Personalrat für Lehrer und Lehrerinnen
Durch die Novellierung des Personalvertretungsgesetzes vom 29.Juni 2011 haben sich tief greifende Veränderungen ergeben, die die deutlichen Einschnitte von 2007 wieder rückgängig machen und teilweise sogar darüber hinaus gehen.
Das ist sehr erfreulich.
Folgende Regelungen sollten Sie kennen:
- Der Personalrat muss von der zuständigen Dienststelle (das ist die Schulaufsicht) an den meisten Personalentscheidungen beteiligt werden. Deshalb ist es ganz wichtig, dass Sie den Personalrat auch informieren und um Unterstützung bitten. Er kann sich nur für Sie einsetzen, wenn er frühzeitig in Kenntnis gesetzt wurde.
- Es gibt verschiedene Formen der Beteiligung des Personalrats:
1. Die Mitbestimmung, 2. die Mitwirkung, 3. die Anhörung.
Bei der Mitbestimmung kann eine Maßnahme (z.B. eine Beförderung) nur dann durchgeführt werden, wenn der Personalrat zugestimmt hat. Der Personalrat ist also bei der Entscheidung gleichberechtigter Partner der Dienststelle und gleichermaßen verantwortlich.
Eine Mitwirkung ist demgegenüber die schwächere Beteiligungsform. Wenn eine Mitwirkung vorgeschrieben ist (z.B. bei einer Stellenausschreibung), bekommt der Personalrat die Vorschläge der Bezirksregierung vorgelegt, stimmt zu oder lehnt ab. Dann erfolgt eine Erörterung über diese Maßnahme, aber im Endeffekt trifft die Dienststelle die Entscheidung.
Die Anhörung ist die schwächste Form der Beteiligung. Sie bedeutet, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat rechtzeitig über eine geplante Maßnahme informieren muss (z.B. Abmahnung eines Tarifbeschäftigten) und ihm Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme geben muss. Der Personalrat kann also auf die Willensbildung der Dienststelle Einfluss nehmen, mehr aber auch nicht. Allerdings ist eine Maßnahme ungültig, wenn der Personalrat nicht beteiligt wurde – auch wenn es nur eine Anhörung war – . - Wenn eine Vorlage zu einer bestimmten Maßnahme erfolgt, muss innerhalb von 14 Tagen darüber entschieden werden.
- Haben sich Personalrat und Dienststelle nicht geeinigt, ist innerhalb von 14 Tagen die Stufenvertretung anzurufen.
- Einige Mitbestimmungsrechte, die stark beschnitten worden waren, sind wieder rückgängig gemacht worden. So sind Abordnungen, die über ein halbes Jahr dauern, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, die Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung oder die Rückkehr aus der Beurlaubung oder Elternzeit wieder mitbestimmungspflichtig.
- Wenn Sie auf eigenen Antrag entlassen werden wollen oder sich zur Ruhe setzen wollen, wird der Personalrat natürlich nicht beteiligt.
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Änderungen. Es ist unbedingt anzuraten, dass Beschäftigte sich von sich aus an den Personalrat wenden, wenn irgendwelche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Andererseits kann sich der Personalrat schon einschalten, wenn es um Ihre Einstellung, die Eingruppierung und damit um die Stufenzuordnung geht. Durch die Bemühungen des Ministeriums, den Schulen mehr Selbstständigkeit zu geben, sind einige Beteiligungsrechte auch an den Lehrerrat übergegangen. Das betrifft dann die selbstständigen Schulen. Zur Zeit sind noch nicht alle Schulen selbstständig, sollen es aber 2012 werden.
Im Folgenden finden Sie eine Tabelle von einigen wichtigen Maßnahmen zusammengestellt, für die Sie den Personalrat einschalten sollten, damit er in Ihrem Sinne seine Beteiligungsrechte wahrnimmt:
Beteiligungen von Personal und Lehrerrat
Maßnahme | Art der Beteiligung des Personalrats | Art der Beteiligung des Lehrerrats an selbständigen Schulen |
Ablehnung einer Beurlaubung | Mitbestimmung | |
Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung | Mitbestimmung | |
Ablehnung einer Versetzung auf eigenen Antrag | keine | |
Abmahnung | Anhörung | |
Abordnung bis zu einem Schulhalbjahr | keine | |
Abordnung über das Schulhalbjahr hinaus | Mitbestimmung | |
Änderung eines Arbeitsvertrags | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Aufhebungsvertrag | Anhörung | |
Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer | Anhörung | |
Amtsärztliche Untersuchung | Anhörung | |
Arbeitsvertrag | Mitbestimmung | |
Beförderung | Mitbestimmung | |
Befristung eines Arbeitsvertrags | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Beurlaubung | Mitbestimmung | |
Eingruppierung | Mitbestimmung | |
Einstellung | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Entlassung | Mitbestimmung | |
Fortbildung | Mitbestimmung | |
Gehaltsvorschuss | Mitbestimmung | |
Gleichberechtigung von Frauen und Männern | Mitbestimmung | |
Höherstufung | Mitbestimmung | |
Kündigung durch Arbeitnehmer | keine | |
Kündigung durch Arbeitgeber | Mitbestimmung | |
Kündigung durch Arbeitgeber in der Probezeit | Anhörung | |
Kürzung von Bezügen | Mitbestimmung | |
Laufbahnwechsel | Mitbestimmung | |
Mehrarbeit | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Neueinstellung | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Rückkehr aus der Beurlaubung (Elternzeit) | Mitbestimmung | |
Sabbatjahr (Freistellungsjahr) | Mitbestimmung | |
Stellenausschreibung für Neueinstellungen | keine | |
Stellenausschreibung für Beförderungsämter | Mitwirkung | |
Stellenplan | Anhörung | |
Stufenzuordnung | Mitbestimmung | |
Teildienstfähigkeit | Mitbestimmung | |
Unfallschutz | Mitbestimmung | |
Verbeamtung auf Lebenszeit | keine | |
Versagung einer Nebentätigkeit | Mitbestimmung | |
Versetzung | Mitbestimmung | |
Verwaltungsanordnungen | Mitwirkung | |
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus | Mitbestimmung | |
Verlängerung der Probezeit | Mitbestimmung | Mitbestimmung |
Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit | Mitbestimmung | |
Zurruhesetzung auf eigenen Antrag | keine |
Der Personalrat führt jährlich eine Personalversammlung während der Arbeitszeit durch, auf der wichtige Themen besprochen werden. Besuchen Sie diese Personalversammlung und informieren Sie sich!. Es können auch weitere Personalversammlungen angesetzt werden, wenn es erforderlich ist. Überlegen Sie also, welche Themen Ihnen auf den Nägeln brennen und beantragen Sie dazu eine Personalversammlung.
Geld – Tipp:
Verhandeln Sie unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Es ist unbedingt wichtig, dass Sie bei Ihrer Einstellung berufliche Vorerfahrungen angeben. Der Arbeitgeber kann gemäß §16 TV-L einschlägige Berufserfahrungen so anrechnen, dass die Einordnung nicht in die Stufe 1, sondern in die Stufe 2 oder auch 3 erfolgt. Der Unterschied von Stufe 1 zu Stufe 3 beträgt in E11 oder E 13 immerhin fast 500 €! Unter einer einschlägigen Berufserfahrung versteht man eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Berufspraktika gelten grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
Der Haken ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers handelt, die unterschiedlich von den einzelnen Bezirksregierungen gehandhabt wird. Es ist keine Anspruchsgrundlage für die Tarifbeschäftigten, sondern es soll nach dem Willen der Tarifpartner ein flexibles Einstellungsinstrument sein. Die Bezirksregierungen sind vom Ministerium durch Erlass vom 23.2.2008 (Az. 214-1.14-42955(16) angewiesen worden, bei der Einstufung jede berufliche Vorerfahrung großzügig auszulegen und anzurechnen. Die Höchstzeit für eine Anrechnung beträgt 6 Jahre, sodass sich bei der Einstellung maximal die Stufe 4 erreichen lässt. Daher ist es auch nicht möglich, das Anfangsgehalt genau anzugeben, weil man nicht weiß, zu welcher Stufenzuordnung es konkret kommt.
Schalten Sie auch Ihren Personalrat ein und bitten Sie um Unterstützung Ihrer Forderungen, denn bei der Zuordnung in den Stufen des TV-L hat er ein Mitbestimmungsrecht.
Die Höhe des einem neu einzustellenden Arbeitnehmers zu zahlenden Entgelts bestimmt sich nicht allein nur nach der „eigentlichen“ Eingruppierung (Einreihung in ein kollektives Entgeltschema), sondern auch danach, welcher Stufe der Entgelttabelle der Betreffende zugeordnet wird. Im Hinblick auf beide Tatbestände steht der Personalvertretung im Interesse der Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle ein Mitbestimmungsrecht zu.
Das Mitbestimmungsrecht ist im Hinblick auf die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle als Recht zur Mitbeurteilung darüber zu verstehen, ob die unbestimmten Rechtsbegriffe (einschlägige Berufserfahrung, förderliche Berufstätigkeit) im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume zutreffend von der Dienststelle interpretiert worden sind. (BVerwG, Beschluss v. 27.8.2008 – 6 P 11.07 – (Quelle: ZfPRonline 11/2008)
Nach §16 Abs.2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber – unabhängig von den Regelungen in § 16 Abs.2 2 Satz 2 und 3 TV-L – bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Hier steht dem Arbeitgeber ein echter Ermessensspielraum zu. Seinem Gestaltungsrecht entspricht das Recht des Personalrats zur Mitgestaltung. (Quelle: ZfPR 1/2009)
TIPP: Kontaktieren Sie unbedingt den Personalrat, wenn dienstrechtliche Entscheidungen getroffen werden sollen. Besprechen Sie das weitere Vorgehen unbedingt mit dem Personalrat, damit dies auch nach Ihren Vorstellungen erfolgt.Weitere Hinweise:Die aktuellen Informationen des Personalrates für Gesamtschulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie auf seiner Website: www.gesamtschul-pr.de
Übrigens finden Sie die Anschriften und Ansprechpartner der Personalvertretungen auch in der BASS im Teil I!