpflegschaft nachfragt, ob nicht Eltern eine Gruppe Schüler bei der Erledigung solcher Arbeiten beaufsichtigen könnten, würden sich vielleicht einige melden. Diese könnten sogar aus dem Programm „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ bezahlt werden (BASS 11-11 Nr. 2.2).
  13. Es müsste auch festgelegt werden, wie „Ad hoc – Mehrarbeit“ definiert wird. Im eigentlichen Sinne ist diese Form nur für den nächsten Tag zu akzeptieren, weil für den übernächsten und weitere Tage ja schon eine Unterrichtsverlegung organisiert werden kann. Durch Vorziehen und Umlegen anderer Stunden braucht dann nicht unbedingt Mehrarbeit erteilt zu werden. Sollte es dennoch nötig sein, kann diese Mehrarbeit durchaus angeordnet und damit voll vergütet werden.
  14. In gleicher Weise gilt dies für die längerfristige Vertretung. Hier muss die Lehrerkonferenz auf die Möglichkeiten der Verwaltungsvorschriften 2.4.1 zu § 93 Abs.2 SchG hinweisen. in der BASS 11-11 Nr.1/Nr.1.1 heißt es :
    2.4.1 Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeitsrechtlich und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden vorübergehend  unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt. Ein weiteres Hinausschieben ist unzulässig.
    Das bedeutet, dass es bei geschickter Organisation auch ohne Mehrarbeit gehen kann. Der Verordnungstext räumt ja sogar ein, dass dies für kürzere Zeiträume und ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen kann.
  15. Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz von Referendaren und Lehramtsanwärtern. Das Ministerium hat im RdErl. v. 20.6.2002 (BASS 11-11 Nr. 2.2) die Schulleitungen gebeten, auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter gezielt auf die Möglichkeit zur Erteilung von Vertretungsunterricht gegen Vergütung anzusprechen. Sie bekommen jede Stunde bezahlt. Allerdings können diese nur bis max. 2 Stunden pro Woche eingesetzt werden, da deren Ausbildung Vorrang hat. Nach der Prüfung haben Lehramtsanwärter  noch eine Menge Spielraum für Vertretungsstunden.
  16. Nicht zu vergessen sind die Regelungen über die Ausfallstunden. Die treten ja jedes Jahr bei der Zeugnisausgabe, der vorzeitigen Entlassung von Abschlussklassen und bei Hitzefrei oder Glatteis auf. Hier könnte z.B. die Lehrerkonferenz beschließen, dass an solchen Tagen die Schüler zwar frei haben, die Lehrkräfte aber mit Verwaltungsarbeit betraut werden. Es gibt immer viele Listen, Karteien oder Dateien zu bearbeiten. In diesem Fall würden die Ausfallstunden entfallen und damit auch die Verrechnung mit Mehrarbeitsstunden.

Sicher gibt es noch viele andere Möglichkeiten; aber jede Schule muss für sich selbst einen Weg suchen, die zusätzliche Belastung durch Mehrarbeit auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Gelingt dies, wird das Arbeitsklima dadurch wesentlich verbessert und alle werden bereit sein, auch eher ohne Murren eine Vertretungsstunde übernehmen.

Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsstunden

Viele Schulen sind dazu übergegangen, Bereitschaftsstunden einzuführen, damit die Vertretung gesichert werden kann. Solche Bereitschaftsstunden können aber nicht einfach von der Schulleitung angeordnet werden, sondern es muss ein Beschluss der Lehrerkonferenz vorliegen, wie ein solches System aufgebaut ist, welche Verpflichtungen sich daraus ergeben und welche Anrechnungsmodalitäten damit vereinbart werden. Auch wenn sich in der letzten Zeit durch Gerichtsurteile sowie die Neuordnung der Arbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes die Tendenz durchgesetzt hat, dass die Anordnung von Bereitschaftsstunden legitim ist und diese nicht als Mehrarbeit angerechnet werden, so ist die Anordnung selbst doch immer nur aus zwingenden dienstlichen Gründen möglich. Und da kann es nicht gerechtfertigt sein, diese Anordnung bereits als Präventivmaßnahme für ein halbes oder ein ganzes Jahr zu treffen. Das würde ja bedeuten, dass der Unterricht prinzipiell nicht gesichert ist. Dann muss ein Fehler in der Stellenbesetzung vorliegen, denn das Ministerium behauptet ja, alle Schulen seien mit mehr als 100% besetzt.
Außerdem spricht die ADO im § 13(3) auch vom „Einzelfall“, wenn es um die Verpflichtung zur zusätzlichen Anwesenheitszeit geht.

Der Geld – Tipp:
An vielen Schulen wird die schlechte Lehrerbesetzung oder die fehlende Vertretungsreserve stillschweigend mit „Bereitschaftsstunden“ oder „Präsenzstunden“ ausgeglichen. Kolleginnen und Kollegen werden verpflichtet, auf den Einsatz als Vertretungskraft zu warten. Ein solcher Bereitschaftsdienst kann von der Schulleitung nur angeordnet werden, wenn die Lehrerkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Andernfalls besteht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.10.2000 (Az. Rs C-303/98) ein Anspruch auf Bezahlung oder Freizeitausgleich. Sie sollten also in diesem Fall sich nicht scheuen, dies zu fordern. Beamtete Lehrkräfte können gegen die Anordnung des Bereitschaftsdienstes Widerspruch einlegen; Angestellte müssen dies im Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht machen. Allerdings muss die  Anordnung zunächst befolgt werden.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. 2. 2003 (1 ABR 2/02) entschieden, dass Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit anzuerkennen sind.
Unter Berufung auf das deutsche Arbeitszeitgesetz wies das BAG eine Klage von Medizinern ab, die sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stützten. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2000 entschieden hatte, dass Bereitschaftsdienste Arbeitszeit sind, sofern sie in der Dienststelle des Mediziners abgeleistet werden, hat das Bundesarbeitsgericht nun einen Widerspruch zwischen deutschem und europäischem Recht festgestellt. Nach den Feststellungen des BAG genügt das deutsche Arbeitszeitgesetz den Anforderungen der Richtlinie nicht. Es rechne nämlich Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet, der Ruhezeit zu. Eine EG-Richtlinie begründe zwar Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten; im Verhältnis zwischen den privaten Arbeitsvertragsparteien sei sie jedoch nicht unmittelbar anwendbar. Etwas anderes komme nur im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber in Betracht.

Das BAG forderte deshalb, den Widerspruch zu beseitigen, indem eine Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung vorgenommen werde.
Inzwischen ist nun ein weiteres Urteil des EuGH vom 9.9.2003 ergangen, nach dem die deutschen Richter verpflichtet werden, die EG-Richtlinie anzuerkennen (Az. C-151/02). Daher wird es nicht mehr lange dauern, bis das Ausbeuten ein Ende hat. Aber man darf sich nicht zu früh freuen, denn dann wird sich das Ministerium sicher etwas Neues einfallen lassen.
Zur Zeit argumentiert es folgendermaßen: Die Bereitschaftsregelungen an Schulen stellen keinen Bereitschaftsdienst dar, da sie alle innerhalb der Arbeitszeit von 41 Wochenstunden realisiert werden und demnach keine zusätzliche Arbeitszeit für die Beschäftigten darstellen.

Die EU-Kommission hat einen Änderungsvorschlag zur EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgelegt. Danach sollen künftig Bereitschaftsdienste nicht mehr generell als Arbeitszeit gelten, sondern nur noch in dem Umfang, in dem tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird. Die Kommission will als dritte Kategorie neben Vollarbeitszeit und Ruhezeit die „inaktive Bereitschaftsdienstzeit“ einführen. Ob der Vorschlag umgesetzt wird, hängt von der Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Rates ab.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst wird wie folgt definiert:
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle  innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls  seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (§ 6 Abs. 5 TVöD).
Demnach ist der Bereitschaftsdienst keine vollständige Arbeitsleistung, sondern eine Art Aufenthaltsbeschränkung mit der Verpflichtung, seine Arbeitstätigkeit bei Bedarf umgehend aufzunehmen. Das ist ein qualitativer Unterschied und deshalb ist es auch gerechtfertigt, für den Bereitschaftsdienst und für die Vollarbeit unterschiedliche Vergütungen anzusetzen.

Dennoch muss klar gesagt werden, dass es im Schulbereich keine Bereitschaftsstunden gibt. Deshalb erscheint es sinnvoll, dass sich ein Kollegium einmal mit dem Problem der „Präsenzstunden“ oder „Bereitschaftsstunden“ auseinandersetzt und dazu einen entsprechenden Beschluss in der Lehrerkonferenz fasst. In einer derartigen Konferenz muss festgelegt werden, wie die Präsenzstunden anzusetzen und abzurechnen sind. Sicherlich sind Präsenzstunden in der ersten Stunde, zu der jemand kommen muss, obwohl er unterrichtsfrei hat, anders zu bewerten als Präsenzstunden, die anstelle einer Springstunde angesetzt werden. Dennoch muss der Beschluss für den Einzelnen auf Freiwilligkeit beruhen. Schließlich ist in der Allgemeinen Dienstordnung ( §11 Abs.3 ADO ) festgelegt, dass eine Verpflichtung einer Lehrkraft über ihr festgelegtes Stundensoll nur im Einzelfall erfolgen kann. Eine pauschale Verpflichtung für ein Halbjahr oder ein ganzes Schuljahr würde also danach unzulässig sein.

Das Bundesverwaltungsgericht ist sogar der Ansicht, dass eine Rufbereitschaft die Mitbestimmung des Personalrats erfordert (BVerwG v. 4.9.2012 – 6P 10.11). Für die einzelne Schule bedeutet das, dass der Lehrerrat zu beteiligen ist. Die Mitbestimmung soll sicherstellen, dass dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit  in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht wird. Ist nämlich ein Beschäftigter zur Rufbereitschaft verpflichtet, so ist er hierdurch in der Gestaltung seiner Freizeit in erheblicher Weise beschränkt. Er muss für die Dienststelle ständig erreichbar sein, sich in einem Zustand der Arbeitsfähigkeit halten und seinen Aufenthaltsort so wählen, dass er sich im Bedarfsfall jederzeit zügig in die Dienststelle begeben kann. Kurzfristige private Dispositionen oder Absprachen jedweder Art, die ihm dies unmöglich machen würden, sind ihm verwehrt; waren sie bereits getroffen, werden sie entwertet. Hiervon kann nicht nur der Beschäftigte persönlich, sondern darüber hinaus auch sein familiäres Umfeld betroffen sein.

Arbeitszeitkonto und Mitarbeiterkonto

Nachdem überall in den Betrieben Arbeitszeitkonten eingeführt wurden, hat diese Form der Arbeitszeitvereinbarung auch den öffentlichen Dienst und die Schulen erfasst. Bei einem Arbeitszeitkonto wird die tariflich festgelegte Arbeitszeit (im Lehrerbereich: das Stundendeputat oder die Pflichtstundenzahl pro Woche)  mit dem verrechnet, was der Arbeitnehmer tatsächlich an Arbeitszeit geleistet hat.
Das Ministerium versteht allerdings etwas anderes darunter. Nach § 93 Abs. 4 SchG können Schulen nämlich neue Arbeitszeitmodelle (z.B.Mindener Modell) erproben, bei denen von der herkömmlichen Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden abgewichen wird. Unterrichtszeiten (einschließlich Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Korrekturen, usw.) als auch weitere schulische Tätigkeiten können dabei in besonderer Art und Weise Eingang in die Bemessung der Arbeitszeit finden. Ein solches Modell muss aber für die einzelne Schule differenziert erstellt und von der Schulaufsicht genehmigt werden. Außerdem handelt es sich dabei um Umverteilungskonzepte.

Ich möchte etwas anderes vorschlagen: Die Pflichtstundenzahl der einzelnen Kolleginnen und Kollegen bleibt erhalten, aber für jeden wird ein Arbeitszeitkonto (oder „Mitarbeiterkonto“ – je nachdem, wie man das nennen will) geführt, das Auskunft über die geleisteten Überstunden oder Ausfallstunden gibt. Dabei können sowohl „Plus-Salden“ wie auch „Minus-Salden“ entstehen. Die Modalitäten über Umfang und Ausgleich müssen gesondert geregelt werden. Das könnte so aussehen, dass sämtliche Plus- und Minus-Stunden innerhalb eines halben Jahres oder eines ganzen Schuljahres zusammengerechnet werden und dann für das nächste Schulhalbjahr oder Schuljahr die entsprechende Wochenstundenzahl erhöht oder abgesenkt wird. Es könnten durchaus auch andere Aktivitäten eingerechnet werden (wie etwa: Klassenfahrten, Feiern, Feste, Projekttage, Veranstaltungen). Auf diese Weise könnte ein Verfahren geschaffen werden, das einigermaßen gerecht die zusätzlichen Belastungen ausgleicht. Besonders für Teilzeitkräfte wäre das wichtig. Allerdings müssten in einer Konferenz die Vorstellungen von Kollegium und Schulleitung abgeglichen und zu einem Konsens geführt werden. Das Mitarbeiterkonto müsste für den Betroffenen  jederzeit einsehbar sein und könnte zudem noch individuelle Möglichkeiten eröffnen, die zusätzlich mit der Schulleitung abgesprochen werden können.
Das wäre eine wichtige Aufgabe für den Lehrerrat.

12.9.2017 Landesrechnungshof bemängelt Mehrarbeitsabrechnungen für Lehrer

In seinem Jahresbericht stellte der Landesrechnungshof Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Mehrarbeit von Lehrern fest.  Mehr als ein Drittel der abgerechneten Mehrarbeitsstunden hätten nicht vergütet werden dürfen. Bei einer Stichprobe für das Schuljahr 2012/13 seien für mehr als eine Million Überstunden 25,8 Millionen Euro gezahlt worden, wobei 9 Millionen zu Unrecht gezahlt worden seien. Ein erheblicher Teil sei nämlich für Unterrichtstätigkeiten während der Ferien gezahlt worden.
Der Landesrechnungshof macht nicht die Lehrer verantwortlich, sondern das Ministerium, das durch einen komplizierten Erlass von 1979 die Abrechnung der Überstunden und die Verrechnung mit Ausfallstunden nicht praxisnah gestaltet hätte. Eine Überarbeitung dieses Erlasses hat das Ministerium zugesagt.

Thema/Titel Internet-Adresse

Die GEW Detmold hat ein gut strukturiertes Infoblatt zur Mehrarbeit herausgegeben, das von den Personalräten aller Schulformen unterstützt wird.

Dazu gibt es jetzt eine noch bessere aktualisierte Ausgabe vom Oktober 2015

www.gew-nrw.de
http://www.gew-nrw.de/uploads/tx_files/SP_Dt_2015-10-13.pdf
Lehrer – Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden –
vorübergehendes Erhöhen der wöchentlichen Pflichtstunden (Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014)
Mehrarbeit Tz -ArbG Arnsberg2014.pdf

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