Sonderurlaub bei Lehrerinnen und Lehrern
Sonderurlaub bei Lehrerinnen und Lehrern ist immer ein besonderes Problem. Das kommt vor allem dadurch, weil die Schulleitungen glauben, Lehrkräfte müssten Tag und Nacht für die Schule zur Verfügung stehen und hätten niemals private Angelegenheiten, die während der Dienstzeit erledigt werden müssen.
Jede Kollegin oder jeder Kollege legt normalerweise die Termine für Ärzte, Elternsprechtag oder Bußgeldstelle so, dass alles außerhalb der Dienstzeit ablaufen kann. Allerdings ist das schwer, wenn man nüchtern morgens um halb acht im Krankenhaus zu einer Blutuntersuchung erscheinen muss. Da fragt man schon mal den Schulleiter, ob man eine Stunde später kommen kann, weil es nicht anders einzurichten ist.
Hier beginnt schon das erste Missverständnis: Man braucht nämlich für den oben genannten Fall gar nicht Sonderurlaub zu beantragen, weil Beurlaubungen, die kürzer sind als ein Tag, als Dienstbefreiung anzusehen sind. Das sollte man unbedingt beachten, denn die meisten dieser Fälle können von der Schulleitung sehr unbürokratisch geregelt werden. Solch eine Dienstbefreiung heißt für die Tarifbeschäftigten „Arbeitsbefreiung“. Sie gilt im Übrigen bis zu drei Arbeitstagen.
Wenn Schulleitungen sich stur stellen, sollte man ihnen den Erlass vom 28.6.1988 vorlegen (BASS 21-05 Nr.11), der die Anwendung der Sonderurlaubsverordnung auf Lehrerinnen und Lehrer regelt. Dieser Erlass ist immer noch gültig. Darin ist ausdrücklich erklärt, dass jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist und dass sich jeder Schematismus bei der Prüfung und Entscheidung verbietet. Weiterhin ist auch darin zu lesen, dass durchaus Beurlaubungen vor den Ferien möglich sind oder dass man nicht regelmäßig verlangen kann, dass der ausfallende Unterricht nachgeholt wird.
Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Ermessensentscheidung der Schulleitung handelt. Die Schulleitungen haben natürlich immer den entstehenden Unterrichtsausfall vor Augen und sind gehalten, bei der Erteilung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub aus persönlichen Gründen strenge Maßstäbe anzulegen. Notfalls sollte man der Schulleitung also immer eine Unterrichtsverlegung anbieten oder eine Kollegin bzw. einen Kollegen gefragt haben, die ggf. bereit wären, die Vertretung zu übernehmen oder die Unterrichtsstunden zu tauschen. Dann wird eine vernünftige Schulleitung die Bitte kaum ablehnen.
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Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihre normalen Arbeitstage hinaus bezahlten Urlaub haben wollen. Dafür gelten folgende Bestimmungen:
- Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW vom 10.1.2012 in der Fassung vom 19. Dezember 2017.
- Für die Anwendung der Sonderurlaubsverordnung auf den Lehrerbereich gibt es einen Erlass des Kultusministeriums vom 28.6.1988 (BASS 21-05 Nr.11).
- Durchführungserlass des Innenministeriums vom 7.10.2008 (24-42.01.14) Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen.
- Das Verfahren ist in der Allgemeinen Dienstordnung (§ 29 ADO) geregelt.
- Die Gründe für die Erteilung von Sonderurlaub sind in § 29 TV-L als abschließender Katalog aufgeführt, der auch für die Beamten analog anzuwenden ist.
Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Früher gab es eine Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), die im Januar 2012 durch die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) ersetzt wurde. Diese unterscheidet zunächst zwischen dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die jemand Urlaub haben will. Dass es für dienstliche Fälle (Schulungsveranstaltungen, Fortbildungsseminare usw.) Sonderurlaub gibt, ist klar. Die Genehmigung kommt nämlich meist mit der Anmeldebestätigung für die Veranstaltung. Manchmal wird auch bei der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass Sonderurlaub extra zu beantragen ist.
Für persönliche Fälle gilt, dass gem. § 33 FrUrlV Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden kann, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegen stehen. Für Angestellte gelten die Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
Da die Schulleitung für die Genehmigung von Sonderurlaub bis zu 5 Tagen zuständig ist, muss diese sich an den Katalog des § 29 TV-L halten, der für die Tarifbeschäftigten die Fälle für die Erteilung von Sonderurlaub abschließend regelt:
1. Als Fälle, in denen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird, gelten nur folgende Anlässe: | |
a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | 1 Arbeitstag |
b) Tod des Ehegatten, eines Lebenspartners im Sinne des Gesetzes, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage |
c) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
d) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag |
e) schwere Erkrankung | |
aa) eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
bb) eines Kindes unter 12 Jahren | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer Betreuungsperson, wenn deshalb die Betreuung eines eigenen Kindes unter 8 Jahren oder eines Kindes mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, das dauernd pflegebedürftig ist, übernommen werden muss | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
f) ärztliche Behandlung, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zzgl. erforderlicher Wegezeiten |
g) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. Schöffe, Ehrenamt, Ladung zum Gericht) | gemäß beigefügter Einladung |
2. Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung bis zu drei Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. | |
3. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen Dienstbefreiung unter Verzicht auf die Bezüge gem. § 12 Abs.1 SUrlV zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |
Dieser § 29 TV-L, der zunächst nur für Angestellte gedacht war, galt analog auch für Beamte. Durch die Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften hat die Landesregierung am 10.1.2012 eine Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) herausgegeben, die für Beamte gilt.Hier ist die neueste Fassung vom 19.Dezember 2017. In dieser Verordnung ist auch die Anwendung des Mutterschutzgesetzes geändert worden. In §7 ist jetzt verankert worden:„Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen Untersuchungen oder für die zum Stillen erforderliche Zeit. Freistellungszeiten für Untersuchungen einschließlich Wegezeiten und zum Stillen werden als Arbeitszeit entsprechend § 23 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt.
Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt: | |
1) Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | 1 Arbeitstag |
2) Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes* oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
3) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
4) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag |
5) Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
6) Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr |
7) Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
8) In sonstigen dringenden Fällen | bis zu 3 Arbeitstagen |
Neu ist, dass in den Fällen 5-7 auch halbe Urlaubstage gewählt werden können. In begründeten Fällen kann bei Wegfall der Besoldung gem. §12 Abs.1 SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die sonst kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z:B. Umzug aus persönlichen Gründen, Niederkunft der Lebensgefährtin).*) Zu den Kindern zählen jeweils leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- oder Adoptionspflege |
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen (Hochzeit oder Umzug)
Es ist schon sehr ärgerlich, dass man nicht einmal für seine eigene Hochzeit einen Sonderurlaubstag bekommt. Damit kein Unterricht ausfällt, zwingt man die Lehrerinnen und Lehrer, an einem Samstag oder in den Ferien zu heiraten. Oft ist das aber nicht so einfach, denn schließlich will die Verwandtschaft zu dem großen Ereignis anreisen und deren Terminpläne sehen ganz anders aus. Und der Standesbeamte hat eigene Terminvorstellungen. Da müssen also manchmal normale Wochentage ins Auge gefasst werden, besonders wenn es sich um Tage mit einem Datum handelt, das nicht sehr häufig auftritt ( wie etwa der 12.12.2012 oder der 14.4.14 ). Es gibt viele solcher „Glückzahlen“, die von jungen Pärchen gern für die Hochzeit gewählt werden. In derartigen Fällen sollten Sie den Schulleiter oder die Schulleiterin zu Ihrer Hochzeit einladen. Vielleicht hilft das, bei ihm Verständnis für einen Sonderurlaubstag zu wecken. Er kann nämlich trotz der Sonderurlaubsverordnung durchaus einen oder zwei freie Tage gewähren. Nötigenfalls müssen Sie halt mit ihm einen Ausgleich vereinbaren. Ich überlasse es Ihrer Kreativität, einen entsprechenden Vorschlag zu machen…
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Mindestens ebenso ärgerlich ist es, dass man für einen Umzug keinen Sonderurlaub bekommt. Wenn also ein junger Lehrer nach seiner Referendarzeit, die er in Düsseldorf an einer Schule abgeleistet hat, eine neue Stelle in Dortmund antritt, wird er in der Einstellungsverfügung von der Bezirksregierung den Vermerk finden, dass nunmehr Dortmund als neuer Dienstort angegeben ist. Er kann sich überlegen, ob er die täglichen 160 km für die Hin- und Rückfahrt steuerlich absetzen will oder ob er sich wegen der anstrengenden Fahrerei in Dortmund ein Zimmer mieten und am Wochenende nach Düsseldorf zu seiner Familie fahren will. Will er nach Dortmund umziehen, muss er sich damit abfinden keine Umzugskosten von Düsseldorf nach Dortmund erstattet zu bekommen. Sonderurlaub gibt es dafür auch nicht. Das würde nämlich nur der Fall sein, wenn er aus dienstlichen Gründen versetzt würde. Es kommt immer darauf an, was auf der Versetzungsverfügung der Bezirksregierung steht. Manchmal gelingt es, die Schulaufsichtsbehörde dazu zu bringen, die Versetzung als dienstlich notwendig zu beurkunden, in diesem Fall würden dann sogar die Umzugskosten erstattet.
Der Umzugstag muss im Übrigen auch nicht unbedingt an dem Tag genommen werden, an dem man wirklich umzieht. Mit der Schulleitung lässt sich durchaus eine andere Vereinbarung treffen.
Vielfach sind mit dem Umzug auch noch andere Probleme verbunden, weil man sich mit dem Vermieter herumärgern muss. Kündigungsfristen, Mietverträge, Rückzahlung von Kautionen und Renovierungen sind vielfach Streitpunkte. Wer Probleme hat, sollte sich bei professionellen Ratgebern informieren, die es im Internet gibt. Schauen Sie doch einmal dort nach!
Für eine Hochzeit oder einen Umzug können Sie auch einen Vorschuss bekommen, der zinslos oder zinsgünstig in Raten zurückgezahlt werden kann. Der Personalrat muss in solchen Fällen zustimmen. Sprechen Sie also einmal mit dem Personalrat darüber.
Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes
Für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte sieht die Erteilung des Sonderurlaubs bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren völlig anders aus:
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte | Beamtete Lehrkräfte |
Wenn Kind und Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht gem. § 45 SGB ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von 10 Tagen pro Jahr pro Kind (max. 25 Tg. im Jahr bei mehreren Kindern). Die Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des Nettolohns. Bei allein erziehenden Elternteilen besteht der doppelte Anspruch | Wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Elternteils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht gemäß § 33 FrUrlV ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen pro Jahr und Kind. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgelegt; für das Jahr 2017 wurde ein Betrag von 57600 Euro festgesetzt. Für das Jahr 2018 ist dieser Betrag auf 59400 erhöht worden. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von 4950 Euro. |
Wenn Kind und / oder Elternteilprivat versichert sind, besteht nach § 29 TV-L ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen. | Wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht ein Anspruch aufbezahlten Sonderurlaub von 10 Tagen pro Kind pro Jahr (max. 25 Tage im Jahr bei mehreren Kindern). |
Auch für Für die Kurmaßnahme eines Kindes kann Sonderurlaub bewilligt werden , wenn eine Begleitperson erforderlich ist.
Es gibt allerdings auch noch einige Sonderregelungen, die unter Umständen für Sie wichtig sind. Unter anderem wird beispielsweise in dem verbindlichen Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30.11.2010 darauf hingewiesen, dass bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren 10 Arbeitstage bezahlter Sonderurlaub gewährt werden können (bei mehreren Kindern bis max. 25 Arbeitstage). Für Alleinerziehende sind es sogar max. 20 Arbeitstage (50 bei mehreren Kindern). Allerdings hängt das dann auch vom monatlichen Einkommen ab. Dieser Betrag wird jährlich neu angepasst. Für 2018 ist er auf 59400 Euro festgelegt worden. Leider ist dieses Informationsblatt nicht mehr einzusehen. dieses 11-seitige Informationsblatt zu lesen. Ich kann es Ihnen schicken, wenn Sie das Dokument SUrl2011.doc anfordern.
Wichtig: Vielfach wird übersehen, dass Teilzeitkräfte häufig diese Jahresarbeitsentgeltgrenze gar nicht erreichen. Dann haben sie nämlich Anspruch auf 10 Tage pro Jahr und Kind (bzw. max. 25 Tage pro Jahr) Sonderurlaub!
Aus dem Info geht eindeutig hervor, dass die Schulleitungen trotz der eng gefassten Gründe einen relativ weiten Spielraum zur Genehmigung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub haben. Es kann also durchaus jemand zur Silberhochzeit seines Bruders oder zur Abiturfeier seiner Tochter beurlaubt werden. Wenn es gar nicht anders geht, gibt es sogar die Möglichkeit, einen Tag unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Sie sollten sich die neueste Fassung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung im Originaltext herunterladen, denn die brauchen Sie immer mal.
Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren gemäß § 12 Absatz 3 Sonderurlaubsverordnung
Das Bundesministerium des Innern hat zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte die Höchstzahl der zu gewährenden Sonderurlaubstage bei Erkrankung eines Kindes auch dann nicht anteilig gekürzt wird, wenn die Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist.
(Mitteilung des BMI vom 4. März 2010, Az.: D 2-211 413-1/62).
Was viele nicht wissen:
Fernbleiben vom Dienst und Freistellungsmöglichkeiten
Es gibt außer der Dienstbefreiung und dem Sonderurlaub noch eine dritte Form: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Beamtinnen und Beamte können dem Dienst bis zu zwei Wochen fernbleiben, wenn sie einen Angehörigen zu pflegen haben, dessen Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist. Für Beamte wird die Besoldung bis zu 9 Tagen weiter gezahlt. Tarifbeschäftigte erhalten max. 90% ihres Nettogehalts von der Pflegeversicherung des zu Pflegenden – und zwar bis zu 10 Tagen. Außerdem haben sie Anspruch darauf, für die Pflege bis zu 6 Monaten vom Dienst freigestellt zu werden. Diese Zeit wird nicht auf eine Elternzeit oder sonstige Beurlaubung angerechnet. Modalitäten sind im Pflegezeitgesetz geregelt.
Diese Regelung wurde auch in die neue Freistellungs- und Urlaubsverordnung 2012 übernommen. Darin heißt es in der neuesten Fassung vom 19. Dezember 2017 :
§ 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, der §§ 3 bis 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte unter Wegfall der Besoldung Anspruch,
1. dem Dienst bis zu zwei Wochen fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder
2. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal
a) 6 Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder
b) drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase),
soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Pflegebedürftigkeit ist entsprechend den §§ 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Das Vorliegen einer Erkrankung in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b ist entsprechend § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen.
(3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Zeiten einer vollständigen Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen als Urlaub ohne Besoldung.
(4) Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellungen nach §§ 3, 4 des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 des Landesbeamtengesetzes zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter gilt § 14 entsprechend.
(5) Vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes unterbrechen eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 70, 71 des Landesbeamtengesetzes oder eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64, 66 des Landesbeamtengesetzes. Sie sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen.
(6) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der vollständigen und teilweisen Freistellungen gilt § 12 entsprechend.
Dieser Paragraph hängt natürlich auch mit dem Familienpflegezeitgesetz zusammen, das am 20.10. 2011 verabschiedet wurde und am 1.1.2012 in Kraft getreten ist. Durch die demographische Entwicklung ist nämlich mit einem deutlichen Anstieg der Pflegebedürftigen zu rechnen. Im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und und Pflege können jetzt Arbeitgeber bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser Familienangehörige pflegen kann . Die Arbeitszeit wird vertraglich bis auf 15 Stunden wöchentlich festgelegt und ein Arbeitslohn von 75% vereinbart. Für die Beamtinnen und Beamten ist durch die neue Freistellungs- und Urlaubsverordnung dieser Tatbestand aufgenommen worden, sodass sie die Möglichkeit haben, eine bedarfsgerechte Pflege für nahe Angehörige sicherzustellen.
Zu den nahen Angehörigen werden gerechnet:
– Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
– Ehegatten und Lebenspartner,
– Geschwister, Schwägerin, Schwager,
– Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder.
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Hier noch eine Strategie zur Verhandlung mit der Schulleitung:
- Teilen Sie der Schulleitung Ihre Bitte um Dienstbefreiung oder Sonderurlaub mit dem zugehörigen Grund möglichst weit vor dem vorgesehenen Termin mit und bitten Sie um Genehmigung.
- Erfolgt die Genehmigung, haben Sie Ihr Ziel erreicht und können planen.
Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, versuchen Sie Folgendes: - Sie erklären der Schulleitung, dass Sie sehr verwundert seinen, wie wenig kooperativ und flexibel sie sich zeige; das sei Ihnen unverständlich, weil Sie selbst immer kooperativ und einsatzbereit gewesen seien, wenn die Schulleitung vom Kollegium zusätzliche Arbeit gefordert habe. Teilen Sie der Schulleitung mit, sie solle die Entscheidung noch einmal überdenken und eine Nacht darüber schlafen.
Genehmigt die Schulleitung am anderen Morgen Ihren Antrag, können Sie planen. - Zeigt sich die Schulleitung trotzdem ablehnend, fragen Sie nach den Gründen. Lassen Sie den Unterrichtsausfall nicht gelten, denn in dem entsprechenden Erlass vom 28.6.1988 ist eindeutig aufgeführt, dass dies kein Grund ist. Erklären Sie, dass Ihr Erscheinen an diesem Termin besonders wichtig sei.
Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie planen. - Will die Schulleitung Ihren Antrag nicht genehmigen, verweisen Sie nochmals auf die eigenständige Möglichkeit, Dienstbefreiung bis zu drei Arbeitstagen zu gewähren, wenn dringende Gründe vorliegen. Dazu ist kein Sonderurlaub nötig. Stellen Sie Ihr Anliegen als sehr dringlich dar.
Erkennt Ihre Schulleitung das an, können Sie beruhigt Ihren Termin wahrnehmen. - Bleibt die Schulleitung bei ihrem Nein, schalten Sie den Lehrerrat ein und bitten ihn um Vermittlung in dieser Angelegenheit. Nehmen Sie als Begründung den Erlass vom 28.6.1988 zu Hilfe.
Hat dieses Gespräch Erfolg, können Sie planen. - Ist die Schulleitung nach diesem Gespräch nicht zu einer Zusage bereit, bieten Sie ihr an, die ausfallenden Stunden später entsprechend nachzuholen ( das kann in Form von Vertretungsstunden, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen, Sportfesten o.ä. erfolgen.). Die Form müssen Sie nicht direkt nennen. Das können Sie zum gegebenem Zeitpunkt machen.
Wird Ihr Antrag nun genehmigt, können Sie planen und den Ausgleich später festlegen.
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Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, gehen Sie einen Schritt weiter: - Schauen Sie sich den Stundenplan an und machen Sie einen konkreten Vorschlag für einen Stundentausch. Erklären Sie der Schulleitung, dass es sich gar nicht um eine Dienstbefreiung oder einen Sonderurlaub handelt, sondern nur um eine Unterrichtsverlegung. Dann entfallen nämlich die Gründe oben genannter Art und die Schulleitung kann ohne Probleme „Ja“ sagen.
Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie planen und der Klasse oder Gruppe die Änderung mitteilen.
Wird Ihr Antrag nicht genehmigt, versuchen Sie Folgendes: - Suchen Sie auf dem Stundenplan eine freie Kollegin oder einen Kollegen, der Ihre Stunde übernehmen kann. Fragen Sie sie oder ihn, ob das geht. Sie würden dann als Ausgleich zu einer anderen Gelegenheit eine Stunde für sie oder ihn übernehmen. Gehen Sie mit diesem konkreten Vertretungsvorschlag zur Schulleitung.
Normalerweise müsste jetzt die Schulleitung Ihren Vorschlag akzeptieren; demnach können Sie planen. - Wird Ihr Antrag trotz dieses guten Willens Ihrerseits abgelehnt, fragen Sie nach den Gründen Jetzt muss schon fast eine Schikane vorliegen oder ein sehr stichhaltiger Grund der Schulleitung für Ihre Anwesenheit (Elternsprechtag, Zeugniskonferenz oder Gespräch, das Ihre Anwesenheit zwingend notwendig macht). Scheinen Ihnen die Gründe fadenscheinig, zeigen Sie sich erschüttert über die wenig entgegenkommende Haltung. Evtl. können Sie der Schulleitung mitteilen, dass Sie dieses wenig motivierende Führungsverhalten nicht akzeptieren könnten und der Schulaufsicht mitteilen würden.
Genehmigt die Schulleitung nun Ihren Antrag, können Sie planen. Tut sie es nicht, versuchen Sie Folgendes: - Sie beschweren sich bei der Schulaufsicht, dass die Schulleitung trotz Ihres guten Willens nicht bereit sei, Ihnen die Dienstbefreiung oder den Sonderurlaub für diese bestimmte wichtige Angelegenheit zu gewähren. Sie seien total erschüttert und enttäuscht, wüssten nicht, warum Ihre Schulleitung so wenig flexibel sei und bäten die Dienstaufsicht um Hilfe.
Ist die Schulaufsicht Ihnen geneigt, wird Sie die Schulleitung anweisen, Ihnen Ihre Bitte zu erfüllen. Damit haben Sie Ihr Ziel erreicht und können planen.
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Ist das nicht der Fall, bleibt Ihnen noch folgender Weg: - Sie schätzen ab, ob Ihnen der Sonderurlaubsgrund einen Tag unbezahlten Urlaub wert ist. Ist das der Fall, beantragen Sie eine kurzfristige Dienstbefreiung für diese bestimmte Zeit unter Fortfall der Bezüge gem. § 12 FrUrlV. Dem wird im Normalfall entsprochen.
- Ist das nicht der Fall, sollten Sie sich nicht ärgern, sondern Ihren Antrag zurückziehen und sich überlegen, ob es sinnvoll ist, Ihren hoch motivierten Einsatz für eine solche Schule mit einer derartigen Schulleitung noch aufrecht zu erhalten.
Natürlich gibt es noch weitere Anlässe zur Genehmigung von Sonderurlaub (z.B. zur Wahrnehmung von gerichtlichen, polizeilichen oder familiären Terminen); manchmal sind es auch staatsbürgerliche, gewerkschaftliche, ehrenamtliche, kirchliche oder politische Gründe, die eine Dienstbefreiung erforderlich machen. Für diese ist auch in der Sonderurlaubsverordnung eine Dienstbefreiung bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr vorgesehen. Das gilt auch für befristet Beschäftigte:
Sonderurlaub für politisches Mandat bei befristetem
Arbeitsvertrag
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt gewählt wurde, muss zur Ausübung
seines politischen Mandats Anspruch auf denselben
Sonderurlaub haben wie ein Dauerbeschäftigter. Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes wäre es eine Diskriminierung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn der befristet Beschäftigte schlechter behandelt würde.
EuGH, Urteil v. 20.12.2017 C 158/16
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Bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurde der frühere Downloadkiosk, in dem die Dokumente zentral nach Dezernaten sortiert abrufbar waren, durch eine dezentrale Lösung ersetzt. Formulare, Vordrucke etc. finden Sie nun jeweils auf der Hauptseite der einzelnen Rubriken und Themenschwerpunktseiten unter „Service: Formulare und weitere Downloads“. | www.bezreg-duesseldorf.nrw.de |
Formular Antrag auf Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes | www.bezreg-duesseldorf.nrw.de |
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