Widersprüche gegen Entscheidungen in der Schule
Schulen treffen Entscheidungen, die sich umgehend auf das Schülerleben positiv oder negativ auswirken. Solche Verwaltungsakte sind manchmal fehlerhaft und erfordern dann Widersprüche. Diese Seite bezieht sich vorrangig darauf. Falls Sie eine Beschwerde oder Remonstration machen wollen, beachten Sie bitte die entsprechenden Sonderseiten!
Widersprüche werden im Gegensatz zu Beschwerden gegen Verwaltungsakte eingelegt.
Verwaltungsakte sind Entscheidungen, durch die die Schule ihre Einzelfallentscheidungen mit unmittelbarer Außenwirkung regelt. Das sind zum Beispiel Ordnungsmaßnahmen oder Nichtversetzungen, nicht aber einzelne Noten von Klassenarbeiten oder Zeugnisse. Solche Dinge müssen dann im Wege des Beschwerdeverfahrens beanstandet werden. Allerdings können solche Zensuren auch zu Verwaltungsakten werden, wenn beispielsweise diese Noten durch Anhebung zu einer Versetzung geführt hätten.
Für Sie persönlich ist die Unterscheidung nicht so schlimm, denn die Behörde wertet den irrtümlichen Widerspruch dann als Beschwerde. Allerdings muss man gut aufpassen, denn manchmal werden Widersprüche geschickt als Beschwerden ausgelegt und man bekommt einen Beschwerdebescheid, den man nicht anfechten kann. In Zweifelsfällen sollte man sich hier doch an einen Rechtsbeistand wenden. Widersprüche sind wesentlich wirkungsvoller als Beschwerden – schon allein deshalb,arbwe weil sie aufschiebende Wirkung haben.
Verfahrensregelungen für die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen durch Schulen und Schulaufsichtsbehörde
Die Bezirksregierung Köln hat Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen durch Schulen und die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht. Da die Rechtsgrundlagen, auf die sich diese Hinweise beziehen, landesweit einheitlich gelten, sind sie eine gute Hilfe zur Vermeidung von Formfehlern. Es ist sinnvoll, bei allen Beschwerden und Widersprüchen die notwendigen Verfahrensschritte einzuhalten und die erforderlichen Unterlagen ggf. bereit zu halten.
Achtung: Die folgenden Ausführungen sind bei den Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen noch nicht an das neue Schulgesetz angeglichen worden. Sinngemäß gelten aber die Ausführen dennoch.
1. Vorbemerkung
1.1 Diese Verfahrensregelungen sind für alle Schulformen geeignet. Sie sind sinngemäß anzuwenden soweit sie Besonderheiten einzelner Schulformen nicht berücksichtigen.
1.2 Grundsätzlich haben Schüler und Erziehungsberechtigte das Recht, sich jederzeit bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Hierbei ist zwischen dem formellen Widerspruch und der formlosen Beschwerde zu unterscheiden.
1.3 Die Schulleitung überwacht und steuert die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen in der Schule. Sie prüft, gegen welche Maßnahmen sich die Eingabe richtet, ob es sich um eine Beschwerde oder einen Widerspruch handelt und kennzeichnet die Punkte, zu denen die Schule Stellung nehmen muss. Aufgrund dieser Feststellungen überprüft sie die Angelegenheit auf formale Fehler und Verfahrensverstöße. Ggf. leitet sie die Eingabe an diejenige Stelle weiter, die die beanstandete Entscheidung getroffen hat (z. B. Zentraler Abiturausschuss, Versetzungskonferenz, Nachprüfungsausschuss, Fachlehrer, Beratungslehrer, Lehrerkonferenz, Widerspruchsausschuss gem. VV 42.11 zur APO-GOSt etc.).
2. Widerspruch
2.1 Die Eingabe ist immer dann als Widerspruch zu werten, wenn sie sich – auch mittelbar – gegen einen Verwaltungsakt richtet. Verwaltungsakte sind schulische Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Betroffenen. Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte sind:
- Aufnahme von Schülern in die Schule
- Beurlaubung und Befreiung;
- Ordnungsmaßnahmen im Sinne des 4. Abschnitts der Allgemeinen Schulordnung;
- Nachprüfung;
- Versetzung, Nichtversetzung, Vorversetzung;
- Beschlüsse zur Wiederholung bzw. zum Rücktritt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13;
- Nichtzulassung zur Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 13.2;
- Zuerkennung eines Abschlusses;
- Zulassung zum Abitur/zur Abschlussprüfung;
- Entlassung aus der Schule,
- Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung nach einem halben Jahr;
- Überweisung an eine andere Schule oder in eine andere Schulform;
2.2 Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowohl bei der Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung), Die Monatsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Betroffene schriftlich über den Rechtsbehelf des Widerspruchs belehrt worden ist. Ist diese Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ).
Widersprüche können nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist von der Schule nachgewiesen werden kann. Der Fristbeginn muss demzufolge aktenkundig gemacht werden (z. B. Empfangsbekenntnis, Postzustellungsurkunde etc.). Die Aushändigung der Halbjahres- und Versetzungszeugnisse gilt als Bekanntgabe. Einer formellen Zustellung bedarf es nicht.
2.3 Nach § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) steht den Verfahrensbeteiligten (also Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern) das Recht zu, in die sie betreffenden Akten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Die Kenntnis des Akteninhaltes muss für die Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich sein. Dieses rechtliche Interesse liegt vor, wenn durch die Akteneinsicht eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung von Rechten gewonnen werden kann. Das bedeutet, dass Akteneinsicht auch zu gewähren ist, wenn der Berechtigte noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sondern hierüber erst nach Akteneinsicht entscheiden möchte. Die Akteneinsicht erfolgt prinzipiell dadurch, dass der Berechtigte bei der Schule selbst Einblick in die Akten nimmt. Die Schule kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen die Akteneinsicht auch in anderer Form gewähren. Form, Ort und Zeit der Akteneinsicht müssen für beide Seiten zumutbar sein. Das Aushändigen von Ablichtungen (auf Kosten des Berechtigten) ist inzwischen allgemeiner Standard. Nach § 130 VwGO, der bei der Auslegung von § 29 VwVfG herangezogen werden muss, besteht im verwaltungsrechtlichen Verfahren ein Anspruch darauf, dass Ablichtungen gefertigt werden. Der Berechtigte würde spätestens in einem anschließenden Klageverfahren ohnehin in den Besitz dieser Ablichtungen kommen. Insgesamt ist eine großzügige Handhabung zu empfehlen, um nicht den Eindruck zu erwecken, die Schule habe etwas zu verbergen.
2.4 Das Gremium, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (z. B. Klassen- oder Lehrerkonferenz, Prüfungsausschuss) oder der Widerspruchsausschuss nach § 42 APO-GOSt tritt unverzüglich zusammen. Wird der Widerspruch zunächst ohne Begründung eingelegt, sollte der Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich begründet werden. Die Schule kann eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist wird nach Aktenlage entschieden. Das Gremium oder der Widerspruchsausschuss hilft dem Widerspruch ab, soweit es ihn für begründet hält (§ 72 Verwaltungsgerichtsordnung). Es beseitigt Form- und Verfahrensfehler, auch wenn es dem Widerspruch inhaltlich nicht abhelfen kann. Wird die beanstandete Maßnahme ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben, benachrichtigt die Schulleitung den Widerspruchsführer. Soweit das Widerspruchsgremium dem Widerspruch nicht abhilft, teilt die Schulleitung dem Widerspruchsführer ohne Begründung mit: Ich habe den Vorgang an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet.“ und legt den Vorgang der Schulaufsichtsbehörde vor (§ 73 VwGO).
2.5 Dem Vorlagebericht fügt die Schulleitung folgendes bei:
– Widerspruchsschreiben
– Stellungnahme der Schulleitung zur unterrichtlichen Situation der betreffenden Klasse oder Kurs-
gruppe (z. B. Unterrichtskürzungen, Lehrerwechsel, Zusammensetzung der Schülergruppe, Erklärung
zur Genehmigung von schriftlichen Arbeiten bei einem Drittel nicht ausreichender Arbeiten)
– Stellungnahme der/des Fachlehrer(s) und ggf. Ergänzung
– Ablichtung des vollständig ausgefüllten Schülerstammblattes
– weitere erforderliche Unterlagen (z. B. Ergebnisübersichten der Klassenarbeiten bzw. Klausuren;
Aussagen zur Qualität und zum Umfang der Schülerleistungen; Mitteilungen an die Erziehungsberech-
tigten / volljährigen Schüler über den Leistungsstand; Protokoll der Versetzungs- oder Zulassungskon-
ferenz und Protokoll des jeweiligen Gremiums über die Behandlung des Widerspruchs; schriftliche
Prüfungsarbeiten im Original – einschließlich der genehmigten Vorschläge für die Abiturprüfung-
– Protokolle der mündlichen Abschlussprüfung etc.).
2.6 Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Widerspruchsführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens so zu behandeln ist, als wäre die angefochtene Entscheidung nicht ergangen. So kann beispielsweise eine Ordnungsmaßnahme vorläufig nicht vollzogen werden.
Allerdings wird der Betroffene durch den Widerspruch in seiner ursprünglichen Rechtsstellung nicht verbessert:
– Der nicht versetzte Schüler steigt daher nicht in die nächsthöhere Klasse auf.
– Nicht zum Unterricht der Jahrgangsstufe 13.2 zugelassene Schülerinnen und Schüler dürfen aller
dings am Unterricht der Jahrgangsstufe 13.2 teilnehmen, solange über den Widerspruch nicht ent-
schieden ist. Es erfolgt dann keine Leistungsbewertung. Eine Teilnahme an der Abiturprüfung ist nicht
gestattet.
– Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann nicht die Berechtigung in Anspruch nehmen, die sich
aus dem erfolgreichen Abschluss ergibt.
2.7 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, wenn die Schule die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme durch schriftlichen Bescheid anordnet. Dies setzt voraus, dass ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten den Sofortvollzug erfordert. Die sofortige Wirkung ist immer gesondert zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Wegen des gravierenden Eingriffs in die Rechtssphäre des betroffenen Schülers bitte ich, von diesem Mittel nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Die Verwaltungsgerichte legen hier einen sehr strengen Maßstab an. In Zweifelsfällen steht der Schulträger ggf. auch die Schulaufsichtsbehörde für eine Beratung zur Verfügung (Dezernat 48 oder Gem. Büro der Dezernate 41-44).
3. Formlose Beschwerde
3.1 Gegen Entscheidungen, die keine Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten / Schüler Beschwerde einlegen.
3.2 Die Beschwerde ist an keine Frist und Form gebunden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
3.3 Wird der Beschwerde stattgegeben, benachrichtigt die Schulleitung die Beschwerdeführer. Andernfalls berichtet sie der Schulaufsichtsbehörde und erteilt dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht (ohne Begründung). Der Bericht enthält folgende Anlagen bzw. Aussagen:
– Beschwerdeschreiben
– Stellungnahme zur unterrichtlichen Situation der Klasse oder Kursgruppe (z.B. Unterrichtskürzungen,
Lehrerwechsel, Zusammensetzung der Lerngruppe. Erklärungen zur Genehmigung von schriftlichen
Arbeiten bei einem Drittel nicht ausreichender Arbeiten)
– Stellungnahme des Fachlehrers ggf. Ergänzung der Schulleitung
– Ablichtung des Schülerstammblattes
– weitere erforderliche Unterlagen (u. a. Ergebnisübersicht der Klassenarbeiten bzw. Klausur; Aussa-
gen zur Qualität und Umfang der Schülerleistungen; Mitteilungen an Erziehungsberechtigte oder
volljährige Schüler über den Leistungsstand; Protokoll der Versetzungs- oder Zulassungskonferenz
und Protokoll des jeweiligen Gremiums über die Behandlung des Widerspruchs; ggf. schriftliche
Prüfungsarbeiten im Original oder Protokolle der mündlichen Prüfung).
3.4 Ich weise darauf hin, dass Rechtsbehelfe gegen Einzelnoten grundsätzlich als formlose Beschwerde zu behandeln sind.
Im Ausnahmefall ist die Einzelnote im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (z. B. Versetzungsentscheidung, Qualität eines Abschlusses) herbeiführt oder wenn der Einzelnote selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes zukommt. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Einzelnote zwar den erreichten Abschluss nicht mindert, aber für die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers von Bedeutung sein kann (z. B. für den Numerus Clausus oder die Bildung einer Durchschnittsnote im Bewerbungs- und Auswahlverfahren). Es ist daher ratsam, die Anfechtung von Zeugnisnoten dann grundsätzlich als Widerspruch zu bearbeiten, wenn das Zeugnis für Bewerbungen benötigt werden könnte. Dies gilt nicht für die Zwischenzeugnisse zum Schulhalbjahr.
3.5 Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht ist die Schulleiterin/der Schulleiter nicht befugt, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter der Fachlehrer die von diesen festgesetzten Noten selbst zu ändern, auch wenn er/sie das gleiche Fach vertritt. Dieses Recht steht nur der Schulaufsichtsbehörde als Fachaufsicht zu. Das Recht und die Pflicht der Schulleitung, Anregungen und Bedenken geltend zu machen und diese auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, bleiben davon unberührt.
II. Verfahrensablauf
Bei der Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen durch die Schulen bitte ich folgendes zu beachten.
1. Von der Schulleitung zu erledigen:
1.1 Bericht, der die Beschwerdepunkte kurz zusammenfasst und darlegt, ob formale Fehler oder
Verfahrensverstöße Vorliegen. Er soll auch die Stellungnahme der Schulleitung zur Berechtigung
des Widerspruchs bzw. der Beschwerde enthalten.
1.2 Anlagen zum Bericht der Schulleitung (s. II. 3.)
1.2.1 Versetzungsangelegenheiten
– Bei Nichtversetzung und Nichtzulassung zur Nachprüfung die Anlagen 1, 2,3,12,17,27.
– Entlassung nach Ablauf der Verweildauer § 2 und W 19.11,19.12 und 19.2
APO-GOSt die Anlagen 1, 2,3,12,17,27,28.
– Bei Nichtbestehen der Nachprüfung die Anlagen 1,2,4,18.
– Bei gleichzeitiger Beanstandung von Nichtversetzung und nicht bestandener Nachprüfung die
Unterlagen 1, 2,3,4,12,17,18,27.
– Bei Überweisung in eine andere Schulform während oder am Ende der Erprobungsstufe die
Anlagen 1, 2,3,12,17,18,20,29.
– Bei Nichtzuerkennung des Abschlusses der Sekundarstufe I: Hauptschulabschluss, Hauptschul-
abschluss nach Klasse 10, Fachoberschulreife: die Anlage 1.
1.2.2 Bei Einzelzensuren auf Versetzungszeugnissen, Zwischenzeugnissen und als Kursabschlussno-
ten oder sonstige Einzelnoten: die Anlagen 12 und ggf. 17.
1.2.3 Abiturangelegenheiten
– Bei Anfechtungen von Entscheidungen im Zulassungsverfahren (gemäß § 31.2 APO-GOSt) die
Anlagen 1, 3,5,13.
– Bei Nichtzulassung wegen Belegungsdefizits (§§ 12 und 28 APO-GOSt) Nichtanrechenbarkeit
eines Kurses wegen Bewertung mit 0 Punkten (§§ 28, 29 [6] Nr. 1 APO-GOSt) die Anlagen 14
und ggf. 12 und 30.
– Bei Anfechtung von Entscheidungen im Abiturprüfungsverfahren die Anlagen 1,4,15.
– Bei Anfechtung der Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zusätzlich die Anlagen 6,
2123 und ggf. 7.
– Bei Anfechtung der Beurteilung einer mündlichen Prüfungsleistung zusätzlich die Anlagen 6, 8,
22, 24 und 25.
– Bei Widerspruch gegen Entscheidungen nach § 23 oder § 24 APO-GOSt: die Anlagen 9, 10,
11, 28,31.
– Widerspruch gegen die Entlassung wegen Überschreitung der festgesetzten Verweildauer in
der gymnasialen Oberstufe: die Anlagen 1, 16,26.
– Nichtzuerkennung der Fachhochschulreife: Stellungnahme der Schule und die Anlage 1.
2. Von der Fachlehrkraft zu erledigen
Die Lehrkraft hat zu allen Punkten von 2.1 bzw. 2.2 Stellung zu nehmen. auch wenn sich die Be-
schwerde / der Widerspruch nicht gegen alle hier aufgeführten Punkte richtet.
2.1 Bei Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen bei schriftlichen Arbeiten/Klausuren:
2.1.1 Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen
– behandelte Unterrichtsgegenstände
– geübte Methoden
– zeitlicher Rahmen der Vorbereitung der Arbeit.
2.1.2 Erläuterungen zu den Leistungsanforderungen: konkrete, auf die jeweilige Aufgabenstellung
bezogene Angaben.
2.1.3 Begründung der beanstandeten Note unter Angabe der Bewertungskriterien.
2.1.4 Ergebnisübersicht über die schriftliche Arbeit/ Klausur in der Klasse bzw. im Kurs und ggf.
Erläuterungen dazu.
2.1.5 Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten, soweit sie nicht bereits unter Ziff. 2.1.1 bis
2.2.3 erfasst wurden.
2.2 Bei Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen im Bereich mündlicher Leistungen/sonstiger
Mitarbeit
2.2.1 Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen
– behandelte Unterrichtsgegenstände
– geübte Methoden
– vorrangig praktizierte Unterrichtsverfahren (Arbeits- und Sozialreformen), z. B. fragend-ent-
wickelndes Verfahren, Schülervortrag, Gruppenarbeit, Schülerübungen in naturwissenschaft-
lichen Fächern.
2.2.2 Charakterisierung der Schülerleistungen
– Qualität der Unterrichtsbeiträge (konkrete auf die Unterrichtsbeiträge bezogene Angaben) z. B.
Nachweis der Fähigkeit
– erworbene Kenntnisse wiederzugeben (Richtigkeit, Reichhaltigkeit)
– Kenntnisse zutreffend anzuwenden
– Problemstellung zu erkennen und an Problemlösungen mitzuarbeiten,
– und zwar in Bezug auf
– allgemeine Beteiligung am Unterricht
– spezielle Leistungsnachweise, z.B. Protokolle, Referate. künstlerisch-praktische Arbeiten,
praktische Übungen, Versuchsvorbereitung und Versuchsdurchführung (z. B. Aufbau von
Versuchsanordnungen, Beobachtungen, Messungen), Aufbereitung von Materialien, schrift-
liche Übungen (in Sekundarstufe II), mündliche Leistungen bei Einzelüberprüfungen
– Umfang der Schülerleistungen, z. B.: regelmäßig, gelegentlich, nach Aufforderung durch die
Fachlehrkraft.
2.2.3 Stellungnahme zu einzelnen Beschwerdepunkten, soweit sie nicht bereits unter 2.2.1 und 2.2.2
erfasst sind.
3. Aufzählung der möglichen Anlagen
Anlagen nicht durchnummerieren, sondern die Nummern dieser Zusammenstellung benutzen!
1 Schülerstammblatt (Kopie) – in Abiturangelegenheiten mit vollständig ausgefülltem Schullaufbahn-,
Zulassungs- und Abiturteil (Kopie).
Protokolle:
2 Protokoll der Versetzungskonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz (Kopie des Auszugs).
3 Protokoll der Versetzungskonferenz, der Konferenz des ZAA oder des Widerspruchsausschusses
über die Behandlung des Widerspruchs.
4 Protokoll des Prüfungsausschusses über die Behandlung des Widerspruchs.
5 Protokoll der ersten oder weiteren Konferenz/ Beratungen des ZAA.
6 Niederschrift über die schriftliche Prüfung, ggf. Niederschrift über die Fachprüfung im Fach
Sport.
7 Niederschrift über die mündliche Prüfung gem. VV 39.55 zu § 39 APO-GOSt.
8 Niederschrift über die Aufsicht im Vorbereitungs- und im Prüfungsraum.
9 Niederschrift über die Beratung des ZAA und die getroffenen Beschlüsse.
10 Niederschrift über den betreffenden Prüfungsteil.
11 Protokoll über Vernehmungen.
Stellungnahmen
12 Stellungnahme der Fachlehrkräfte nach 2.2 dieser Verfügung, deren Zensuren beanstandet
werden.
13 Stellungnahme des Widerspruchsausschusses bzw. der betroffenen Fachlehrkräfte zu nicht
bereits erfassten Beschwerdepunkten.
14 Erklärung der Schulleitung oder der Beratungslehrkräfte über die erfolgte Information und Bera-
tung.
15 Stellungnahme des ZAA und der betreffenden Fachprüferin bzw. des betreffenden Fachprüfers
(ggf. Erst- und Zweikorrektur) oder des betroffenen Fachprüfungsausschusses zu nicht bereits
erfassten Beschwerdepunkten.
16 Stellungnahme der Schulleitung/des ZAA zur Möglichkeit einer Ausnahmeregelung.
Unterlagen, Dokumente
17 Die bei der Schule vorhandenen Klassenarbeiten/ Klausuren der Schülerin/des Schülers aus dem
letzten Schulhalbjahr im Original in den Fächern, in denen die Noten beanstandet werden, mit
vollständiger Aufgabenstellung ggf. Arbeitsmaterialien, die den Schülern zur Bearbeitung
vorgelegen haben (Texte und anderes). mit Angabe über benutzte Hilfsmittel und mit Angaben zur
Dauer der Arbeit.
18 Schriftliche Arbeit und/oder Protokoll über die mündliche Nachprüfung.
19 Termine und Beratungsergebnisse aller Erprobungsstufenkonferenzen für die betreffende
Schülerin bzw. den betreffenden Schüler.
20 (noch) Gutachten der Grundschule beim Übergang in das Gymnasium/die Realschule.
21 Von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigter Vorschlag im Original mit sämtlichen im
Genehmigungsverfahren vorgelegten Anlagen.
22 Aufgabenstellung in der dem Prüfling vorgelegten Form.
23 Die schriftliche Prüfungsaufgabe mit Entwurf.
24 Übersicht über die Kursinhalte in der Jahrgangsstufe 12/I bis 13/II mit Angabe der für die
Prüfungsaufgabe relevanten Inhalte.
25 Beschreibung der Leistungserwartungen.
26 Bei der Schule vorhandene Unterlagen, die eine Ausnahmeregelung begründen könnten.
Mitteilungen der Schule an Erziehungsberechtigte/Schüler
27 Mitteilungen an die Schülerin, an den Schüler, an die Erziehungsberechtigten gem. § 27 (8)
ASchO und § 19 (2) APO-GOSt.
28 Mitteilung an die Schülerin bzw. an den Schüler oder die Erziehungsberechtigten über die
drohende Entlassung.
29 Die während der Erprobungsstufe ergangenen schriftlichen Mitteilungen an die Erziehungsberech-
tigten, ggf. Vermerk über die mündliche Beratung der Erziehungsberechtigten.
30 Schriftliche Mitteilungen am Ende der Kurshalbjahre (Bescheinigung über die Schullaufbahn) 12/I,
12/II und 13/I über die vorhandenen Defizite (§18 Abs. 1 APO-GOSt).
31 Sonstige dienstliche Unterlagen.
An der vorliegenden Aufstellung können Sie erkennen, welch ein bürokratischer Aufwand erforderlich ist, um ein Widerspruchsverfahren korrekt durchzuführen. Die Schulaufsicht befindet darüber, ob die Entscheidung der Schule rechtmäßig und fachlich korrekt getroffen wurde. Das Gericht überprüft nur die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Deshalb ist es kein Wunder, dass die Bezirksregierung in der Behandlung von Widersprüchen keinen Fehler machen will, der später vom Gericht gerügt wird.
In den neuen Verwaltungsvorschriften vom 27.8. 2013 zu der Ausbildungsordnung für das Berufskolleg wird das Verfahren für Beschwerden gegen Noten, die keine Verwaltungsakte sind: festgelegt:
„8.13 Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von drei Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO BASS 21 02 Nr. 4).
In den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und im Weiterbildungskolleg wurden durch Erlass vom 24.2.2014 folgende Änderungen für das Widerspruchsverfahren festgelegt:
„43.11 Auch außerhalb des Abiturverfahrens kann weiterhin gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, bei der Schule Widerspruch eingelegt werden; hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Mit Widerspruch angefochten werden können u. a. die Nichtversetzung, das Nichtbestehen der Nachprüfung, die Entlassung aus der gymnasialen Oberstufe wegen Überschreitens der Höchstverweildauer, die Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase, die Nichtzulassung zur Abiturprüfung, das Nichtbestehen der Abiturprüfung.
Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (z. B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses, Gesamtqualifikation/Durchschnittsnote im Abiturzeugnis) herbeiführt.
Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde.
Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO BASS 21 02 Nr. 4).
43.12 Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dürfen belastende Verwaltungsakte bis zur endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht vollzogen werden; die ursprüngliche Rechtsstellung der Betroffenen wird jedoch nicht verbessert. Aus der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung.
43.13 Dem Widerspruch stattgeben kann nur das Gremium (z. B. Konferenz, Prüfungsausschuss, Zentraler Abiturausschuss) oder die Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter, Fachlehrkraft), das oder die über den Verwaltungsakt entschieden hat.
43.14 Wird vor Abschluss des Abiturprüfungsverfahrens gegen Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder mündliche Prüfungsnoten Widerspruch erhoben, entscheidet die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor im Einvernehmen mit der Lehrkraft, die für die Zweitkorrektur verantwortlich war, bzw. der Fachprüfungsausschuss, der die angegriffene Note erteilt hat, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.
43.15 Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde bzw. der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.
43.16 Wird kein Widerspruch eingelegt, werden die Verwaltungsakte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig.“
Fehler in Verwaltungsakten in der Schule
Bei den vielfältigen Verwaltungsakten in der Schule treten naturgemäß Fehler auf:
Ermessensfehler
Solche Fehler kommen zustande, wenn die Schule bei Entscheidungen einen Spielraum hat, also unter mehreren Möglichkeiten wählen kann. Das ist zum Beispiel bei Ordnungsmaßnahmen der Fall, wenn die Schule für den vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch die gesetzliche Maximaldauer von zwei Wochen überschreitet. Ein Ermessensfehler liegt auch vor, wenn die Konferenz sich verleiten lässt, eine Ordnungsmaßnahme vom Leistungsstand des Schülers abhängig zu machen. Die Aufsichtsbehörde wird auch prüfen, ob vielleicht sachfremde Erwägungen bei der Bemessung der Strafen eine Rolle gespielt haben. Das ist häufig der Fall, wenn Lehrer eine Antipathie gegen bestimmte Schüler haben oder im Stress reagieren. Wichtig bei der Anwendung des Ermessensspielraums ist auch, ob die Entscheidung auch situationsangemessen war. Gerade im erzieherischen Bereich wird erwartet, dass die Schule anerkannte Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt und nicht zu strenge Maßnahmen verhängt.
Verfahrensfehler
Entscheidungen sind auch rechtswidrig, wenn Verfahrensfehler gemacht werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z.B. den Schülern vor Anwendung einer Ordnungsmaßnahme keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Verfahrensfehler treten deshalb häufig auf, weil es eine Vielzahl von Vorschriften gibt, die bei Verwaltungsakten zu beachten sind. Sehr oft sind es unzureichende Ermittlungsergebnisse, fehlende Protokolle von Konferenzen oder nicht ordnungsgemäße Abstimmungen, die leicht von Juristen als Formfehler entdeckt werden und zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen.
Wenn die Schulaufsicht feststellt, dass die Entscheidung der Schule nicht rechtmäßig oder fachlich nicht ordnungsgemäß war, wird die Entscheidung der Schule aufgehoben. Dann erhält die Schule eine Durchschrift des Widerspruchsbescheids und eine Anweisung, die Maßnahme aufzuheben bzw. eine Weisung, wie sie sich verhalten soll.
Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch zurück (und dann ist immer eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung enthalten), können die Betroffenen innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Anwaltszwang gibt es zwar nicht beim Verwaltungsgericht, aber es empfiehlt sich doch die Hinzuziehung eines verwaltungserfahrenen Rechtsanwaltes.
Achtung: Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform ist auch das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau zu sehen, das am 20.9.2007 in NRW verabschiedet wurde und am 1.11.2007 in Kraft getreten ist. Damit wird die Statthaftigkeit von Widerspruchsverfahren auf bestimmte Fälle reduziert und die Sachentscheidungskompetenz bei Widersprüchen auf die Ausgangsbehörde eingeschränkt.
Dies bedeutet, dass ein Widerspruch nur noch in wenigen Ausnahmefällen statthaft ist. So ist nun, abweichend von dem bisherigen Grundsatz des § 126 BRRG, wonach in beamtenrechtlichen Streitigkeiten immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ein Vorverfahren nur noch für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten sowie in den Fällen beamtenrechtlicher Prüfungen zugelassen. Förmliche Widersprüche in allen anderen beamtenrechtlichen Bereichen wie z. B. gegen dienstliche Beurteilungen oder in statusrechtlichen Angelegenheiten sind nicht mehr möglich.
Das hat zur Folge, dass der Widerspruch nicht mehr der nächst höheren Behörde (Aufsichtsbehörde) zur Entscheidung vorgelegt wird, sondern nur noch der Ausgangsbehörde.
Dadurch erhofft sich die Landesregierung neben einem Beschleunigungseffekt und einer Kostenentlastung insgesamt die Realisierung von Stelleneinsparungen bei den Bezirksregierungen, da es zu einem deutlichen Rückgang der zu bearbeitenden Widerspruchsverfahren kommen wird. Allerdings muss man damit rechnen, dass die Anzahl der Klagen zunehmen wird.
Knapp ist auch die Frist von einem Monat für die Klageerhebung.
Der dbb nrw sieht den Inhalt des Gesetzes mehr als kritisch. Er gibt zu bedenken, dass mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens der Bruch mit einem bewährten Rechtsmittel einhergeht und die bisherigen Aufgaben dieses Verfahrens damit ungerechtfertigterweise gering geschätzt werden. Neben der Entlastung der Verwaltungsgerichte liegt Sinn und Zweck eines Widerspruchsverfahrens darin, zur Selbstkontrolle der Verwaltung beizutragen und vor allem ein effektives und kostengünstiges Rechtsmittel für den Bürger zu gewährleisten. Die Änderungen werden zu einer erheblichen Mehrbelastung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Insofern bezweifelt der dbb nrw, ob sich die gewünschten Effekte im Sinne einer effizienten Behördenstruktur realisieren lassen oder ob es sich nicht vielmehr um eine reine Verschiebung von Aufgaben zulasten der Verwaltungsgerichte handelt.
Sehr treffend hat die neue Situation die Gemeindeverwaltung von Neunkirchen in einem Flugblatt für alle Bürger beschrieben:
Flugblatt der Gemeinde Neunkirchen:Abschaffung des Widerspruchverfahrens
Der Landtag NRW hat am 20.09.07 das sogenannte Bürokratieabbaugesetz II verabschiedet.
Inhalt dieses Gesetzes ist in der Hauptsache, die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in nahezu allen Bereichen die in die Zuständigkeit des Landes und der Kommunen fallen.
Für den Bürger steht damit ab dem 01.11.07 das kostenfreie Instrument des Widerspruchs nicht mehr zur Verfügung.
In Fällen, in denen er mit einem von der Behörde erlassenen Bescheid nicht einverstanden ist, sei es im Abgabenbereich, beim Steuerbescheid oder im Rahmen der Ordnungsverwaltung o.ä. , bleibt ihm künftig lediglich die Möglichkeit der direkten Klageerhebung beim Verwaltungsgericht.
Dadurch wird für den Bürger die Wahrnehmung seiner Rechte nicht nur teurer, oftmals ist solch ein Klageverfahren auch ziemlich langwierig.
Die Gemeinde Neunkirchen empfiehlt daher allen Bürgerinnen und Bürgern, sich vor der Klageerhebung zunächst mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. Möglicherweise lassen sich im persönlichen Gespräch offenbare Unrichtigkeiten oder andere der Entscheidung zugrunde liegende Umstände klären.
Ein aufwendiges, langes und teures Klageverfahren kann weder im Sinne des Bürgers noch im Sinne der Gemeindeverwaltung sein.
Bürgermeister Gillé richtet daher die Bitte an alle Bürgerinnen und Bürger, von dem Anhörungsrecht, was allen Betroffenen im Vorfeld von belastenden Entscheidungen zur Verfügung steht, stärker denn je Gebrauch zu machen.
Auch verwaltungsintern wird künftig noch größerer Wert auf eine vorherige Erörterung der Sachlage gelegt.
Die Frist zur Klageerhebung beträgt auch weiterhin lediglich einen Monat. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung hat keinen Einfluss auf die bestehende Frist.
Die Gemeinde Neunkirchen wird vorläufig neben der neuen Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich auch folgenden Hinweis unter Ihre Verwaltungsakte setzen:
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Das Gesetz ist bereits zum 01.November 2007 in Kraft getreten.
Klageeinreichung jetzt ab per E-mail möglich
Seit 1. Januar 2013 können bei allen Verwaltungsgerichten Anträge, Klagen oder sonstige Schreiben per E-mail eingereicht werden. Das ist jedoch nicht so einfach vom Privatkonto aus möglich, sondern man muss sich auf der Homepage
www.egvp.de anmelden. Das ist das neue elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach.
Wichtig: Wehren Sie sich und widersprechen Sie!
In den letzten Jahren sind die Rechte der Lehrerinnen und Lehrer immer weiter eingeschränkt worden. In folgenden Bereichen wird das besonders deutlich:
- Arbeitszimmer werden steuerlich nicht mehr anerkannt
- Tarifbeschäftigte Lehrkräfte bekommen die Vorleistungen nur teilweise anerkannt
- Weihnachtsgeld wurde gekürzt
- Urlaubsgeld wurde gestrichen
- Vorgriffsstunden werden finanziell nicht richtig ausgeglichen
- Schulleiter werden auf Zeit ernannt
- Kostendämpfungspauschale wird von der Beihilfe abgezogen
- Familienzuschlag wird gekürzt, weil der Ehegatte im öffentlichen Dienst ist
Widersprechen Sie diesen Verschlechterungen! Für alle diese Fälle gibt es Musteranträge bei den Lehrergewerkschaften.
Thema | Internet-Adresse |
Der VBE hat im Downloadbereich seiner Webseite diverse Musterschreiben als Vorlagen für Widersprüche | www.vbe-nrw.de |
Verwaltungspostfach für elektronischen Rechtsverkehr – Hier finden Sie auch sämtliche Adressen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden. | www.egvp.de |