Wiedereingliederung und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)


Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Auch Lehrer sind nicht vor Krankheiten und Unfällen geschützt. Wenn Krankheiten länger dauern und die Dienstfähigkeit noch nicht voll wiederhergestellt ist, kann eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll sein. Das bedeutet, dass die Lehrerin oder der Lehrer für einen bestimmten Zeitraum nicht die volle Zahl der Unterrichtsstunden zu erteilen hat, sondern nur einen Teil davon ableisten muss.

Darauf besteht zwar kein Rechtsanspruch (Schwerbehinderte Beschäftigte haben demgegenüber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung), aber der Arbeitgeber ist grundsätzlich gehalten, die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sorgfältig zu prüfen und in seine Überlegungen zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten einzubeziehen. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung mit einem konkreten Wiedereingliederungsplan mit den aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeitstätigkeiten vorhanden sein.

Die Wiedereingliederung (= Das Betriebliche Eingliederungsmanagement  oder im Fachjargon: BEM) ist keine Erfindung des Ministeriums, sondern es handelt sich um die 2004 festgelegt gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, das Heilungsbemühen des Arztes auch im schulischen Umfeld zu unterstützen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Kollegin oder der Kollege selbst damit einverstanden ist.

Wenn Sie also länger krank gewesen sind und glauben, noch nicht voll arbeiten zu können, sollten Sie mit Ihrem Arzt überlegen, ob nicht der Wiedereinstieg in die schulische Arbeit stufenweise erfolgen kann, damit Sie nicht sofort der vollen Belastung ausgesetzt sind. Statt der verpflichtenden Wochenstundenzahl  können Sie dann bei vollem Gehalt  zunächst einmal z.B. 8, 12 oder 16 Wochenstunden unterrichten, um sich wieder langsam an den schulischen Stress zu gewöhnen. Denn der trifft Sie bereits am ersten Arbeitstag wieder voll. Manchmal findet man sich dann sogar schon auf dem Vertretungsplan und fragt sich, ob der Stundenplaner gar kein Herz hat. Aber der hat vielleicht nur die Meldung vom Schulleiter bekommen, dass Sie wieder da und gesund sind und setzt Sie halt wie eine gesunde Lehrkraft ein…
Bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme zählen Sie weiterhin als dienstunfähig; das bedeutet, dass die Schulleitung Sie fragen muss, ob Sie in der Lage sind, die zusätzliche Vertretungsstunde zu halten oder nachmittags zur Konferenz zu kommen. Außerdem können Sie jederzeit die Einwilligung zu einer stufenweise Wiedereingliederung zurückziehen. Wichtig ist nämlich der Grundsatz der Prävention, der maßgebend für die Wiedereingliederung ist. Das bedeutet, dass in jedem Fall vorrangig dafür gesorgt werden muss, dass Sie in Ihrem speziellen Gesundungsprozess keinen Rückfall erleiden.

§ 84 Abs. 2 SGB IX

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Häufig tritt der Fall auf, dass bei 12 Wochenstunden die Verteilung auf 3 Arbeitstage verlangt wird. Das ist schwierig. Wahrscheinlich wird nämlich die Bezirksregierung in ihrem Schreiben an Ihre Schulleitung  mit der Mitteilung über Ihre Wiedereingliederungsmaßnahme vermerkt haben, dass der Unterricht möglichst gleichmäßig auf die Wochentage zu verteilen ist, damit die Belastung möglichst niedrig gehalten wird. Vom ärztlichen  Standpunkt aus ist das völlig korrekt und zu unterstreichen. Unter Umständen gibt es aber Gründe, das zu ändern, wenn die Belastung dadurch geringer gehalten wird. Mit täglichen Fahrzeiten oder Nachmittagsunterricht können sich nämlich ganz andere Belastungsspitzen ergeben.In diesem Moment beginnt beginnt das Eingliederungsmanagement der Schulleitung: Eine Schulleitung, der das Wohl der Kolleginnen und Kollegen am Herzen liegt und die ihre Fürsorgepflichten ernst nimmt, wird mit Ihnen ein Gespräch führen und zunächst einmal klären, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und wie es mit der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bestellt ist. Das ist ja erforderlich, um zu überlegen, welche Hilfsangebote zur Verbesserung der Situation angeboten werden können (z.B. Entlastung bei der Klassenleitung oder bei Aufsichten, Änderungen der Unterrichtsverteilung oder des Stundenplans, Veränderungen am Arbeitsplatz, Fortbildung, Unterstützung in der Unterrichtsarbeit oder auch eine stufenweise Wiedereingliederung).

Da es immer auf die individuelle Situation ankommt, ist ein klärendes Gespräch die weiteren Hilfsmaßnahmen unbedingt erforderlich.Gleichzeitig muss aber auch der Lehrerrat informiert werden, der ein Gespräch mit der betroffenen Kollegin oder dem Kollegen führen sollte. Medizinische Informationen oder Hintergründe über Ihre Krankheit brauchen Sie nicht zu nennen. Für das Gespräch muss aber ein wechselseitiges Vertrauen vorliegen; das ist wichtig für die Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitsfreude.

Ist das vorhanden, kann man darüber sprechen, ob etwa Aufsichten gemacht werden müssen, die Begleitung bei einer Klassenfahrt sinnvoll ist oder eine längere Konferenz am Nachmittag schon zugemutet werden kann.

Die Einladung zu einem solchen Gespräch löst natürlich Bedenken aus, wenn das Vertrauen zur Schulleitung nicht in erforderlichem Maße vorliegt. Solche Bedenken brauchen Sie eigentlich nicht zu haben, denn es geht schließlich um eine Maßnahme zu Ihren Gunsten, nämlich zu Ihrer Gesunderhaltung. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Schulleitung vielleicht das Gespräch zur Kritik an Ihren Vorstellungen missbraucht oder nicht vorrangig Ihren Gesundungsprozess im Auge hat, dann laden Sie dazu den Lehrerrat oder eine Person Ihres Vertrauens ein. Das Recht dazu haben Sie. Das hat außerdem den Vorteil, dass auf einer sachlichen Basis in der Anwesenheit von objektiven Beobachtern Problemlösungen erarbeitet werden, die nicht durch irgendwelche ungelösten Konflikte oder gegenseitige Unterstellungen beeinflusst werden. Übrigens ist auch der Personalrat bei der Maßnahme beteiligt, ein Mitglied des Personalrats ist sicher gern bereit, Ihnen zur Seite zu stehen.

Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen stehen unter besonderem Schutz. Zunächst einmal wird die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen, darüber hinaus können aber auch die Integrationsämter bzw. die Integrationsfachleute in Anspruch genommen werden. Allerdings immer nur mit Zustimmung der Betroffenen.

Es gibt eine hervorragende Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften mit entsprechenden Hinweisen, die ich im Netz gefunden habe. Leider weiß ich nicht mehr die Quelle. Auf alle Fälle habe ich sie im Downloadbereich unter BEM2009.pdf abgespeichert.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrer Personalvertretung. Sie kann Ihnen sagen, ob ein BEM-Gespräch sinnvoll ist und wertvolle Hinweise geben. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Gesprächsergebnisse protokolliert werden, damit Sie die Kontrolle haben, ob diese auch hinterher eingehalten werden. Achten Sie aber auch darauf, dass in dem Protokoll keine Feststellungen über Ihre gesundheitliche oder persönliche Situation enthalten sind, denn die gehören nicht hinein.

Informationsanspruch des Personalrats

Die Dienststelle ist verpflichtet, dem Personalrat regelmäßig die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist. Es muss auch die Einsicht in das Hinweisschreiben der betroffenen Beschäftigten gewährt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht  am 4.9.2012 beschlossen (Az. 6P 5.11)

Meldung von Krankheitstagen an die Schulaufsicht für ein BEM

Durch die elektronische Erfassung der Krankheitstage mit dem Computerprogramm  „Gesundheitsstatistik per PC“ (GPC) haben die Schulen jetzt die Möglichkeit, die Meldung für ein BEM zu automatisieren. Das Programm ermittelt nämlich automatisch die relevanten Meldezeiträume für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), für die Entgeltfortzahlung bei tarifbeschäftigten Lehrkräften und für das Ausstehen einer so genannten „Gesundmeldung“ (Mitteilung über den Dienstantritt). Die Meldefristen betragen dafür 42 Kalendertage oder sechs Wochen.