Selbstständige Schule - als Modellprojekt und Verwirklichung

Inzwischen sind vierzehn Jahre vergangen, seit das das Modellprojekt „Selbstständige Schule“ angelaufen ist. Damit hatten zunächst 278 Schulen in 19 Modellregionen zusätzliche Erfahrungen in ihrer Selbstständigkeit gewinnen können. Aber richtig selbstständig geworden ist kaum eine Schule. Zu tief verwurzelt ist das Hierarchiesystem mit der unteren und oberen Schulaufsicht.




Achtung: Die Entstehungsgeschichte des „Modellprojektes Schule 21“ mit den Argumentationen der Fürsprecher und Kritiker finden Sie auf der Sonderseite Geschichte der selbstständigen Schule

BezirksregierungGesamtGSHSRSGYGESoSBK
Arnsberg5623536298
Detmold3811545364
Düsseldorf42107010447
Köln611752144217
Münster4015617038
Gesamt23776281042132444




Das war im Jahre 2004 die Zahl der Modellschulen in den einzelnen Bezirksregierungen.

Die Entwicklung der Schule zur Selbstständigkeit

Durch das Schulentwicklungsgesetz vom 27. November 2001 sind Schulen gemeinsam mit Schulträgern zur Erprobung neuer Modelle der eigenverantwortlichen Steuerung von Schule ermächtigt worden. In diesem auf sechs Jahre angelegten Modellversuch sollte die Qualität der schulischen Arbeit, insbesondere des Unterrichts verbessert werden. Es sollte den Modellschulen möglich sein, Entscheidungen weitgehend vor Ort zu treffen. Mit der dazu in Kraft getretenen Verordnung „Selbstständige Schule“ – VOSS ist die Öffnungsklausel des Schulentwicklungsgesetzes konkretisiert worden:

Die Modellschulen können von den in der Verordnung „Selbstständige Schule“ benannten allgemeinen Bestimmungen abweichen. Einen guten Überblick über alle Einzelheiten dazu enthält das Bildungsportal des Ministeriums.

Als erste Schulform sollte das Berufskolleg 2007 in die Selbstständigkeit entlassen werden. Aber dann dauerte es doch noch bis zum Jahre 2012, bis alle Schulleitungen erweiterte Dienstvorgesetztenrechte bekamen. Inzwischen weiß man, dass es erst 2015 realisiert worden ist.

Verordnung „VOSS“
In der Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ (VOSS) wird deutlich, wie viele neue Aufgaben auf die Schulleitung und besonders auf den Lehrerrat zukommen, ohne dass diese eine entsprechende Gegenleistung in Form von Entlastungsstunden erhalten. Eine halbe Lehrerstelle soll für alles reichen.
Inzwischen ist diese diese Verordnung in Kraft getreten. Vieles hört sich gut an; allerdings steckt hinter jedem Punkt eine Menge zusätzlicher Arbeit. Allein die neuen Gremien, die gebildet werden, erfordern eine Menge Zeit für die Zusammenkünfte und deren Vorbereitung. Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:

Unterricht – neue Formen der Organisation und Gestaltung
Die Modellschulen erhalten die Möglichkeit, von den allgemeinen Vorgaben zur Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung abzuweichen. Dies gilt für die

  • Bildung von Lerngruppen,
  • Organisation des Unterrichts (z. B. durch Neuschnitt der Fächer),
  • Stundentafeln,
  • Ausgestaltung der Leistungsbewertungen und deren Bescheinigungen (z. B. Portfolio im Fremdsprachenunterricht),
  •  Ausgestaltung des Differenzierungsangebotes und
  • Regelung der Schülerlaufbahnen.

Die obere Schulaufsichtsbehörde legt im Benehmen mit der Modellschule Qualitätssicherungsmaßnahmen fest. So können je nach Umfang der in Anspruch genommenen Gestaltungsspielräume z. B. externe und teilexterne Überprüfungen sowie qualitätssichernde Schulinspektionen in Betracht kommen.




Neue Formen der Mitwirkung in der Schule
Die Modellschulen können vom Schulmitwirkungsgesetz abweichen und besondere Regelungen zur Schulverfassung treffen sowie gleichwertige Formen der Schulmitwirkung erproben. Dadurch können insbesondere die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und Eltern gestärkt werden. So kann z. B. das Verhältnis zwischen den Mitwirkungsberechtigten bei der Zusammensetzung der Schulkonferenz verändert werden. Es kann auch ein Vertrauensausschuss zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten gebildet werden.

Neue Aufgaben der Schulleitung

Eine wesentliche Aufgabe der Schulleiterinnen und Schulleiter ist die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. Darüber hinaus treffen sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben als Dienstvorgesetzte auch beamten-, tarif- und vergütungsrechtliche Entscheidungen. Der Katalog der Aufgaben, die Schulleiterinnen und Schulleiter der Modellschulen wahrnehmen können, sieht zum einen obligatorische Aufgaben vor, die stufenweise übertragen werden können. Zum anderen können durch Kooperationsvereinbarungen, die zwischen dem Land, den Modellschulen und den Schulträgern abzuschließen sind, auch wahlweise andere Aufgaben, wie zum Beispiel die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Befugnisse, übertragen werden.

Die VOSS unterscheidet dabei Personalkompetenzen, die die Schulleiter
a) wahrnehmen müssen (obligatorische Aufgaben)
und andere, die sie
b) wahrnehmen können (fakultative Aufgaben)

Obligatorisch sind nach § 4 Abs. 1 VOSS folgende Aufgaben:
1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),
2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4. Anstellung,
5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,
6. Entlassung auf eigenen Antrag,
7. Auswahl für und Einstellung in das Angestelltenverhältnis,
8. Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, Auflösungsvertrag,
9. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,
10. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule.

Fakultativ sind nach § 4 Abs. 2 VOSS folgende Aufgaben:
1.Ausübung der Disziplinarbefugnisse und Verhängung der Maßnahmen Warnung und Verweis,
2.Abmahnung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis,
3.Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
4.Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung wegen Nichtbewährung in der Probezeit,
5.Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
6.Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und 11 Abs.1 SUrlV,
7.Genehmigung und Ablehnung von Arbeitsbefreiung.

So wie in der Kooperationsvereinbarung zu den obligatorischen Aufgaben eine stufenweise Wahrnehmung vereinbart werden kann, ist dies auch bei den Aufgaben möglich, die den Schulleitern übertragen werden können.

Die Übertragung der Aufgaben musste spätestens zu Beginn des Schuljahres 2005/06 abgeschlossen sein, damit ein ausreichender Erprobungszeitraum zur Verfügung stand und eine Auswertung der Erfahrungen möglich war. In den Kooperationsvereinbarungen war auch zu vereinbaren, wie die notwendigen Unterstützungsleistungen organisiert und finanziert wurden.

Stärkung des Lehrerrates

An den Modellschulen tritt an die Stelle des Personalrates der Lehrerrat, soweit Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen werden, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz beteiligungspflichtig sind. Auf diese Weise erproben die Modellschulen, wie Mitbestimmung auf der Ebene der einzelnen Schule unter Berücksichtigung der besonderen schulischen Verhältnisse am besten praktiziert werden kann. Der gestärkte Lehrerrat an den Modellschulen bleibt dabei ein Organ der Schulmitwirkung.
Das Ministerium hat ein Merkblatt für die Lehrerräte herausgegeben, das die wichtigsten Änderungen enthält. Zunächst einmal ist es die Wahl des Lehrerrates, der jetzt nicht mehr für ein Jahr, sondern für vier Jahre gewählt wird. Dann vor allem die Mitwirkungsrechte, die immer dann eine Beteiligung des Lehrerrates vorsehen, wenn die Schulleitung Entscheidungen im Sinne eines Dienstvorgesetzten trifft. Das ist bei Einstellungen der Fall, bei Abmahnungen von angestellten Lehrkräften oder bei Entlassungen wegen Nichtbewährung in der Probezeit.

Neu sind folgende Regelungen:

  • Der Lehrerrat tritt mindestens einmal pro Halbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zusammen. Diese allgemeine Aussprache dient der Verwirklichung der vertrauensvollen Zusammenarbeit. In ihr können alle Vorgänge, die die Lehrerinnen und Lehrer der Schule wesentlich berühren, behandelt werden.
  • Über jede Verhandlung des Lehrerrates, in der beteiligungspflichtige Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz behandelt werden, muss eine Niederschrift angefertigt werden. Darin muss mindestens der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, festgehalten werden. Diese Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet werden.
  • Einmal im Jahr muss der Lehrerrat in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit berichten.

Der Lehrerrat sollte sich beim Personalrat einmal über die oben genannten Modalitäten und den Ablauf solcher Vorgänge informieren, denn für diesen sind das schon lange übliche Verfahrensweisen.

In dem Merkblatt heißt es zwar, dass „Mitglieder des Lehrerrates unter Berücksichtigung ihrer neuen Aufgaben im Rahmen der Anrechnungsstunden, die der Schule zur Verfügung stehen, von der Unterrichtsverpflichtung teilweise entlastet werden können, sofern dies aufgrund der neuen Aufgaben des Lehrerrates geboten und eine Entlastung im außerunterrichtlichen Bereich nicht möglich ist“, aber das bedeutet unter Umständen wiederum Kürzung der Ermäßigungsstunden für die anderen Kolleginnen und Kollegen. Andererseits ist eine deutliche Ermäßigung erforderlich, wenn man außer den neuen Verpflichtungen auch die intensive Fortbildung sieht, die ja auch vom Ministerium als notwendig anerkannt wird. Es müssen zusätzliche Kenntnisse im Dienstrecht, in der Stellenbewirtschaftung und im Personalvertretungsrecht erworben werden.

Schwieriger geworden ist zweifellos auch die Stellung des Lehrerratsmitglieder innerhalb des Kollegiums und in ihrem Verhältnis zur Schulleitung. Während sie bisher lediglich vermittelnde Aufgaben hatten, die aber die Aufgaben der Schulleitung nicht blockieren konnten, sieht das jetzt anders an. Es heißt zwar in dem Merkblatt, dass die „Mitglieder des Lehrerrates, die Aufgaben und Befugnisse nach der VOSS wahrnehmen, darin nicht behindert werden oder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen“, aber es wird zweifellos ein anderes Verhältnis zur Schulleitung entstehen.

Verpflichtend: Arbeitsschutzausschuss

Da die Schulleitungen an den Selbstständigen Schulen Personen sind, die mit der Leitung einer Dienststelle beauftragt sind, sind sie gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers. Deshalb ist es erforderlich, dass sie gemäß §11 des ASiG einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Der ist vorgeschrieben, wenn die Schule mehr als 20 Beschäftigte hat. Nach § 22 des Sozialgesetzbuches 7 müssen in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte unter Beteiligung des Personalrates bestellt werden. Darüber hinaus hat auch der Personalrat gem. § 72 LPVG über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen.

Heißes Eisen: Kapitalisierung von Lehrerstellen

Das ist ein ganz interessantes Kapitel. Schulen, die am Modellversuch teilnehmen, dürfen Stellen, die unbesetzt sind, unbesetzt lassen und sich dafür das Geld auf ihr Girokonto überweisen lassen. Für Gymnasien und Berufskollegs sind das 45.000 € pro Jahr, für die anderen Schulen 40.000 €. Mit diesem Geld kann die Schule dann etwas anderes nach ihren Vorstellungen finanzieren. Sie könnte aber auch andere Arbeitskräfte einstellen, die Sachaufgaben oder technische Aufgaben in der Schule erledigen. Das hört sich natürlich fein an und ist lukrativ. Für wen aber? Für die Schulleitung vielleicht oder für irgendwelche Freaks, die eine zusätzliche Computerausstattung  haben wollen, die die lang ersehnten Videokameras nun endlich anschaffen können oder die Judomatten für die Sporthalle, die bisher keiner genehmigen wollte. Vielleicht könnte man ja auch die Toiletten renovieren und dann eine Toilettenfrau einstellen…
Alles schön und gut. Aber dafür verzichtet das Kollegium auf eine Lehrkraft, die Unterricht geben könnte, durch die große Klassen geteilt werden könnten oder nicht so viele Vertretungsstunden anfallen würden. Das sollte man sich mal überlegen. Es geht im Endeffekt auf die Knochen des gesamten Kollegiums. Ich drücke das mal so drastisch aus. Dieses wird nämlich durch die fehlende Stelle insgesamt noch mehr belastet: die Arbeitsbelastung steigt und sinkt nicht! Welchen Vorteil hat also die Kapitalisierung? Sachaufgaben oder Wartungsaufgaben müssten nämlich die Schulträger sowieso übernehmen. Dazu Lehrerstellen kapitalisieren?

Zu diesem Thema gibt es im Bildungsportal des MSW ein Merkblatt, das die Grundsätze für die Kapitalisierung von Stellen erläutert. Darin ist auch aufgeführt, dass nicht ausgegebene Mittel für das Programm „Geld statt Stellen“ am Ende eines Jahres in Finanzmittel umgewandelt werden können und dem Schulkonto gut geschrieben werden können:
„Den Modellschulen wird außerdem ein Planungsbudget für den Vertretungsunterricht aus dem Programm „Geld statt Stellen“ zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieses ganzjährigen Planungsbudgets berechnet sich zur Zeit nach der Formel:
Y (Anzahl der Lehrerstellen) x Z Unterrichtsstunden x 21 EUR Mehrarbeitsvergütung
Beispiel für eine Schule mit 40 Lehrerstellen: 40 x 12 x 21 EUR = 10.080 EUR
Diese Mittel sollen eingesetzt werden, um den durch Abwesenheit von Lehrkräften entstehenden Unterrichtsausfall zu vermeiden (siehe Runderlass des MSWF – BASS 11-11 Nr. 2.2).
Das für Vertretungsunterricht nicht verbrauchte Planungsbudget (Personalmittel) wird zum Ende des Haushaltsjahres (Anfang Dezember) in Sachmittel umgewandelt und der Schule überwiesen. Die Schule kann diese Gelder für andere Zwecke verwenden und ins nächste Haushaltsjahr übertragen. Auch das erfordert die vorherige Feststellung der Schulleiterin oder des Schulleiters, dass der Unterricht nach der Stundentafel mit den vorhandenen Lehrerstellen erteilt werden kann.“

Nach der Pressemitteilung vom 15.4. 2005 haben 25% der Modellschulen in den vergangenen Jahren die Möglichkeit der Stellenkapitalisierung genutzt.

Beschäftigung von Nicht-Lehrkräften an Schulen

„Lehrer können nicht ersetzt, aber sie können besser als bisher unterstützt werden. Mit einer entsprechenden Regelung im Haushalt hat die Landesregierung 2007 die Möglichkeit geschaffen, andere Personen als Lehrkräfte zur Wahrnehmung von „Unterricht unterstützenden Tätigkeiten“ auf Lehrerstellen zu beschäftigen. Nach einem jetzt in Kraft getretenen Erlass können ab dem kommenden Schuljahr alle Schulen grundsätzlich unbefristet Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen auf Lehrerstellen beschäftigen. Schulen mit einer Stellenzahl von bis zu 100 Stellen dürfen in der Regel bis zu eine Lehrerstelle und Schulen mit einer Stellenzahl von mehr als 100 Stellen dürfen bis zu zwei Lehrerstellen hiermit besetzen. Zur Beschäftigung von Handwerksmeistern oder Gebärdensprachdolmetschern in Förderschulen läuft zur Zeit ein personalvertretungsrechtlich erforderliches Mitbestimmungsverfahren. Darüber hinaus ist eine grundlegende Rahmenregelung zur Beschäftigung von Personal mit weiteren anderen Professionen geplant.

In dem Kabinettbericht „Eigenverantwortliche Schulen in Nordrhein-Westfalen“ ist im übrigen aufgezeigt, in welchem hohen Umfang seit den letzten drei Jahren weitere zusätzliche Unterstützung durch andere Professionen in Schulen ermöglicht wurde:

  • Einsatz von Schulverwaltungsassistenten;
  • Musikschullehrer über das Programm „Jedes Kind ein Instrument“ und Künstler über das Landesprogramm „Kultur und Schule“,
  • Senior Experten über den Senior-Experten-Service Bonn sowie über das Programm „Schulleitungscoaching durch Senior Experten NRW“ der Stiftung Partner für Schule,
  • Beschäftigung von Handwerksmeistern und anderen Nicht-Lehrkräften an erweiterten Ganztags-Hauptschulen durch kapitalisierbaren 10%igen Ganztagszuschlag,
  • ab 1. Februar 2009 Beschäftigung von Nicht-Lehrkräften über das Programm „Geld oder Stelle“ im Bereich der Pädagogischen Übermittagsbetreuung im Zuge der Ganztagsoffensive.“
    (Quelle: Sprechzettel der Ministerin Barbara Sommer vom 17.6.2008)

Schulleitung ohne Personalvertretung

Schulleiterinnen und Schulleiter von selbständigen Schulen haben Dienstvorgesetzteneigenschaften und verlieren dadurch den Schutz der Personalvertretung für Lehrerinnen und Lehrer. Das ist eine seltsame Rechtslücke, die bisher noch nicht geschlossen wurde. Mal sehen, wie das Ministerium das Problem löst.

Günstig: Keine Bindung an Bewerbungs- oder Versetzungstermine!

Schulen, die am Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilnehmen, sind an die Ausschreibungs- und Bewerbungstermine nicht gebunden. Lehrkräfte, die sich in einem Dauerarbeitsverhältnis des Landes NRW befinden, können sich jederzeit auch außerhalb des Ausschreibungszeitraumes dort bewerben. Wenn die beteiligten Schulen einverstanden sind, können auch Versetzungen abweichend vom 1.2.2003 durchgeführt werden.

Zukunftsperspektiven:

Nach der Pressemitteilung vom 15.4.2005 haben 90% der Modellschulen vor allem die Möglichkeiten genutzt, die Stundentafeln zu verändern, fachübergreifende Projekte durchzuführen und jahrgangsübergreifende Lerngruppen zu bilden. 20% der Schulen haben die Versetzung auf Probe eingeführt oder das Sitzenbleiben abgeschafft.

Bis zum Jahre 2012 wollte die Ministerin alle Schulen in NRW selbständig machen. Das hat erst zum Jahre 2015 geklappt. Dazu sollten vor allem folgende Freiheiten geschaffen werden:

  • den Unterricht so organisieren können, wie sie es für richtig halten. Das heißt, sie sollen Schwerpunkte bei den Stundentafeln setzen, vom 45-Minuten-Rhythmus abkehren oder fächerübergreifend unterrichten können.
  • ihr Personal aussuchen und einstellen können. Das heißt in einem gewissen Rahmen entscheiden können, ob sie Lehrerinnen und Lehrer oder andere Fachleute für den Unterricht engagieren wollen.
  • über den Einsatz ihrer Mittel entscheiden können. Das heißt, sie sollen – ebenfalls in einem gewissen Rahmen – wählen können, ob sie statt Personal Geld bevorzugen, Stellen also kapitalisieren wollen.

Ein erster Schritt ist am 16.6.2008 erfolgt, indem Ministerin Sommer ein ganzes Maßnahmenpaket für die Eigenverantwortlichkeit der Schulen bekannt gegeben hat. Damit sollen die Ergebnisse des Modellversuchs auch für die übrigen Schulen nutzbar gemacht werden. Inzwischen wurden auch die Gesetzesänderungen und Verordnungen veröffentlicht. Einen Überblick über die Änderungen und die neuen Freiräume finden Sie im Bildungsportal des Ministeriums. Demnach können Schulen neue Modelle und Entwicklungsvorhaben innerhalb eines Zeitraums von 5 Schuljahren erproben, wenn diese in Schulentwicklungskonferenzen besprochen und beschlossen wurden. Auch die Modellschulen können ihre Erprobungsphase über den 31. Juli 2008 hinaus weiter fortführen.

Weitere Hinweise:
Beim Ministerium und bei den Bezirksregierungen wurden Referate gebildet oder Dezernenten beauftragt, die als Ansprechpartner für alle diesbezüglichen Fragen fungieren.

Am 19.6.2008 wurde ein „Maßnahmenpaket Stärkung der Eigenverantwortlichen Schulen“ veröffentlicht und die Webseite des Modellversuchs geschlossen. Dafür wurde auf der Webseite des Ministeriums eine neue Unterteilung „Eigenverantwortliche Schule“ eingerichtet, die nunmehr alle wesentlichen Informationen enthält.

Inzwischen ist die „Eigenverantwortliche Schule“ Wirklichkeit geworden, denn am 1.8. 2015 haben auch die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen die Dienstvorgesetztenaufgaben übernommen und erhalten dadurch die gleichen Rechte wie die weiterführenden Schulen. Allerdings sind damit noch nicht alle Dienstvorgesetztenaufgaben erfasst, denn für die vollständige Übernahme der Zuständigkeit müssen noch die Schulkonferenz und die Schulaufsicht zustimmen.

Thema/TitelInternet-Adresse
Webseite des Ministeriums zum Modellvorhaben Selbstständige Schule mit allen amtlichen Veröffentlichungen und Diskussionsforenhttps://www.schulministerium.nrw.de