Schul-Sponsoring und Werbung in den Schulen
Während es früher ein grundsätzliches Werbeverbot in den Schulen gab, ist inzwischen die Werbung in bestimmten Bereichen der Schule erlaubt worden. Allerdings stellt sich die Frage, was in den Schulen zulässig ist und was nicht. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Sponsoring zulässig ist, wenn sie schulischen Zwecken dient. Es sind also immer zwei Gesichtspunkte zu beachten:
- Hinweise auf Sponsoren sind nur dann zulässig, wenn sie schulischen Zwecken dienen,
- Die Werbewirkung, die durch den Hinweis auf den Sponsor erzielt wird, darf nicht außerschulischen Interessen dienen.
Werbung und Sponsoring im Schulgesetz
Die Grundlage für die Erlaubnis zur Werbung und zur Einführung des Sponsorings bot die Änderungdes Schulverwaltungsgesetzes, in das auf Beschluss des Landtags vom13.4.2000 ein neuer Paragraph eingefügt worden war. Ab 1.8. 2005 ist dafür der §99 des Schulgesetzes verantwortlich:
§ 99 Sponsoring, Werbung
(1)Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungenvon Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weisehinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- undErziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinterden schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über die Zulässigkeitdes Sponsorings trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmungder Schulkonferenzund des Schulträgers.
(2)Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schulegrundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.
Jede Schulleiterin und jederSchulleiter sollte sich gründlich überlegen, ob er Sponsoring-Verträgeabschließt. Im Unterschied zu Spenden, die mit keiner Gegenleistung verbundensind, enthalten Sponsoringverträge eine vertraglich zu vereinbarende Leistung,die die Schule bzw. der Schulträger zu erbringen hat. Förderung einer Schule durch Sponsoring ist also eine Förderung mit Gegenleistung und mit Werbewirkung: Es wird eine Imagewerbung für den Sponsor betrieben.
Es ist bisher nicht geklärt, was geschieht, wenn die Schule irgendwelcheVertragsvereinbarungen nicht einhält. Aber eine Spende in jedem Fallbesser, weil sie keine Gegenleistung erfordert. Für eine Spende benötigt manauch nicht unbedingt die Zustimmung des Schulträgers – oder sie ist einfacherzu erreichen. Man sollte also in jedem Fall erst einmal versuchen, mit demSponsor eine Spende zu vereinbaren. Bei einem Sponsoring-Vertrag muss derSchulträger einverstanden sein und ebenfalls den Vertrag unterschreiben, da ersteuerrechtlich damit klar kommen muss.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Schule mit Sponsoren keine Exklusiv-Verträge abschließen dürfen. Vielmehr müssen alle Sponsoren die gleichen Chancen haben.
Der Schulleiter muss weiterhin beachten, dass die Art der Werbung nicht denallgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen entgegenstehen darf. Es sind nämlich die Belange des Jugendschutzes zu beachten. Demnach sind
- Werbung für Rauschmittel (Alkohol, Nikotin, Arzneimittel),
- Diskriminierende oder Gewalt verherrlichende Werbung,
- Werbung mit religiösen oder politischen Inhalten,
- Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen, gegen das Ortsrecht oder das öffentliche Wohl verstößt,
unzulässig. Bei allen Formen vonWerbemaßnahmen dürfen weder Schüler noch Lehrer aktiv beteiligt werden.Wahrscheinlich ist die Schulleitung gut beraten, wenn sie die Schulkonferenznach einer gründlichen Beratung einen Beschluss zur vertraglichen Vereinbarungfassen lässt. So kann sie sich nicht vorwerfen lassen, einen Vertragabgeschlossen zu haben, der nicht von den Lehrern oder Schülern gewünschtwurde.
Was zulässig ist, sollte gemeinsam mit den anderen Schulen auf Schulträgerebene vereinbart werden. Beispielhaft in dieser Hinsicht ist die Stadt Krefeld, die mit den Schulen die Grundlagen für eine Sponsoring-Vereinbarung der Krefelder Schulen besprochen hat und anschließen deinen Muster-Vertrag entworfen hat. Er ist im WORD-Format abgefasst und im Downloadbereich unter sponsor.zip zu finden.
Da Sponsoring nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit unter denSchulen eines Schulträgers führen darf, hat der Schulträger die Aufgabe,einen Ausgleich zwischen benachteiligten und besser gestellten Schulen zuschaffen. Es ist völlig klar, dass eine Gymnasium mit einem alten Stamm vonpotentiellen Ehemaligen ganz andere Sponsoring-Möglichkeiten besitzt als eineSonderschule.
- Wenn eine Schule einen Sponsor findet und einen Vertrag abschließt, erhält sie 75% der Gelder für sich, während 25% in einen Ausgleichsfond wandern.
- Sollte der Schulträger einen Sponsor finden und einen Vertrag abschließen, erhält die Schule 25% und 75% wandern in den Ausgleichsfond.
DieserAusgleichsfond wird mit 75% nach Abstimmung mit den Schulen für besondereProjekte (z.B. Schulprogramme, Öffnung von Schule o.ä.) verwendet und mit 25%den benachteiligten Schulen zugewiesen. Das ist ein faires Verfahren.
Wichtig beim Sponsoring ist auch, dass mit dem Schulträger vereinbart wird,keine Sachleistungen allgemeiner Art oder irgendwelche Haushaltsmittel zukürzen, wenn die Schule hohe Sponsorenzuweisungen bekommt. Die Einnahmendürfen keinesfalls auf den Schuletat angerechnet werden!
Nun ist das natürlich nur ein Beispiel – und andere Schulträger können völlig andere Vereinbarungen zulassen. Wenn sich eine Schule um einen Sponsor bemüht, muss sie aktiv für sich Werbung machen. Am besten erstellt man in der Schule ein Sponsoring-Konzept, das die beiderseitigen Vorteile eines Sponsoring-Vertrages herausstellt und Möglichkeiten einer langfristigen Partnerschaft enthält.
Geldnot der Schulträger öffnet Firmen die Schultore
Natürlich brauchen Schulen Geld. Der Förderverein ist nicht immer in der Lage, Zuschüsse zu Klassenfahrten zu geben. Deshalb ersinnen einige Firmen raffinierte Verfahren, um sich bei den 11 Millionen Schülerinnen und Schülern beliebt zu machen, die sich in den 32 000 deutschen Schulen befinden. Die sind nämlich ein attraktives Ziel für Werbebotschaftern, die sie ja täglich im Fernsehen, im Hörfunk oder auf ihren Smartphones empfangen. Schließlich verfügen Schüler im Alter von 6 bis 18 Jahren über eine jährliche Kaufkraft von 20 Milliarden Euro.
Die Kassen der Schulträger sind leer und deshalb ist das Sponsoring inzwischen in den meisten Bundesländern erlaubt. Bei der Produktwerbung gibt es allerdings unterschiedliche Regelungen, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Was in Berlin längst erlaubt ist, ist in Nordrhein-Westfalen verboten. Aber der Trend verläuft in Richtung „Öffnung der Schule für Werbung“. Schließlich sehen die Schülerinnen und Schüler bei den privaten Fernsehsendern jeden Tag die Werbeeinblendungen und akzeptieren sie auch.
Den Verbraucherzentralen gefällt das allerdings nicht. So hat der Bundesverband zuletzt eine Initiative Bahlsen und Leibniz gestoppt, die mit dem Kauf von Keksen Punkte für eine Klassenfahrt nach Hamburg, Köln, Berlin oder München sammeln wollte.
Auch das Landgericht Bremen musste sich mit einer Kampagne von Kellog´s beschäftigen, die zum Ziel hatte, dass die Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellog´s Produkten Punkte für Sportgeräte sammelten. Voraussetzung war allerdings ein Sammelheft und ein Stempel der Schule.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband fordert jedenfalls ein Verbot der Werbung in Schulen.
Das Sponsoring hat stark zugenommen . Inzwischen arbeitet nach den Informationen der Stiftung „Partner für die Schule NRW“ jede dritte Schule mit einem Unternehmen zusammen. Im Übrigen ist diese Stiftung eine gute Basis für diejenigen Schulen, die einen Sponsor suchen. Im Juni 2005 waren es schon 23 Unternehmen, die mit mehr als 7 Mio. € verschiedene Projekte in den Schulen fördern. Zu den aktivsten Förderern gehört unter anderem Gelsenwasser.
Neuer Erlass zum Sponsoring in Schulen
Zum Sponsoring gibt es einen neuen Erlass des Innenministeriums vom 20.8.2014, der sich auf die Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung bezieht. Dort ist unter Nr. 4 „Sponsoring“ Folgendes formuliert:
„Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private (Sponsorinnen oder Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Auf die konkrete Bezeichnung Sponsoring“ kommt es indes nicht an.
Die öffentliche Verwaltung darf sich nicht unbeschränkt dem Sponsoring öffnen, in manchen Bereichen (z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft) wird Sponsoring nur sehr zurückhaltend oder gar nicht stattfinden können. Sponsoring kann aber in geeigneten Fällen zur Erreichung von Verwaltungszielen beitragen.
Mit dem Sponsoring dürfen keine rechtswidrigen Ziele verfolgt werden. Sponsoring muss mit dem Verwaltungszweck vereinbar sein. Bei der Anwendung von Sponsoring sind daher folgende Aspekte zu beachten:
– Sponsoring muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Eine vollständige Transparenz des Umfangs, der Art von Sponsoring und der Sponsorinnen oder Sponsoren ist zur Vermeidung der Befangenheit der öffentlichen Hand unentbehrlich.
– Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Dienststellen oder ihre Beschäftigten ließen sich bei ihren Aufgaben oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Interessen der Sponsorin oder des Sponsors leiten.
– Es ist auszuschließen, dass die Sponsorin oder der Sponsor Vorgaben für die Erledigung der öffentlichen Aufgabe macht oder sonst hierauf Einfluss nimmt (Regelung zur Wahrung der Objektivität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung).
– Das Ansehen des Staates in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen.
– Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, ist auf Neutralität zu achten.
– Sollen die Sponsorleistungen einem bestimmten oder einer konkreten Mehrzahl von Beschäftigten zugute kommen, sind die Vorschriften zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken zu beachten.
Bei der Entscheidung, ob Sponsoring im Einzelfall vertretbar ist, sind folgende weitere Aspekte zu berücksichtigen:
– Im Zusammenhang mit Sponsoring dürfen keine Zusatzausgaben entstehen, die dem Willen des Haushaltsgesetzgebers zuwiderlaufen.
– Wenn die Sponsorin oder der Sponsor erbrachte Leistungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann, finanzieren letztlich alle staatlichen Ebenen über Steuermindereinnahmen die gesponserten Leistungen mit.
– Je nach Art und Umfang kann Sponsoring eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Die vorstehenden Aspekte zum Sponsoring lassen die auf die verfassungsrechtlichen Besonderheiten des staatlichen Hochschulbereichs (Art.16 LVerf NRW) abgestimmten ergänzenden Regelungen des hierfür zuständigen Ressorts unberührt.
Die Leistungen der Sponsorin oder des Sponsors sind in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Sponsorin oder dem Sponsor und der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistung (Sponsoringvertrag), in der Art und Umfang der Leistungen der Sponsorin oder des Sponsors und der Empfängerin oder des Empfängers geregelt sind, festzulegen.
– Für den Sponsoringvertrag ist grundsätzlich die Schriftform zu wählen. Soweit dies im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht angemessen ist, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in einem Aktenvermerk darzulegen.
– Die Beziehungen zwischen den Sponsorinnen oder Sponsoren und der Landesregierung bzw. unmittelbarer Landesverwaltung werden aus Gründen der öffentlichen Transparenz im Internetangebot des für Inneres zuständigen Ministeriums listenartig und jeweils über einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr veröffentlicht.
– Im Sponsoringvertrag ist deshalb darauf hinzuweisen, dass im Folgejahr der Sponsorenleistung der Name der Sponsorin oder des Sponsors, die jeweilige Art der Sponsoringleistung (Sachleistung, Dienstleistung, Geldleistung), ihr Wert in Euro und der konkrete Verwendungszweck durch das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht werden.
– Durch Unterzeichnung des Sponsoringvertrages stimmt die Sponsorin oder der Sponsor der Veröffentlichung zu. Die Zustimmung zur Veröffentlichung erfolgt unbeachtlich der tatsächlichen Veröffentlichung ab einer Bagatellgrenze von 1000 Euro.
– Erfolgt der Sponsoringvertrag mündlich, ist im Aktenvermerk auf die Unterrichtung der Sponsorin oder des Sponsors und ihre oder seine ausdrückliche Zustimmung hinsichtlich der Veröffentlichung hinzuweisen. Ein Exemplar des Vermerkes ist der Sponsorin oder dem Sponsor vor ihrer oder seiner Leistungserbringung auszuhändigen bzw. zu übersenden.
– Lehnt die Sponsorin oder der Sponsor die Veröffentlichung ab, so kommt ein Sponsoringvertrag nicht zustande.
– Der Sponsoringvertrag unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesbehörde. Diese kann die Befugnis delegieren.
Die Staatskanzlei und Ministerien melden jährlich die für die Veröffentlichung jeweils erforderlichen Vertragsinformationen der einzelnen Sponsoringmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich dem für Inneres zuständigen Ministerium jeweils zum 15. Februar des folgenden Jahres.“
Thema/Titel | Internet-Adresse |
Schulsponsoring heute – Info des Schulministeriums | www.schulministerium.nrw.de |
Die Stiftung „Partner für die Schule“ hat auf ihrer Webseite viele hilfreiche Tipps zum Schulsponsoring. Dort ist auch ein Leitfaden zum Steuerrecht zu finden. | http://www.partner-fuer-schule.nrw.de/ |
Gute Projektbeispiele und Anregungen bei der Gelsenwasser-Stiftung | https://www.vonkleinaufbildung.de/ |
Wenn Sie sich für Werbematerialien in der Schule interessieren, sollten Sie sich diese Website anschauen. Sie bietet ein umfangreiches Repertoire zu allen möglichen Gelegenheiten | http://www.schulmarketing.com/index.html |